1. Pflege und/oder Haushaltshilfe durch nahe stehende Personen oder Nachbarn (§ 65 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 27 Absatz 3/ §27a Absatz 4 SGB XII)
1.1. Vorrang der häuslichen Versorgung durch nahestehende Personen/Nachbarschaftshilfe
Bereits die Mitarbeiter des Pflegebedarfsermittlungsbereiches sollen im Rahmen der individuellen ambulanten Pflegegesamtplanung (IAP) durch Beratung und Aufklärung sowie durch die Gestaltung der Leistungen im Einzelfall darauf hinzuwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch nahe stehende Personen oder als Nachbarschaftshilfe (Pflegepersonen) erbracht wird (§ 63 Satz 1 SGB XII ). Hinwirken bedeutet das Initiieren oder mindestens das Erhalten privater Pflegearrangements. Bei Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung kann es allerdings angezeigt sein, ein qualifiziertes Pflegeangebot in Anspruch zu nehmen.
Nahe stehende Personen sind in erster Linie Angehörige. Neben Ehegatten, Eltern und Kindern sind das alle anderen Verwandten und Verschwägerten wie beispielsweise Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwager und Schwiegereltern. Daneben sind Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in besonderer Weise verbunden sind (z.B. mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft leben) als nahe stehende Personen einzubinden.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Pflege durch Pflegepersonen regelmäßig unentgeltlich, d.h. ohne Vergütung, erbracht wird.
Das gilt in besonderem Maße im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung. § 1618a BGB verpflichtet Kinder (auch nichteheliche und besonders volljährige Kinder) und Eltern einander zu Beistand und Rücksicht. Die Pflicht zur Beistandsleistung umfasst die wechselseitige Unterstützung und Hilfestellung.
Gehört ein Kind noch dem elterlichen Haushalt an und wird von den Eltern erzogen oder unterhalten, ist es verpflichtet – entsprechend seinen Kräften und seiner Lebensstellung – im Haushalt Dienste zu leisten (§ 1619 BGB ).
Daraus folgt, dass insbesondere Kinder, die ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Eltern haben, verpflichtet sind, hauswirtschaftliche Dienste wie Einkaufen, Reinigen oder Kochen im gemeinsamen Haushalt zu leisten.
Für nahe stehende Personen können auch dann nicht die Kosten für eine besondere Pflegekraft gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII übernommen werden, wenn diese ihren Angehörigen im Rahmen eines mit einem Pflegedienst geschlossenen Pflegevertrages pflegt (siehe LSG Sachsen-Anhalt vom 19.01.2012, L 8 SO 27/10 B ER). Das gilt auch dann, wenn die nahe stehende Person eine ausgebildete Pflegefachkraft ist.
Ist die nahe stehende Person hingegen Inhaber des Pflegedienstes, der auch den Angehörigen pflegerisch versorgt, führt die Pflege jedoch nicht persönlich durch, liegt grundsätzlich keine Umgehung des Entgeltverbots für nahe stehende Personen vor.
1.2. Aufwendungserstattung bzw. Beihilfen nach § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB XII für Pflegepersonen
Nach § 65 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz SGB XII sind dem oder der Pflegebedürftigen jedoch ggf. die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. Diese müssen mit der Pflege im Zusammenhang stehen und erforderlich sein. Zu den notwendigen Aufwendungen können beispielsweise Fahrkosten, der Mehraufwand für besondere Ernährung und Bekleidung oder Kinderbetreuungskosten gehören. Sie sind einzelfallbezogen nachzuweisen und aktenkundig zu machen.
Daneben bietet § 65 Absatz 1 Satz1, zweiter Halbsatz SGB XII die Möglichkeit, Beihilfen zur Gewinnung oder dem Erhalt der Pflegebereitschaft einer Pflegeperson zu gewähren. Beihilfen können beispielsweise als angemessene Entschädigung für einen Verdienstausfall oder als Taschengeld gewährt werden. Auch können die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung Berücksichtigung finden.
Aufwendungserstattungen und Beihilfen sind nur dann als angemessen anzusehen, wenn sie wesentlich unter den Kosten der Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst liegen.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch möglich, die Beihilfe in Form einer monatlichen Pauschale (sog. „kleines Pflegegeld“) zu gewähren.
Dieses kommt allerdings nur bei einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I in Betracht, weil bei höherem Pflegebedarf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei Versicherten bzw. § 64 SGB XII bei nicht Versicherten greift.
Achtung: Bei Versicherten ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz jedoch die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, ist auch das Pflegegeld nach§ 123 Absatz 2 Nummer 1 SGB XI als vorrangige Leistung zu beachten.
Das sogenannte „kleine Pflegegeld“ soll ebenso wie das Pflegegeld nach §§ 37, 123 SGB XI bzw. § 64 SGB XII einen Anreiz für die Pflegeperson geben, sich in die Versorgung einzubringen. Den Charakter einer Vergütung soll die Geldpauschale jedoch nicht annehmen.
Im Rahmen der IAP ist daher der Umfang des Bedarfs des der der Pflegebedürftigen auf der Basis von Erfahrungswerten einzuschätzen. Die bewilligte Pauschale muss in jedem Fall unter dem Betrag des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 SGB XI bzw. § 64 SGB XII (derzeit 244 Euro) bleiben. Auf der Grundlage dieser Schätzung und unter Beachtung obiger Kriterien ist die Pauschale folgendermaßen zu bemessen:
Bei einem wöchentlichen Pflege- und Betreuungsbedarf von tagesdurchschnittlich
1-25 Minuten 25 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I = rund 59,00 Euro
26-50 Minuten 50 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I = rund 118,00 Euro
51-75 Minuten 75 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I = rund 176,00 Euro
76-89 Minuten 85 % des Pflegegeldes der Pflegestufe I = rund 200,00 Euro
Bei einem Pflege- und Betreuungsbedarf ab wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten ist in jedem Fall zu prüfen, ob nicht eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI vorliegen.
Die Hinweise zur Aufwendungserstattung, Beihilfen und sog. „kleinem Pflegegeld“ gelten für Leistungen nach § 27 Absatz 3 / 27a Absatz 4 SGB XII (ausschließlich hauswirtschaftliche Hilfen) entsprechend.
Die Beihilfepauschale nach § 65 Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz SGB XII ist in jedem Fall bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 200 € pro Monat nach § 3 Nummer 26 EStG für die Pflegeperson steuerfrei. Einnahmen für Pflegeleistungen von Angehörigen oder moralisch/sittlich verpflichteten Pflegepersonen sind nach § 3 Nummer 36 EStG sogar bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Verbindung mit § 123 SGB XI bzw. § 64 SGB XII steuerfrei. Eine moralisch-sittliche Verpflichtung ist anzunehmen, wenn eine enge persönliche Beziehung der Pflegeperson zur pflegebedürftigen Person besteht (siehe Modul 1).
Einnahmen für Pflegeleistungen, die das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. des § 37 SGB XI in Verbindung mit § 123 SGB XI nicht übersteigt (Anerkennungs-Grenzbetrag), sind auch sozialversicherungsfrei (§ 3 Satz 2 SGB VI ). Das gilt ebenso für vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen, beispielsweise für das „kleine Pflegegeld“ nach § 65 Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz SGB XII.
Die Bewilligung wird regelmäßig jeweils für zwölf Monate ausgesprochen; die Leistung wird grundsätzlich an den Leistungsberechtigten oder die Leistungsberechtigte ausgezahlt. Anlässlich der Überprüfung des Hilfebedarfs für eine Weiterbewilligung wird im Zuge des durchzuführenden Hausbesuchs festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung unverändert vorliegen. Bei Veränderungen während des laufenden Bewilligungszeitraumes ist die Leistung anzupassen.
Sofern Sachleistungen nach § 36 SGB XI für die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährt werden, kommt ergänzend eine Aufwendungserstattung oder eine Beihilfe nach § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflegeperson regelmäßig nicht in Betracht; stattdessen besteht ein Anspruch auf ggf. gekürztes Pflegegeld nach § 64 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 2 SGB XII (siehe Modul 1). Entsprechend ist bei nicht versicherten Pflegebedürftigen zu verfahren, die die Voraussetzungen für das Pflegegeld nach § 64 SGB XII erfüllen und Leistungen für die Pflege durch einen Pflegedienst nach § 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII erhalten.
Nimmt der oder die Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung ausschließlich die Geldleistung nach § 37 SGB XI in Anspruch, kommt im Einzelfall die ergänzende Gewährung einer Aufwandsentschädigung oder Beihilfe für nahe stehende Personen oder als Nachbarschaftshilfe in Frage. Hintergrund ist das Gebot in § 63 Satz 1 SGB XII, wonach die Pflege vorrangig durch nahestehende Personen oder als Nachbarschaftshilfe (Pflegepersonen) zu erbringen ist.
Hinweis: Pflegepersonen sind nur dann beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII ), wenn sie Pflege und/oder hauswirtschaftliche Verrichtungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI leisten.
2. Übernahme der angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII
2.1. Beschäftigung einer erwerbsmäßig tätigen, geeigneten Pflegekraft
Ist die Erbringung der notwendigen pflegerischen Versorgung durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, sind die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft, d.h. einer erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft, zu übernehmen (§ 65 Absatz1 Satz 2 SGB XII).
Neben der Inanspruchnahme eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes (2.3. und Modul 4 – geplant) besteht dabei auch die Möglichkeit, dass der oder die Pflegebedürftige eine Pflegekraft selbst beschäftigt (sog. Arbeitgebermodell). Die Sonderregelungen zur Persönlichen Assistenz sind zu beachten (siehe Rundschreiben I Nr. 06/2010 vom 26.07.2010 über Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell nach dem SGB XII; Modul 10 „Persönliche Assistenz“ ist geplant)
Die Pflegekraft muss keine pflegerische Ausbildung haben; sie muss jedoch geeignet sein. Es ist insbesondere dann davon auszugehen, dass die Pflegekraft geeignet ist, wenn sie nachweist, dass sie bereits pflegerisch tätig war oder einen Pflegekurs besucht hat.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells ist zu beachten, dass der oder die Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI hat, weil eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Pflegekasse und der Pflegekraft Voraussetzung wäre, das Arbeitgebermodell dem jedoch entgegen steht (§ 77 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) . Vielmehr kann als vorrangige Leistung nur das Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch genommen werden (§ 66 Absatz 4 SGB XII; siehe Hauptteil, Abschnitt 1, 3.2.).
§ 66 Absatz 4 Satz 1 SGB XII verpflichtet die leistungsberechtigte Person grundsätzlich jedoch, die Pflegesachleistung nach dem SGB XI in Anspruch zu nehmen und damit die Leistungsform zu wählen, die den Sozialhilfeträger am wenigsten belastet; sein Dispositionsrecht ist insoweit eingeschränkt. Daraus folgt, dass dem Wunsch des oder der Leistungsberechtigten, die Pflege durch selbst beschäftigte Pflegekräfte sicherzustellen, nicht in jedem Fall Rechnung zu tragen ist. Der Sozialhilfeträger ist nur zur Übernahme der Kosten für die von der leistungsberechtigten Person beschäftigten Pflegekräfte verpflichtet, wenn der Einsatz der Pflegekräfte erforderlich ist und die anfallenden Kosten angemessen sind.
Die Erforderlichkeit der Beschäftigung von Pflegekräften durch die leistungsberechtigte Person richtet sich danach, ob es dem oder der Leistungsberechtigten objektiv und subjektiv aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner sonstigen persönlichen Verhältnisse möglich ist, eine alternative pflegerische Versorgung in Anspruch zu nehmen.
Zu beachten ist ferner, dass die Pflegekassen nach § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB XI die Möglichkeit haben, Einzelverträge mit geeigneten Pflegekräften zu schließen, wenn dies dem Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dies dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht. Wenn der oder die Pflegebedürftige ein berechtigtes Interesse daran hat, durch eine vertraute qualifizierte Pflegekraft versorgt zu werden, hat er darauf hinzuwirken, dass seine Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI mit dieser Pflegekraft abschließt.
Zur Ermittlung der Hilfe zur Pflege für die Beschäftigung einer geeigneten Pflegekraft wird im Zuge der IAP zunächst der Umfang der benötigten Stunden für die Hilfeleistungen im Wochendurchschnitt ermittelt. Auf dieser Grundlage wird die erforderliche Hilfe mit einem Stundensatz berechnet, der sich an der ortsüblichen Arbeitsvergütung in der Pflegebranche orientiert (derzeit 9,00 Euro brutto – entspricht beim Minijob 7,90 Euro netto).
Handelt es sich dabei um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini – Job im Privathaushalt) mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450,00 Euro, ist vom Leistungsberechtigten eine Anmeldung anhand eines sog. Haushaltsschecks bei der Minijob – Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, 45115 Essen, vorzunehmen. Die pauschalen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (derzeit 14,54 v. H. des Lohnes, d.h. bei 450,- Euro Verdienst 65,43 Euro Abgaben monatlich) werden von der Minijob – Zentrale per Basis-Lastschriftmandat eingezogen (zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr) und sind dem oder der Pflegebedürftigen als Hilfe zur Pflege zu erstatten.
[[http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/03_service_rechte_navigation/DownloadCenter/2_Formulare_und_Antraege/2_privathaushalte/haushaltsscheck_19904_version_07.pdf?__blob=publicationFile&v=1|
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service]]
Hinweis:
Für die beschäftigte Person besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass sie den Differenzbetrag zwischen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschale von 5 v. H. und dem gesetzlichen Beitragssatz von 18,7 v. H. selbst tragen muss. Dabei wird von einem Mindestverdienst von 175 Euro ausgegangen. Allerdings kann sich der oder die Beschäftige von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Haushaltsscheck). Zu beachten ist, dass dieser Beitrag ebenfalls im Zuge des Lastschriftverfahrens vom Arbeitgeber eingezogen wird, jedoch nicht als Hilfe zur Pflege zu übernehmen ist.
Mittels des Haushaltsscheckverfahrens erfolgt gleichzeitig die erforderliche Anmeldung zur Unfallversicherung.
Zwischen dem oder der Leistungsberechtigten und der Pflegekraft entsteht ein Arbeitsverhältnis. Bewegt sich das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Mini-Jobs, soll ein Arbeitsvertrag nicht verlangt werden; jedoch ist die Pflegekraft zu benennen.
Die Auszahlungen der Hilfe an die Pflegekraft sind von dem oder der Pflegebedürftigen mittels Quittungen halbjährlich nachzuweisen, außerdem ggf. die Überweisung der pauschalen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Im Übrigen ist die Hilfe auf ein Jahr zu befristen sowie die Sicherstellung der Pflege zu überprüfen (Rechtsgedanke des § 37 Absatz 3 SGB XI).
Die Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens obliegt den Bezirken. Im Gegensatz zur Hilfe zur Pflege im Rahmen der Persönlichen Assistenz (siehe Rundschreiben I Nr. 06/2010 vom 26.07.2010 über Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell nach dem SGB XII sowie Modul 10 „Persönliche Assistenz“ – geplant) sollte hier auf detaillierte Kontrollen verzichtet werden.
Sollte jedoch ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das über die für Mini-Jobs geltenden Grenzen hinausgeht, sind die dortigen Regelungen zu beachten.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschäftigung von besonderen Pflegekräften, die ausschließlich Haushaltshilfen durchführen, grundsätzlich im Rahmen eines Mini – Jobs bewegt. Die Bewilligung erfolgt dann im Rahmen des § 27 Absatz 3 bzw. 27a Absatz 4 SGB XII.
Insoweit die Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehende bzw. vertretungsberechtigte Personen nicht in der Lage sind, die erforderlichen bürokratischen Schritte durchzuführen, werden sie vom zuständigen Sozialdienst dabei unterstützt.
2.2. Heranziehung von Anbietern ohne Versorgungsvertrag
Im Zuge der Pflegebedarfsermittlung wird geprüft, ob und inwieweit die erforderlichen Hilfen von Anbietern ohne Versorgungsvertrag (Haushaltsdienstleistern) übernommen werden können, wenn und soweit keine nahe stehenden Personen oder sonstige private Hilfskräfte diese ausführen können. Dies wird hauptsächlich bei Hilfen im Rahmen von § 27 Absatz 3/ § 27a Absatz 4 SGB XII und nur ausnahmsweise bei Hilfen nach §§ 61 ff SGB XII bei Pflegestufe 0 in Betracht kommen. Bei einer zeitnah zu erwartenden Zunahme der Pflegebedürftigkeit ist allerdings abzuwägen, ob nicht sofort der Einsatz eines Anbieters mit Versorgungsvertrag zweckmäßig ist.
2.3. Inanspruchnahme ambulanter Pflegeeinrichtungen
Die häusliche Pflege durch eine ambulante Pflegeeinrichtung mit einem Versorgungsvertrag richtet sich nach dem Rahmenvertrag und den Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI bzw. § 75 Absatz 3 SGB XII (siehe Rundschreiben I Nr. 04/2005 und Rundschreiben I Nr. 20/2005; die Module 4 – Häusliche Pflege nach § 65 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII durch Pflegedienste – sowie 5 – Häusliche Pflege durch Pflegedienste in Wohngemeinschaften – sind noch nicht fertiggestellt).