Rundschreiben Soz Nr. 02/2024 über die Änderungen der Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2024

Aktuell – 27.06.2024

Rundschreiben

Soziales

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (Regierungsentwurf vom 19.03.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2024 von 37,60 € auf 39,32 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.

1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2024
  1. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    880,28 € (bisher: 841,77 €)
    sowie
  2. für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    440,90 € (bisher: 421,61 €).

1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2024 ebenfalls.

1.2.1 außerhalb von Einrichtungen

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gemäß § 2 LPflGG ab 01.07.2024 folgende Leistungen: Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG : 704,22 € (bisher: 673,42 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert
    1189,00 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs.
    2 Satz 1 LPflGG :
    176,06 € (bisher: 168,35 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
    Satz 2 LPflGG :
    352,12 € (bisher: 336,70 €).

1.2.2 in Einrichtungen

In Einrichtungen ergeben sich gemäß § 4 LPflGG ab 01.07.2024 folgende Leistungen:
  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
    352,11 € (bisher: 336,71 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
    unverändert 594,50 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs.
    2 LPflGG :
    88,03 € (bisher 84,18 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
    nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
    176,06 € (bisher: 168,35 €)

1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen

1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 332 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 573 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 765 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 947 €

1.3.2 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 3 Abs. 4 LPflGG

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gemäß § 3 Absatz 4 LPflGG) wie folgt:
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 152,72 €
    (46 % von 332,00 €)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 189,09 €
    (33 % von 573,00 €)

Die Pflegegeldbeträge sind ab 01.01.2024 aufgrund der Bestimmungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG), welches zum 01.07.2023 in Kraft getreten war, angehoben worden. Dies führt zu einer Veränderung der Anrechnungsbeträge der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen nach dem § 8 und § 3
Abs. 4 LPflGG.
Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen, § 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.

1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle

Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2024 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 01/2023 wird zum 01.07.2024 aufgehoben.

Abteilung Soziales

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales