Vom 15. Mai 2023
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (Regierungsentwurf vom 26.04.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2023 von 36,02 € auf 37,60 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)
Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2023- für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
841,77 € (bisher: 806,40 €)
sowie - für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
421,61 € (bisher: 403,89 €).
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2023 ebenfalls.
1.2.1 außerhalb von Einrichtungen
Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gemäß § 2 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG :
673,42 € (bisher: 645,12 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG :
168,35 € (bisher: 161,28 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG :
336,70 € (bisher: 322,56 €).
1.2.2 in Einrichtungen
In Einrichtungen ergeben sich gemäß § 4 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
336,71 € (bisher: 322,56 €)
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
unverändert 594,50 €
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
84,18 € (bisher 80,64 €)
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
168,35 € (bisher: 161,28 €)
1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen
1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €
1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2023 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 06/2022 wird zum 01.07.2023 aufgehoben.