Schreiben vom 23.07.2021

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 16.07.2026

Letzte Änderung: Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII wurde neu ermittelt und beträgt ab dem 1. Januar 2027 559,44 Euro (Schreiben vom 16.07.2026).

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Gemäß § 42 Nr. 4 b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.

Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde die Berechnung der Unterkunftspauschale geändert, indem die Daten stichtagsbezogen aus dem OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurden.

Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 16.06.2017 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:

Die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach § 42 Nr. 4 b) SGB XII beträgt 452,41 Euro.

Diese Entscheidung gilt ab dem 01.07.2019.

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