ARCHIV: Schreiben vom 30. Dezember 2008, in der geänderten Fassung vom 10. Dezember 2009
über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Bestandsfällen
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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziff. 3) hat sich für 2010 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 vom 07. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3846) beträgt
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2008
30.625,- € jährlich
( 2.552,08 € monatlich).
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2010
19,9 %.
Die o.a. Werte gelten für alle Bundesländer.
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Abgelöst durch
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Ambulante Pflege — Archivierte Fachinformation für die Sozialhilfepraxis (Beträge).
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