Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)

Ausführungsvorschriften

Soziales

Anlage 2 AV-Wohnen

im Senat von Berlin zustimmend zur Kenntnis genommen am 9. Dezember 2025

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist.

Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und - durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen - auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

1.1 Angemessene Heizung nach monatlichen Abschlägen

Die Werte für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung sind jeweils nach Bekanntgabe des bundesweiten Heizspiegels jährlich zu prüfen. Der jeweilige Grenzwert für die monatlichen Abschläge ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Grenzwert monatlicher Abschlag nach "Bundesweitem Heizspiegel 2024"

Energieträger/ Heizsystem

Gebäudefläche
in qm

Kosten pro Jahr in Euro (gem.

Bundesweiter

Heizspiegel 2024)
- zu hoch -


Kosten/ Monat je qm
in Euro

Grenzwert
1-Personen-BG
monatlich in Euro

Grenzwert
2- Personen -BG
monatlich in Euro

Grenzwert
3- Personen -BG
monatlich in Euro

Grenzwert
4- Personen -BG
monatlich in Euro

Grenzwert
5- Personen -BG
monatlich in Euro

Grenzwert
zusätzliche Person
monatlich in Euro

Abstrakt angemessene Wohnungsgröße gem.
§ 2 Abs. 2 Wohnraumgesetz Berlin in qm

50

65

80

90

102

12

Heizöl

100 - 250

26,10

2,18

109,00

141,70

174,40

196,20

222,36

26,16

251 - 500

24,30

2,03

101,50

131,95

162,40

182,70

207,06

24,36

501 - 1000

22,70

1,89

94,50

122,85

151,20

170,10

192,78

22,68

> 1000

21,70

1,81

90,50

117,65

144,80

162,90

184,62

21,72

Erdgas

100-250

31,90

2,66

133,00

172,90

212,80

239,40

271,32

31,92

251-500

29,60

2,47

123,50

160,55

197,60

222,30

251,94

29,64

501-1000

27,60

2,30

115,00

149,50

184,00

207,00

234,60

27,60

> 1000

26,40

2,20

110,00

143,00

176,00

198,00

224,40

26,40

Fernwärme

100-250

24,50

2,04

102,00

132,60

163,20

183,60

208,08

24,48

251-500

23,90

1,99

99,50

129,35

159,20

179,10

202,98

23,88

501-1000

23,5

1,96

98,00

127,40

156,80

176,40

199,92

23,52

> 1000

23,20

1,93

96,50

125,45

154,40

173,70

196,86

23,16

Wärmepumpe

100-250

29

2,42

121,00

157,30

193,60

217,80

246,84

29,04

251-500

29,90

2,49

124,50

161,85

199,20

224,10

253,98

29,88

501-1000

28,20

2,35

117,50

152,75

188,00

211,50

239,70

28,20

> 1000

27,70

2,31

115,50

150,15

184,80

207,90

235,62

27,72

1.2 Individuelle Prüfung nach Verbrauch

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Energiepreise kann der jeweils rückblickende Bundesweite Heizspiegel die Kosten für unangemessenes Heizen nicht immer adäquat abbilden. Die Beurteilung der individuellen Angemessenheit von Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung erfolgt daher, sofern die monatlichen Abschläge die Grenzwerte der vorstehenden Tabelle überschreiten, nicht anhand der im Bundesweiten Heizspiegel angegebenen Kosten, sondern ist individuell anhand der darin ebenfalls enthaltenen und dargestellten Verbrauchswerte vorzunehmen.

Die Grenzwerte für einen angemessenen Verbrauch wurden wie folgt ermittelt und berechnet.

Mit den aktuellen Jahresabrechnungen wird die Heizperiode 2023/2024 abgerechnet. Die Temperaturen waren in dieser Wintersaison vergleichbar mit den Temperaturen im Jahr 2021/2022, so dass der die Werte der Abrechnungen des Jahres 2022 abbildende Bundesweite Heizspiegel 2023 für den Verbrauch als Vergleichswert herangezogen werden kann. Der Temperaturvergleich erfolgte anhand der im Internet zugänglichen Temperaturen unter Wetterkontor.de.

Als Maximalwert/Grenzwert für fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas und Fernwärme) wird aus dem Durchschnittswert des augenscheinlich uneffektivsten Heizenergieträger „Heizöl“ ein maximaler Verbrauch von jährlich 222 kWh je Quadratmeter Wohnfläche festgelegt.
Für die Energieart Wärmepumpe wird analog ein jährlicher Verbrauchswert von 88 kWh je Quadratmeter Wohnfläche kalkuliert.

Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass auch bei ineffizienteren Energiearten, auf die die mietenden Personen in der Regel keinen Einfluss haben, ein durchschnittlicher Wärmebedarf abgedeckt wird.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Energieträger

fossile Brennstoffe

Wärmepumpe

Jahresverbrauch je qm in kWh

222

88

1 Personen BG

11.100

4.400

2 Personen BG

14.400

5.700

3 Personen BG

17.800

7.000

4 Personen BG

20.000

7.900

5 Personen BG

22.600

9.000

je zusätzliche Person

2.700

1.100

Grenzwert des Jahresverbrauches nach Energieträger und Größe der Bedarfsgemeinschaft

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig die Marktpreise zu festen Brennstoffen und Nachtspeicherheizungen. Im Weiteren ist Nummer 5 der AV-Wohnen zu beachten.

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder § 27a Absatz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II beziehungsweise § 35 Absatz 4 SGB XII im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.).

Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Wertes und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung darstellen.

2.1 Monatlicher Abschlag bei dezentraler Warmwasserversorgung

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2024 beträgt bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme 2,80 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,23 Euro pro Quadratmeter und Monat, bei einer Wärmepumpe beträgt der Wert 3,05 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,25 Euro pro Quadratmeter und Monat.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert nach Nummer 1.1 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

monatlicher Abschlag Durchlauferhitzer nach "Bundesweitem Heizspiegel 2024"

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG)

Abstrakt angemessene Wohnungsgröße

in qm

Abschlag bei Erdgas, Erdöl und Fernwärme

in Euro pro Monat

Abschlag bei Wärmepumpe

in Euro pro Monat

1 Person

50

12,00

13,00

2 Personen

65

15,00

16,00

3 Personen

80

18,00

20,00

4 Personen

90

21,00

23,00

5 Personen

102

23,00

26,00

jede weitere Person

12

3,00

3,00

Monatlicher Abschlag bei dezentraler Warmwasserversorgung nach Energieträger und Größe der Bedarfsgemeinschaft

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II oder § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.

2.2 Jährlicher Abschlag im Rahmen der individuellen Prüfung

Übersteigen die tatsächlichen monatlichen Abschläge die Grenzwerte unter 1. gegebenenfalls nach Abzug eines Abschlages aufgrund dezentraler Warmwasserversorgung ist im Rahmen der individuellen Senkungsprüfung anhand der jährlichen Verbrauchsabrechnung ein Abschlag des angemessenen Grenzwertes nach Nummer 1.2 wie folgt vorzunehmen:

Abschlag Durchlauferhitzer nach "Bundesweitem Heizspiegel 2023" Verbrauch

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG)

Abstrakt angemessene Wohnungsgröße

in qm

Abschlag bei Erdgas, Erdöl und Fernwärme

in kWh pro Jahr

Abschlag bei Wärmepumpe

in kWh pro Jahr

1 Person

50

1.200

480

2 Personen

65

1.560

624

3 Personen

80

1.920

768

4 Personen

90

2.160

864

5 Personen

102

2.448

979

jede weitere Person

12

288

115

Jährlicher Abschlag vom Verbrauchswert bei dezentraler Warmwasserversorgung nach Energieträger und Größe der Bedarfsgemeinschaft