Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (Regierungsentwurf vom 19.03.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2024 von 37,60 € auf 39,32 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.
1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)
- für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
880,28 € (bisher: 841,77 €)
sowie - für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
440,90 € (bisher: 421,61 €).
1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2024 ebenfalls.
1.2.1 außerhalb von Einrichtungen
- Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert
1189,00 € - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs.
2 Satz 1 LPflGG :
176,06 € (bisher: 168,35 €) - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2
Satz 2 LPflGG :
352,12 € (bisher: 336,70 €).
1.2.2 in Einrichtungen
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
352,11 € (bisher: 336,71 €) - Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
unverändert 594,50 € - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs.
2 LPflGG :
88,03 € (bisher 84,18 €) - Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
176,06 € (bisher: 168,35 €)
1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen
1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 332 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 573 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 765 €
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 947 €
1.3.2 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 3 Abs. 4 LPflGG
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 152,72 €
(46 % von 332,00 €) - bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 eine Anrechnung von 189,09 €
(33 % von 573,00 €)
Die Pflegegeldbeträge sind ab 01.01.2024 aufgrund der Bestimmungen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG), welches zum 01.07.2023 in Kraft getreten war, angehoben worden. Dies führt zu einer Veränderung der Anrechnungsbeträge der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung auf die Leistungen nach dem § 8 und § 3
Abs. 4 LPflGG.
Eine Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG kann auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 höchstens jedoch mit 50 % des nach § 2 LPflGG gewährten Betrages erfolgen, § 3 Abs. 4 S. 1 LPflGG.
1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle
Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2024 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 01/2023 wird zum 01.07.2024 aufgehoben.
Abteilung Soziales
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