1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII )
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020, BR-Drs. 191/20) soll der Rentenwert zum 01.07.2020 von 33,05 € auf 34,19 € angehoben werden.
Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2020
a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 765,43 € (bisher: 739,91 €)
sowie
b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 383,37 € (bisher: 370,59 €)
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2020 ebenfalls.
Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gem. § 2 LPflGG ab 01.07.2020 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
612,34 € (bisher: 591,93 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
Satz 1 LPflGG :
153,09 € (bisher: 147,98 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
Satz 2 LPflGG :
306,18 € (bisher: 295,96 €).
In Einrichtungen ergeben sich gem. § 4 LPflGG ab 01.07.2020 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
306,17 € (bisher: 295,97 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
unverändert 594,50 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
76,55 € (bisher 73,99 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach
§ 4 Abs. 2 LPflGG:
153,09 € (bisher: 147,98 €)
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes.
Das bedeutet:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gem. § 3 Absatz 4 LPflGG) wie folgt:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 €
(46 % von 316,00 €)
- bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 179,85 €
(33 % von 545,00 €)
Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen,
§ 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2020 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.