ARCHIV: Schreiben vom 22. Dezember 2014
über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2015 2016
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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziffer 3) hat sich für 2016 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2137) beträgt
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2014
34.514 Euro jährlich
( 2.876,17 Euro monatlich).
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2016: 18,7%.
Der Bundesrat (Bundesrat Drucksache 562/14 (Beschluss)) hat am 19.12.2014 der Beitragssatzverordnung der Bundesregierung für das Jahr 2015 zugestimmt. Danach wird der Beitragssatz für die Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 % abgesenkt. Die Verordnung ist jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sollte es wider Erwarten noch zu einer Änderung des Beitragssatzes im Jahr 2015 kommen, werde ich Sie unverzüglich unterrichten.
Die oben angegebenen Werte gelten für alle Bundesländer.
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