ARCHIV: Schreiben vom 10. Dezember 201519. Dezember 2016
über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 20162017
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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziffer 3) hat sich für 2017 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vom 28. November 2016 (BGBl. S. 2665) beträgt
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2015
35.363 Euro jährlich
(2.946,92 Euro monatlich).
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2017: 18,7%.
Die oben angegebenen Werte gelten für alle Bundesländer.
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Abgelöst durch
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Ambulante Pflege (Sozialhilfe) — Regelungen zur Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige (Beträge).