ARCHIV: Schreiben vom 11. Dezember 2012 (mit Änderungen vom 12. Dezember 2013)
über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2013 2014
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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziffer 3) hat sich für 2014 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 vom 2. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4038) beträgt
das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 20121
33.002,00 € jährlich
2.750,17 € monatlich).Die Bundesregierung beabsichtigt am 19.12.2013 ein Gesetz in den Bundestag einzubringen, wonach der Beitragssatz für die Rentenversicherung für 2014 unverändert bei
18,9 %.
bleibt. Das Gesetz soll noch am selben Tag verabschiedet werden.
Sollte es wider Erwarten doch zu einer Änderung des Beitragssatzes im Jahr 2014 kommen, werde ich Sie unverzüglich unterrichten.
Die oben angegebenen Werte gelten für alle Bundesländer.
1 Die Werte der Vorjahre bitte ich der Tabelle der Rentenversicherungsbeiträge zu entnehmen.
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Ambulante Pflege — Archivierte Fachinformation für die Sozialhilfepraxis (Beträge).
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Ambulante Pflege — Archivierte Fachinformation für die Sozialhilfepraxis (Beträge).
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Ambulante Pflege (Sozialhilfe) — Regelungen zur Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige (Beträge).