Rundschreiben Soz Nr. 01/2026

Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2026

1. Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Nach dem Regierungsentwurf zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vom 30.4.2026 (BR-Drucksache 243/06) soll der Rentenwert zum 01.07.2026 von 40,79 € auf 42,52 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren wird von einer Zustimmung des Bundesrates ausgegangen.
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2026 auf folgende Beträge:

a.) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 951,92 € (bisher: 913,19 €)
b.) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 476,78 € (bisher: 457,38 €)

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2026 ebenfalls.

2.1 außerhalb von Einrichtungen

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich ab 01.07.2026 folgende Leistungen:
Leistung Gesetzliche Grundlage Betrag ab 01.07.2026 (€)
Pflegegeld wg. Blindheit § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG 761,54 € (bisher 730,55 €)
Pflegegeld wg. Taubblindheit § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG unverändert 1189,00
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG 190,38 € (bisher 182,64 €)
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG 380,76 € (bisher: 365,28 €)

2.2 innerhalb von Einrichtungen

In Einrichtungen ergeben sich ab 01.07.2026 folgende Leistungen:

Leistung Gesetzliche Grundlage Betrag ab 01.07.2026 (€)
Pflegegeld wg. Blindheit § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG 380,77 € (bisher: 365,28 €)
Pflegegeld wg. Taubblindheit § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG unverändert 594,50
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit § 4 Abs. 2 LPflGG 95,19 € (bisher 91,32 €)
Pflegegeld wg. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit § 4 Abs. 2 LPflGG 190,38 € (bisher: 182,64 €)

3. Anrechnung von SGB XI Leistungen auf das Landespflegegeld

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen nach § 8 Absatz 1 LPflGG weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes oder in allen anderen Fällen anteilig nach § 3 Abs. 4 LPflGG.

Die Pflegegeldbeträge nach dem SGB XI sind in 2026 nicht angehoben worden und bleiben somit unverändert.
In der folgenden Tabelle sind die Anrechnungsbeträge der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen des Landespflegegeldes nach den §§ 8 und 3 Abs. 4 LPflGG dargestellt. Das bedeutet:

Höhe der Leistung nach SGB XI Anrechnung nach § 8 Abs. 1 LPflGG (Besitzstandsregelung) (€) Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG
Pflegegrad 2 347 159,62 €
(46 % von 347,00 €)
Pflegegrad 3 599 197,67 €
(33 % vom PG 3)
Pflegegrad 4 800 197,67 €
(33 % vom PG 3)
Pflegegrad 5 990 197,67 €
(33 % vom PG 3)

3.1 Begrenzung der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG

Eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann ab 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen.

3.2 Wahlrecht für Besitzstandsfälle

Leistungsempfänger in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.

4. Schlussregelungen

Das Rundschreiben Nr. 03/2025 wird zum 01.07.2026 aufgehoben.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2026 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

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