vom 23. Juli 2021; zuletzt aktualisiert am 30.07.2025
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete (Pauschale) nach § 45a SGB XII für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 b und 42a Abs. 5 SGB XII
Gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Absatz 5 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGB XII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.
Nach § 45a Absatz 2 SGB XII ist die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.
Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.
*Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt ab dem 1. Januar 2026
545,81 € Euro.
Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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Ziffer 7.3 (Kosten der Unterbringung in stationären Einrichtungen) der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII
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