ARCHIV: Schreiben vom 10. Dezember 2009, in der geänderten Fassung vom 13. Dezember 2010
über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen
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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziff. 3) hat sich für 2011 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 vom 03. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1761) beträgt
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2009
30.506,- € jährlich
( 2.542,17 € monatlich).
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2011
19,9 %.
Die o.a. Werte gelten für alle Bundesländer.
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