vom 19. Dezember 2025 (Amtsblatt Seite 3564ff)
Anlage 1 - Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.3
Anlage 2 - Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist und des § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, bestimmt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung:
1. Grundsatz
(1) Bei der Anwendung dieser Ausführungsvorschriften steht die Sicherung des angemessenen Wohnraums, der Verbleib von leistungsberechtigten Personen in ihrem bisherigen Wohnraum und der Erhalt der sozialen Mischung in den Kiezen im Vordergrund.
(2) Leistungsberechtigte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - alte Menschen, erwerbsgeminderte Personen und Menschen mit Behinderung - sollen möglichst in ihrer Wohnung und ihrer angestammten Wohnumgebung verbleiben können.
(3) Für Arbeitsuchende ist die schnelle Integration in Arbeit vorrangiges Ziel. Alle Maßnahmen, die sich aus diesen Ausführungsvorschriften für den Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, müssen an diesem Ziel ausgerichtet werden.
(4) Die AV Wohnen findet auf leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechende Anwendung.
2. Zuständigkeit
(1) Im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden diese Ausführungsvorschriften von den für die Gewährung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Dienststellen durchgeführt, in deren Bereich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wird.
(2) Die Zuständigkeit zur Unterbringung in Wohneinrichtungen oder anderen Wohnmöglichkeiten kann abweichend geregelt werden.
(3) Die Zuständigkeit im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(4) Die Zuständigkeit im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes richtet sich nach den jeweils gültigen Ausführungsvorschriften über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
3. Kosten für Unterkunft
3.1 Begriffsdefinitionen
3.1.1 Unterkunftsbegriff
Unter einer Unterkunft ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor der Witterung zu schützen und die eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände wie Kleidung, Hausrat und Möbel zu verwahren) gewährleistet. Die Räume müssen dabei grundsätzlich der Deckung des Unterkunftsbedarfs dienen und hierfür bestimmt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterkunft bauordnungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Unterkünfte im Sinne des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind neben Wohnungen und selbstgenutztem Wohneigentum zum Beispiel auch Not-, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte, Frauenhäuser, Bau- und Wohnwagen, Zimmer in Beherbergungsbetrieben, Gartenhäuser oder Wohnschiffe. Vom Unterkunftsbegriff nicht erfasst sind dagegen etwa Schlafsäcke, ein lediglich mit einer Schlafstelle (Matratze) ausgestattetes Kraftfahrzeug (Kleinbus) oder das Fahrerhaus eines offenen Pritschenwagens, da sie die Merkmale einer Wohnung (zum Beispiel hinreichender Schutz) nicht erfüllen. Ebenso wenig fallen unter den Begriff der Unterkunft in der Regel gewerblich genutzte Räume, es sei denn die Räume werden sowohl gewerblich als auch privat zu Wohnzwecken genutzt, die Unterkunft so klein ist, dass eine Aufteilung zwischen gewerblich und privat genutzten Räumen nicht möglich ist und eine weitere den Wohnzwecken dienende Unterkunft nicht vorhanden ist. Soweit die Räumlichkeiten zu klein sind, um die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände sicherzustellen, kann ein zusätzlicher Raum zur Lagerung persönlicher Gegenstände mit zur Unterkunft gehören.
Isolierte Lagerkosten, ohne dass der Leistungsberechtigte über eine anderweitige Unterkunft verfügt, sind nach dem Sinn und Zweck des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht übernahmefähig.
3.1.2 Nutzung der Unterkunft
(1) Die Berücksichtigung als Unterkunftsbedarf setzt voraus, dass die Unterkunft tatsächlich von der leistungsberechtigten Person genutzt wird. Eine Anerkennung des Unterkunftsbedarfs scheidet daher bei einer Untervermietung der gesamten Unterkunft oder deren vollständiger Überlassung an Dritte aus.
(2) Eine tatsächliche Nutzung liegt auch dann vor, wenn die Nutzung aus zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Zivilrechtlich rechtswidrig ist zum Beispiel die Nutzung einer Wohnung ohne Mietvertrag beziehungsweise die Weiternutzung einer Wohnung nach Mietvertragsende bei wirksamer Kündigung. Eine unrechtmäßige Nutzung kann auch im baurechtlichen Sinne vorliegen (zum Beispiel fehlende Baugenehmigung). Eine solche Nutzung begründet ein Recht des Wohnungsgebers auf Nutzungsentschädigung. Diese bemisst sich im Regelfall an der vorangegangenen Miethöhe, kann aber auch an der ortsüblichen Miete oder der möglichen erzielbaren Marktmiete bemessen sein. Soweit die Nutzungsentschädigung den angemessenen Umfang nicht übersteigt, sind diese als Aufwendungen der Unterkunft zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die jeweiligen Aufwendungen für die Heizung zu berücksichtigen.
(3) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung der Unterkunft liegt bei der antragstellenden oder leistungsberechtigten Person. Wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Unterkunft bestehen, sind die Aufwendungen für die Unterkunft vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder vom Träger der Sozialhilfe nicht anzuerkennen. Ihrer Darlegungs- und Beweislast kommt die antragstellende oder leistungsberechtigte Person in der Regel durch Vorlage des Mietvertrags oder Personalausweises mit entsprechender Meldeadresse nach. Wenn gewichtige Indizien gegen eine tatsächliche Nutzung der Unterkunft bestehen (zum Beispiel extrem niedrig ausgewiesener Energie- und Wasserverbrauch, keine Postzustellung an die Person unter der Adresse möglich), hat die leistungsnachsuchende Person diese Indizien durch qualifizierten Vortrag und gegebenenfalls Vorlage weiterer Nachweise zu entkräften.
3.1.3 Aufwendungen für die Unterkunft
(1) Aufwendungen der Unterkunft sind alle Zahlungsverpflichtungen, die in der Bedarfszeit für die Nutzung einer Unterkunft Dritten geschuldet werden. In zeitlicher Hinsicht sind Aufwendungen zu berücksichtigen, denen die leistungsberechtigte Person im jeweiligen Bewilligungszeitraum ausgesetzt ist. Die Aufwendungen können regelmäßig monatlich, in größeren Abständen oder einmalig anfallen. Zu berücksichtigen sind die Aufwendungen im jeweiligen Monat ihrer Fälligkeit. Anerkennungsfähig sind grundsätzlich auch solche Aufwendungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit beziehungsweise eines Antrages tatsächlich entstanden sind, aber erst später fällig werden.
Nicht als Bedarf sind dagegen solche Aufwendungen anzuerkennen, die entweder vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit beziehungsweise vor dem Monat der Antragstellung fällig wurden oder die während der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Ende fällig werden.
(2) Die leistungsberechtigte Person muss zudem einer wirksamen, das heißt einer rechtmäßigen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt sein. Hierbei genügt, dass die Forderung nicht offensichtlich unwirksam ist (zum Beispiel Vertragsparteien im Mietvertrag nicht benannt, fehlende Angaben über Miethöhe, et cetera).
(3) Fehlt es bisher an entsprechenden Zahlungen, ist zu prüfen, ob die Forderung besteht oder die Nichtzahlung auf einer Nichternsthaftigkeit der Zahlungsvereinbarung beruht, weil ein Scheingeschäft (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt. Indizien für ein Scheingeschäft können sein:
- der Mietvertrag wurde in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung auf Leistungen abgeschlossen,
- trotz langfristig bestehenden Mietverträgen kann keine Mietzahlung nachgewiesen werden,
- der Mietvertrag (soweit schriftlich) enthält keine Angaben zu Zahlungsmodalitäten oder zu Konsequenzen bei ausstehenden Mietzahlungen.
3.2 Grundsatz
(1) Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Unterkunft erfolgt getrennt von den Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung und endet mit der Festsetzung des individuellen Angemessenheitswertes.
Der individuelle Angemessenheitswert setzt sich dabei entweder allein aus dem abstrakten Angemessenheitswert (siehe Nummer 3.3) oder aus dem abstrakten Angemessenheitswert und weiterer in Frage kommender konkreter besonderer Bedarfe (Nummer 3.4) zusammen.
(2) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 35 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Abweichungen von den Richtwerten für angemessene Bruttokaltmieten können damit gerechtfertigt sein (konkrete Angemessenheitsprüfung).
(3) Zu den Besonderheiten des Kostensenkungsverfahrens bei bestehendem Wohnraum wird auf Nummer 6 und 7 verwiesen.
(4) Kosten für die Unterkunft werden nur für Wohnungsteile übernommen, die reinen Wohnzwecken dienen; insbesondere gewerblich genutzte Teile der Wohnung bleiben unberücksichtigt. Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung erfolgt dementsprechend nur für Aufwendungen, die für reine Wohnzwecke entstehen. Die Aufwendungen für den zu reinen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung ist im Verhältnis der Quadratmeterfläche der zu Wohnzwecken genutzten Räume einschließlich Bad und Küche zur Gesamtfläche der Wohnung zu ermitteln.
(5) Zu den tatsächlichen Aufwendungen des Bedarfs für Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Mietwohnungen gehören die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung (ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung - Bruttokaltmiete) und sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, wie beispielsweise eine Umlage für Trägerwohnungen (beispielsweise in der Wohnungslosenhilfe und bei den Hilfen für Menschen mit Behinderung) oder eine Pauschale für Grundserviceleistungen im betreuten Wohnen. Gleiches gilt für ein Nutzungsentgelt für die Küchenmöbel, soweit diese unausweichlich im Mietvertrag vereinbart sind, das heißt nicht zur Disposition und in der Regel im sachlichen Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung stehen („unausweichliche Wohnnebenkosten“). Ebenso gehören dazu auch einmalig anfallende Nachzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft zuzuordnen sind.
3.3 Abstrakte Angemessenheit
(1) Die Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten zur Feststellung der abstrakten Angemessenheit sind der Anlage 1 (schlüssiges Konzept) zu entnehmen.
(2) Bei der Erstellung eines Mietspiegels zur ortsüblichen Vergleichsmiete werden unter anderem Wohnungen, deren Miete einer Mietpreisbindung (wie Sozialwohnungen, geförderte Wohnungen) unterliegen, nicht herangezogen.
Diese Wohnungen werden bei der Kalkulation der Richtwerte und auch bei der Feststellung zur hinreichenden Anmietbarkeit von Wohnraum ebenfalls nicht berücksichtigt.
Um jedoch sicherzustellen, dass auch im Sozialen Wohnungsbau eine hinreichende Anzahl an Wohnungen zu den Richtwerten anmietbar ist, wird der oben genannte Wohnraum gesondert bewertet. Eine Datenerhebung oder Auswertung nach einzelnen Wohnungen, vergleichbar mit der Datengrundlage des Mietspiegels, erfolgt in den Beständen des Sozialen Wohnungsbaus nicht, da Vermieterbefragungen aufgrund der Förderbedingungen nahezu bundesweit auf die Objektebene bezogen sind. Bei Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg und ab 2014 geförderte Sozialwohnungen) ist daher der in der Anlage 1 kalkulierte und begründete Richtwert im Sozialen Wohnungsbau zu Grunde zu legen. Diese Regelung gilt bis zum Ende der Wohnungsbindung (Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“), das vom zuständigen Bezirksamt beschieden wird.
(3) Wird die Bruttowarmmiete einer Wohnung im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) als unangemessen bewertet, können die betroffenen Mieterinnen und Mieter zur Vermeidung von finanziellen Härten einen Mietzuschuss nach § 2 Wohnraumgesetz Berlin) in der jeweils geltenden Fassung bei der jeweils zuständigen Stelle beantragen.
Die für Soziales zuständigen Bereiche der Bezirksämter und die Jobcenter sind verpflichtet, präventiv Wohnraumverlust entgegenzuwirken und die leistungsberechtigten Personen über die Möglichkeit der Beantragung des Mietzuschusses zu beraten.
3.3.1 Größe der Bedarfsgemeinschaft
(1) Die Richtwerte gemäß Nummer 3.3 sowie die Grenzwerte gemäß Nummer 5.3 sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Zahl der Personen). Zur Bestimmung der Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in beiden Rechtskreisen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) auf die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Personen abgestellt (fiktive Bedarfsgemeinschaft), unabhängig davon, ob Personen, die der fiktiven Bedarfsgemeinschaft angehören, von den Leistungsausschlüssen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind. Kinder mit bedarfsdeckendem Einkommen gehören gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht zur Bedarfsgemeinschaft (Bundessozialgericht – B 14 AS 14/17 R vom 25. April 2018).
(2) Abweichend davon bilden leistungsberechtigte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine eigene Bedarfsgemeinschaft bei der Beurteilung der Angemessenheit.
(3) Für die Angemessenheitsbestimmung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Kosten für Unterkunft und Heizung einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft sind die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich kopfteilig nach der tatsächlichen Nutzung zu ermitteln. Die sich danach ergebenden Aufwendungen der fiktiven Bedarfsgemeinschaft(en) sind dem jeweiligen Richtwert gemäß Nummer 3.3 und dem jeweiligen Grenzwert gemäß Nummer 5.3 nach Zahl ihrer Mitglieder gegenüberzustellen. Dies gilt in Einzelfällen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht,
- wenn durch eine Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen eine Bedarfsunterdeckung und folglich Mietschulden entstehen würden, zum Beispiel durch vorübergehende Abwesenheit (unter 6 Monate) [Bundessozialgericht – B 14 AS 50/10 R – vom 19. Oktober 2010] oder
- wenn eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Personen besteht, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung ist in diesem Fall der Anteil entscheidend, der nach der internen Vereinbarung auf die jeweilige Mitbewohnerin und auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt (Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R - vom 22. August 2013).
Die Kosten gemäß Untermietvertrag sind zu übernehmen, auch wenn keine Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters vorliegt, da davon die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden kann.
Eine Wohngemeinschaft (WG) bezeichnet das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung. Die einzelnen WG-Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bilden keine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Es ist zu beachten, dass keine Überbelegung im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin vorliegt.
Werden Wohnungen überlassen, so muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens neun Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens sechs Quadratmetern vorhanden sein. Dabei werden die Flächen der Nebenräume wie Küche, Flur und Toilette mitgerechnet; es zählt die Fläche aller Räume hinter der Wohnungseingangstür.
Werden einzelne Wohnräume überlassen, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens sechs Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens vier Quadratmetern vorhanden sein und ausreichend Nebenräume zur Mitbenutzung (mindestens ein Abort) zur Verfügung stehen.
Ist das nicht der Fall oder sind Nebenräume offensichtlich nicht ausreichend, sind die in § 7 Absatz 1 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin bezeichneten Wohnflächen maßgebend.
3.3.2 Besonderheiten bei der Neuanmietung von Wohnraum
(1) Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (zum Beispiel durch eine für die konkrete Wohnung unrealistisch niedrige Betriebskostenvorauszahlung), ist bei einer Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung darauf hinzuweisen, dass die Miete unangemessen werden kann und daraus die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens folgen wird.
Dies gilt nicht für befristete Mietnachlässe für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Bei Neuvermietungen sind die Einflussmöglichkeiten der Bürger stark begrenzt, so dass hier auf die durch den Vermieter vorgelegte Kalkulation der monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung abzustellen ist. Eine Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten erfolgt entsprechend der nach Nummer 5.3 festgelegten Grenzwerte.
3.3.3 Mietfreiheit bei Einzug aufgrund Einzugsrenovierung
Erlässt die Vermieterin oder der Vermieter bei Einzug eine oder mehrere Mietzahlungen ganz oder teilweise, weil die Mieterin oder der Mieter dafür die Renovierung der Wohnung übernimmt, sind anstelle des erlassenen Teils nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Renovierung nach Maßgabe der Angemessenheitsbestimmungen (siehe Nummer 9) dieser Ausführungsvorschriften in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
3.3.4 Angemessenheit bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen
Grundsätzlich sind bei Personen oder Bedarfsgemeinschaften, die mit anderen Personen oder Bedarfsgemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung eine Wohngemeinschaft gründen, der Angemessenheitsprüfung die Richtwerte gemäß Nummer 3.3 gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.4 pro Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legen. Leben in einer Wohnung leistungsberechtigte Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, sind zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen. Dies gilt auch für Untermietverhältnisse.
Wird nur ein Teil der Unterkunft selbst bewohnt und der übrige Teil untervermietet, sind nur die Aufwendungen als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, die nach Abzug der Untermieteinnahmen verbleiben.
3.3.5 Sonderregelungen für besondere Wohnsituationen im 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für leistungsberechtigte Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen
(1) Hinsichtlich der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird hinsichtlich der in § 42a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelten besonderen Wohnformen auf die Nummer 7 der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.
(2) Für nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigte Personen in einer besonderen Wohnform (ohne Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, da der Träger der Einrichtung nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration übernimmt), gelten gemäß § 42a Absätze 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten als angemessen.
Die Nummern 7.3 und 7.3.1 der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
3.4 Konkrete Angemessenheit – Besondere Bedarfe
Sofern die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Personen den Richtwert gemäß Nummer 3.3 überschreiten, gelten wegen besonderer Bedarfe für Unterkunft zur konkreten Bestimmung der Angemessenheit abweichend von den Richtwerten gemäß Nummer 3.3 die in den Nummern 3.4.1 (situationsbezogene Angemessenheit) und den Nummern 3.4.2 bis 3.4.5 (personenbezogene Angemessenheit) getroffenen Sonderregelungen.
Die dort aufgeführten Faktoren müssen sich tatsächlich auf den erforderlichen Unterkunftsbedarf einer Person auswirken.
3.4.1 Klimabonus
Kann anhand eines Energieausweises nachgewiesen werden, dass der Endenergiewert der Wohnung unter 100 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr beträgt, kann der Richtwert unter Nummer 3.3 um die rechnerisch eingesparten Energiekosten pro Quadratmeter überschritten werden.
Maßgeblich für den Endenergiewert ist der auf dem Energieausweis abgebildete Endenergieverbrauch des Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr.
Der Klimabonus berechnet sich anhand der angemessenen Wohnflächen und ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Werte werden gemäß Nummer 15 nach Vorlage eines neuen Berliner Mietspiegels aktualisiert und per Rundschreiben bekannt gegeben.
3.4.2 Härtefälle
Insbesondere bei Vorliegen eines der folgend genannten sozialen Gründe und in Härtefällen ergibt sich die konkrete Angemessenheit aus dem Richtwert nach Nummer 3.3 zuzüglich eines Zuschlages von bis zu 10 Prozent:
- Alleinerziehenden,
- längerer Wohndauer (mindestens 10 Jahre),
- wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen mit eigenständigem Profil und besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts, Pflege insbesondere naher Angehöriger),
- über 60-jährigen leistungsberechtigten Personen,
- Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben,
- eigener Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung,
- Modernisierungszuschlägen,
- Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beenden oder wenn die Anmietung im Rahmen einer Entscheidung über eine Hilfe zur Erziehung eine bedarfsgerechte, weniger intensive Hilfe ermöglicht.
Der Härtefallzuschlag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt werden.
Der Härtefallzuschlag ist auch bei Vorliegen mehrerer Härtefälle im Sinne von Nummer 3.4.2 (zum Beispiel Alleinerziehend und wesentliche soziale Bezüge) nur in Höhe von bis zu 10 Prozent zu berücksichtigen.
3.4.3 Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen
(1) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.3 um bis zu 20 Prozent überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Als wohnungslos gelten auch Personen mit und ohne Fluchthintergrund in Gemeinschaftsunterkünften, Hostels, Pensionen und ähnlich vergleichbaren Unterkünften. Als von Wohnungslosigkeit bedroht gelten auch von häuslicher Gewalt betroffene Personen. Satz 1 gilt nicht, wenn die drohende Wohnungslosigkeit durch eigene Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses ohne anerkannten Umzugsgrund und ohne Anschluss-Mietverhältnis vorsätzlich herbeigeführt wurde.
(2) Wird nachgewiesen, dass trotz intensiver Wohnungssuche und Berücksichtigung eines Zuschlages von bis zu 20 Prozent innerhalb von sechs Monaten kein angemessener Wohnraum gefunden wurde, kann mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle Soziale Wohnhilfen, insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, einer weiteren Überschreitung zugestimmt werden, soweit dadurch kostenintensivere gewerbliche oder kommunale Unterbringung beendet oder vermieden wird. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, entsprechend dem dazu von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung in Abstimmung mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Rundschreiben, vorzunehmen. Die Entscheidung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle Soziale Wohnhilfen ist durch den Leistungsträger einzuholen und für ihn bindend. Der Umfang einer intensiven Wohnungssuche ist unter Nummer 7.1.1 beschrieben.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf Bedarfsgemeinschaften, welche in wohnungsgleichen Unterkünften (Beispiel sind Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge bei denen sich Sanitärbereich und Küche in der Wohneinheit befinden und diese nicht mit mehreren Bedarfsgemeinschaften belegt ist) untergebracht sind.
3.4.4 Angemessenheit bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen
(1) Die Angemessenheit der Wohnkosten bei ambulanten Wohnformen muss im Einzelfall geprüft werden. Nummer 3.3.4 gilt entsprechend. Demzufolge ist in Wohngemeinschaften hierbei für jede Bewohnerin und jeden Bewohner in der Regel vom Richtwert für eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft auszugehen. Der Grundsatz gemäß § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch „ambulant vor stationär“ ist zu beachten.
(2) Bei ambulanten Wohnformen (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, betreute Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege - auch für Demenzkranke -) gilt Nummer 3.4.2 entsprechend.
Sofern die konkrete Angemessenheit nur deswegen überschritten wird, weil der jeweilige Träger der ambulanten Wohnform eine Umlage für Trägerwohnungen mit dem Untermiet- oder Nutzungsvertrag geltend macht, gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen, sofern dafür ein Betrag in Höhe von 20 Euro monatlich je Vertrag nicht überschritten wird.
(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen), insbesondere solche für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten nach Nummer 3.2 zu bestimmen. Dabei sind Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung, die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung ist anzuerkennen, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur vorübergehend auch innerhalb der Wohnung benötigt wird.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für chronisch Kranke mit der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert. Dem erhöhten Raumbedarf wird in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte Bedarfsgemeinschaft Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung bei den Heizkosten und den Kosten für Warmwasserbereitung (siehe Nummer 5.3).
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für schwangere Leistungsberechtigte mit der Maßgabe, dass ab der 13. Schwangerschaftswoche und nach Vorlage eines ärztlichen Nachweises über den voraussichtlichen Entbindungstermin der Richtwert für eine um eine Person vergrößerte Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
3.4.5 Angemessenheit bei Ausübung des Umgangsrecht
(1) Sofern Kinder regelmäßig im Haushalt der leistungsberechtigten Person wohnen und eine so genannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ zur Ausübung des Umgangsrechts nach den dazu von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Hinweisen zu § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurde, ist der entsprechend erhöhte Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Dem zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der leistungsberechtigten Person notwendige zusätzliche Raumbedarf ist in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwerts nach Nummer 3.3.1 mit der entsprechenden Bedarfsgemeinschaftsgröße (der „temporären Bedarfsgemeinschaft“) Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung bei den Heizkosten und den Kosten für Warmwasserbereitung (siehe Nummer 5.3).
(2) Abweichungen vom Regelfall nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles möglich. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes,
- Zahl der Kinder,
- Alter der Kinder,
- Geschlecht der Kinder,
- Lebenssituation des Kindes und der umgangsberechtigten Person,
- Verhältnis zwischen Kind und Sorgeberechtigtem,
- die konkreten Wohnverhältnisse.
(3) Betreuen getrenntlebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern. Das Kind ist dann bei der abstrakten Angemessenheit als weiteres Haushaltsmitglied zu berücksichtigen, da es seinen Lebensmittelpunkt in den Wohnungen beider Eltern hat (vergleiche Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 23/18 R).
3.5 Betriebskosten
3.5.1 Allgemeines
(1) Als Betriebskosten können nur die in der Betriebskostenverordnung aufgeführten Kosten berücksichtigt werden (Näheres zu den Heizkosten und Warmwasserbereitungskosten siehe Nummer 5).
(2) Weitere Nebenkosten, wie zum Beispiel für einen PKW-Stellplatz, werden in der Regel nicht übernommen.
3.5.2 Nachzahlungen
(1) Einmalig anfallende Nachzahlungen (siehe auch Nummer 3.2 Absatz 4) sind zunächst in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Besteht ein Mietverhältnis noch, gilt dies auch für die Nachzahlungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden (Bundessozialgericht – B 14 AS 40/14 R – vom 25. Juni 2015), sofern es sich nicht um Schulden handelt.
Die Fälligkeit der Nachforderung richtet sich in der Regel nach der dem Nachforderungsschreiben zu entnehmenden Frist. Die Fälligkeit der Zahlungsaufforderung ist für die Bedarfszuordnung im Leistungsrecht maßgeblich.
Dieser Rechtsauffassung wird sowohl vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch von der Rechtsprechung getragen (siehe Urteile des Bundessozialgerichtes mit Entscheidung vom 20.12.2011 – B AS 9/11 R und vom 22.03.2010- B 4 AS 62/09 R sowie dem Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R).
(2) Nachzahlungen aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind nur dann zu übernehmen, wenn die leistungsberechtigte Person im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungen noch immer im Leistungsbezug steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung der Kostensenkungsobliegenheit erfolgte beziehungsweise der Umzug gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch den neu zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt wurde und keine anderweitige Bedarfsdeckung vorliegt.
(3) Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Kosten der Wohnung nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens gemäß Nummer 7 auf das angemessene Maß reduziert wurden, sind nicht zu übernehmen.
In Fällen eines durchgeführten Kostensenkungsverfahrens sind Nachzahlungen anteilig für die Monate des Jahres zu übernehmen, in denen die tatsächliche Miete anerkannt wurde.
(4) Vor Übernahme einer Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung als Kosten der Unterkunft ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Betriebskostenabrechnung rechtswidrig ist. Solche Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn zum Beispiel
- die Abrechnung vom Vermietenden nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
- der Abrechnungszeitraum nicht oder falsch angegeben ist. Er darf maximal zwölf Monate umfassen,
- nicht nur umlagefähige Betriebskosten aufgeführt worden sind,
- die Betriebskosten auch gewerblich genutzte Räume mit umfassen,
- der Kostenanteil der Mieterin oder des Mieters nicht nachvollziehbar ausgewiesen wird (Verteilerschlüssel),
- die Vorauszahlungen der Mieterin oder des Mieters nicht richtig beziffert wurden,
- vom Mietvertrag abgewichen wird (unter anderem dürfen bei Pauschalmietverträgen keine Betriebskosten abgerechnet werden).
In diesem Fall sind die leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung aufzufordern und über die Möglichkeiten der kostenlosen bezirklichen Beratungshilfe zu informieren.
Wird durch die leistungsberechtigte Person keine Prüfung der Rechtmäßigkeit angestrebt, ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen.
Dauert die Prüfung der Rechtmäßigkeit über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung an, ist die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, soweit kein Gebrauch vom Zurückbehaltungsrecht gemacht wurde.
Der Widerspruch gegen die unrechtmäßige Nachzahlung ist durch die Mieterin oder den Mieter der Wohnung einzureichen. Das Verfahren soll mit der Mieterin oder dem Mieter der Wohnung abgestimmt werden.
Sofern sich herausstellt (z.B. durch Urteil, Einigung der Parteien oder ähnlichem), dass die Nachforderung (teilweise) unrechtmäßig erfolgt ist, erfolgt eine Rücknahme oder Aufhebung der gewährten Leistungen. Überzahlte Kosten der Unterkunft und Heizung sind in der Folge zurückzuzahlen.
(5) Sofern eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung umgelegt auf einen monatlichen Betrag zu einer Richtwertüberschreitung führt und die Abrechnung gemäß einer Prüfung nach Absatz 3 eventuell rechtswidrig ist, ist bis zur Klärung, ob die geforderte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung rechtmäßig erhoben wird, kein Kostensenkungsverfahren einzuleiten.
In diesem Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung aufzufordern und über die Möglichkeiten der kostenlosen bezirklichen Beratungshilfe zu informieren.
Wird durch die leistungsberechtigte Person keine Prüfung der Rechtmäßigkeit angestrebt, ist im Rahmen der Kostensenkung anzugeben, welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betriebskostenabrechnung rechtswidrig ist.
3.5.3 Rückzahlungen, Guthaben
(1) Rückzahlungen und Guthaben, insbesondere nach Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen, mindern für leistungsberechtigte Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Soweit nicht als Bedarf anerkannte Teile der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eigenverantwortlich (zum Beispiel aus Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen) erbracht werden, bleiben Rückzahlungen und Guthaben bis zur Höhe der zuvor im Abrechnungszeitraum erbrachten Eigenmittel anrechnungsfrei.
(2) Wird ein Guthaben wegen wirksamer Aufrechnungserklärung durch die Vermieterin oder den Vermieter mit einer bestehenden Nachzahlung verrechnet, steht das Guthaben nicht (vollständig) als bereites Mittel zur Verfügung und kann nur in dem verbleibenden Umfang bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die verrechnete Nachzahlung aufgrund von Kostensenkung nicht als Leistungsanspruch zu berücksichtigen wäre.
Eine Aufrechnung gegen nicht pfändbare Forderungen ist nach § 394 Bürgerliches Gesetzbuch unzulässig. Nebenkostenguthaben während des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, nicht pfändbar, so dass beispielsweise eine Aufrechnung von Mietschulden mit einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung nicht wirksam ist.
(3) Für leistungsberechtigte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gelten die jeweils aktuellen Regelungen über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
4. Kosten für Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum
4.1 Grundsatz
(1) Um eine Privilegierung von Eigentümerinnen und Eigentümern gegenüber Mieterinnen und Mietern zu verhindern, unterliegt die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen selbstgenutzten Wohneigentums (Eigenheime und Eigentumswohnungen), das nach § 12 Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Vermögen geschützt ist, den Bedingungen des § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und damit grundsätzlich denselben Kriterien wie die Prüfung der Angemessenheit von Mieten auf Grundlage dieser Ausführungsvorschriften mit der Folge, dass gegebenenfalls kostensenkende Maßnahmen einzuleiten sind.
(2) Die Angemessenheitsprüfung der in Nummer 4.2 Absatz 2 genannten Aufwendungen in ihrer Gesamtheit erfolgt nach den in Nummer 3.3 in Verbindung mit Nummer 3.4 beschriebenen Maßstäben für Mietwohnungen.
(3) Nummer 3.2 Absatz 4 gilt für selbstgenutztes Wohneigentum entsprechend.
4.2 Tatsächliche Aufwendungen
(1) Zu den tatsächlichen Aufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum gehören die mit dem selbst bewohnten Wohneigentum verbundenen laufenden sowie einmalig anfallende Belastungen, zum Beispiel im Rahmen des Erhaltungsaufwandes. Wenn der Erhalt des Wohneigentums durch den Wegfall der Anschlussförderung gefährdet ist und nach den jeweils geltenden Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gewährt werden, mindern diese die tatsächlichen Aufwendungen in entsprechender Höhe.
(2) Zu den Belastungen gehören insbesondere
- Schuldzinsen und dauernde Lasten (zum Beispiel Erbbauzins),
- im Einzelfall zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbare, auch anteilige Tilgungsleistungen (siehe Nummer 4.2.1),
- Steuern auf das Eigentum an Grundstücken, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
- sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes,
- umlagefähige Betriebskosten wie bei Mietwohnungen; dazu gehören auch einmalig anfallende Nachzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft zuzuordnen sind, sowie
- unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (Erhaltungsaufwand) im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Nummer 4.2.2).
4.2.1 Übernahme von Tilgungsleistungen
(1) Tilgungsleistungen können nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (siehe Absatz 2 Buchstabe f) unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise übernommen werden, wenn es in der Regel nur um die Tilgung einer Restschuld eines bereits langjährig bewohnten Wohneigentums geht und die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen ist, die Übernahme von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht und soweit die tatsächlichen Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohneigentum insgesamt die individuell festgestellte Angemessenheit gemäß Nummer 3.3 gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.4 nicht übersteigen (vergleiche Bundessozialgericht - B 14 AS 79/10 R – vom 7. Juli 2011; Bundessozialgericht – B 4 AS 49/14 R – vom 3. Dezember 2015). In diesen Fällen steht damit nicht die Vermögensbildung aus Mitteln der Existenzsicherung im Vordergrund, sondern das vom Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verfolgte Ziel, der Erhalt oder die Beibehaltung des Wohneigentums.
(2) Als weitgehend abgeschlossen ist eine Finanzierung zum Beispiel dann anzusehen, wenn die Tilgungsleistungen (zum Beispiel bei einem Annuitätendarlehen) die Zinsleistungen bereits bei Weitem überschreiten, also mindestens 70 Prozent der zu erbringenden Zahlungsrate bei einer Anfangstilgung von 1 Prozent betragen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch für leistungsberechtigte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
4.2.2 Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
(1) Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Ziffer 4.2 Absatz 2 Buchstabe f) sind als Bedarfe anzuerkennen, wenn diese zeitlich besonders dringlich und absolut unerlässlich sind.
(2) Zeitlich besonders dringlich und erlässlich sind die Aufwendungen insbesondere dann, wenn dadurch die weitere Bewohnbarkeit des Wohneigentums gesichert oder die Substanz dessen erhalten wird. Umfasst werden nicht diejenigen Aufwendungen, die allein der Wertverbesserung dienen. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Maßnahmen ihrer zukommenden Funktion erfüllen, aber sich auf einem einfachen Standard und diese nach dem Stand der Technik in der preisgünstigsten Variante bewegen. Die preisgünstigste Variante unabweisbaren Erhaltungsaufwandes ist durch Vorlage von mindestens drei entsprechenden Kostenvoranschlägen zu belegen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für unabweisbare Instandsetzung und Reparatur, bezogen auf einen 12-Monatszeitraum, die individuell festgestellte Angemessenheit, kann der überschreitende Anteil zur Sicherung der Unterkunft als Darlehen erbracht werden, das in der Regel dinglich zu sichern ist (Soll-Vorschrift). Ob ein Darlehen gewährt werden kann, hängt von den individuellen und möglichen besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auf die voraussichtliche Dauer des Hilfebezuges, Zustand und Werts des Wohnungseigentums oder den Umfang der bereits bestehenden dinglichen Sicherungen.
(4) Einmalig anfallender Erhaltungsaufwand ist nicht mittels monatlicher pauschaler Zahlung abzudecken. Gleiches gilt für einmalige Sonderumlagen, die durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft erbracht werden müssen. Die einzig zulässige Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft monatlich erbracht werden muss.
4.3 Besonderheiten bei der Angemessenheitsprüfung
(1) Wenn die tatsächlichen laufenden Aufwendungen gemäß Nummer 4.2 Absatz 2 die konkrete Angemessenheit gemäß der Nummern 3.3 und 3.4 überschreiten, kann im Rahmen der Feststellung der individuellen Angemessenheit unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles abweichend entschieden werden.
Zur Beurteilung sollten zumindest folgende Umstände gewürdigt werden:
- die Perspektive des Leistungsbezugs,
- der Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit (zum Beispiel wegen Schicksalsschlages oder mangelnder Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens),
- die Dauer der Restfinanzierung,
- die Lebens- und Kreditbedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages,
- der Zustand der Immobilie.
Einmalige Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur werden nur unter der Maßgabe der Nummer 4.2.2 berücksichtigt.
(2) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen, soll vorrangig auf Maßnahmen hingewirkt werden, die durch Teilvermietung oder Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften oder geschütztem Barvermögen den Erhalt einer an sich von dem Vermögenseinsatz geschützten Immobilie ermöglichen. Nummer 7 gilt entsprechend.
5. Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung
5.1 Grundsatz
Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung erfolgt auf Grundlage von § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 35 Absatz 3 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Nummer 5.3 und Anlage 2 dieser Ausführungsvorschriften getrennt von den Kosten für die Unterkunft. Zu den Besonderheiten des Kostensenkungsverfahrens bei bestehendem Wohnraum wird auf Nummer 6 und 7 verwiesen.
5.2 Tatsächliche Aufwendungen (inklusive Nachzahlungen)
(1) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
(2) Die tatsächlichen Aufwendungen umfassen die monatlichen Kosten für Heizung, einschließlich der Kosten einer zentralen Warmwasserbereitung und zuzüglich etwaiger Nachzahlungen.
Für die Bedarfszuordnung ist die Fälligkeit der Heizkostenabrechnung maßgeblich, siehe auch Nummer 3.5.2 Absatz 1 dieser Ausführungsvorschriften.
Betriebskostennachzahlungen, die sich auf die Kosten der Heizenergie beziehen, sind jedenfalls dann zu übernehmen, sofern die tatsächlichen Heizkosten noch angemessen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß beschränkt worden sind.
(3) Eine zentrale Warmwasserbereitung liegt vor, wenn die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt. Gleiches gilt für Wohnungen und Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Nicht erfasst sind die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, für die die Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 30 Absatz 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzuerkennen sind.
5.3 Angemessenheit
(1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Nummer 5.2 Die Angemessenheitsprüfung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung getrennt von der Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung nach eigenen Regeln zu erfolgen. Dabei ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.
(2) Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung gemäß Absatz 1 sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert.
Unwirtschaftliches Heizen ist nicht durch die Grundsicherung aufzufangen. Hierbei kommt es demzufolge im Wesentlichen auf das Verbrauchsverhalten der leistungsberechtigten Personen an.
(3) Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und der auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels im Bereich bis „zu hoch“ eingestuften Kosten für das Heizen, inklusive Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft sowie der Art des Energieträgers, reduziert um einen eventuell nach Nummer 3.4.1 beim Richtwert berücksichtigten Klimabonus. Die näheren Grundsätze zur Bestimmung angemessener Heiz- sowie Warmwasserbereitungskosten, die aktuellen Werte des Bundesweiten Heizspiegels und die daraus ermittelten Grenzwerte sowie die Abschläge für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung sind der Anlage 2 zu diesen Ausführungsvorschriften zu entnehmen.
(4) Für die Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von nicht im Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern (zum Beispiel auch feste Brennstoffe in ofenbeheiztem Wohnraum, Nachtspeicheröfen) gilt Nummer 1 letzter Absatz der Anlage 2. Es ist zu beachten, dass die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Leistungsstellen regelmäßig über die jeweiligen Marktpreise für feste Brennstoffe sowie für Nachtspeicheröfen zwar informiert, eine Begrenzung auf die darin genannten Werte damit jedoch nicht verbunden ist. Dies ersetzt auch nicht die in Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5.4 beschriebene individuelle Angemessenheitsprüfung. Der Bedarf ist individuell zu ermitteln. Auch bei festen Brennstoffen und Nachtspeicheröfen ist neben den Kosten auf die angemessene Verbrauchsmenge abzustellen. Bei der Bewilligung ist zu beachten, dass bei festen Brennstoffen soweit möglich die saisonal günstigeren Sommerpreise genutzt werden sollen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bevorratung mit Heizmaterial um Aufwendungen handelt, die einen künftigen Heizbedarf decken sollen. Das bedeutet, dass kein aktueller Bedarf besteht, sofern die leistungsberechtigte Person noch über ausreichende Heizmittel für die kommende Heizperiode verfügt.
5.4 Grenzwertüberschreitungen
Liegen die Kosten über dem maßgeblichen Grenzwert, ist anhand des Verbrauchs zu prüfen, ob ein unwirtschaftliches Heizverhalten indiziert ist. Bei Überschreitung der als angemessen eingestuften Verbrauchswerte muss der Einzelfall geprüft werden, denn auch in diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen konkret angemessen sein. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, warum die tatsächlichen Aufwendungen über dem Grenzwert liegen und ob sie im Einzelfall dennoch als angemessen anzusehen sind, beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen oder aus im Wohnobjekt liegenden Gründen, insbesondere bei Einfachfenstern oder ineffizienten Heizkörpern. Die leistungsberechtigte Person ist auf Energiesparmöglichkeiten hinzuweisen (zum Beispiel die kostenlose Energieberatung der Verbraucherzentrale Berlin).
5.5 Gebäudeheizfläche
(1) Als maßgebliche Gebäudefläche gilt die in der für die jeweilige Wohnung erstellten Heizkostenabrechnung ausgewiesene beheizte Wohnfläche des Gebäudes. Es kann darin auch nur zum Beispiel die Wohnfläche, beheizte Wohnfläche, Nutzfläche, Gebäudefläche oder Ähnliches aufgeführt sein.
(2) In Wohnungen, in denen eine Einzelheizanlage nur die jeweilige Wohnung beheizt (zum Beispiel Gasheizungen), ist die Wohnfläche der Wohnung zu Grunde zu legen.
(3) Bei Gebäudeflächen unter 100 Quadratmeter ist der maßgebliche Grenzwert der Kategorie 100 – 250 Quadratmeter zu entnehmen.
5.6 Rückzahlungen, Guthaben, Nachzahlungen
(1) Rückzahlungen und Guthaben aus Heizkostenabrechnungen mindern für leistungsberechtigte Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Soweit nicht als Bedarf anerkannte Teile der Aufwendungen für Heizung eigenverantwortlich (zum Beispiel aus Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen) erbracht werden, bleiben Rückzahlungen und Guthaben bis zur Höhe der zuvor im Abrechnungszeitraum erbrachten Eigenmittel anrechnungsfrei.
(2) Für leistungsberechtigte Personen nach dem des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Vor Übernahme einer Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung als Kosten der Unterkunft ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese rechtswidrig ist und insbesondere nicht der Heizkostenverordnung entspricht. Solche Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn zum Beispiel
a) der Verbrauch (die Kosten) weichen stark von der Vorjahresabrechnung ab,
b) die Abrechnung wird nicht rechtzeitig vorgelegt, dies ist der Fall, wenn nach der Abrechnungsperiode bereits zwölf Monate vergangen sind,
c) der Zeitraum für die Abrechnung ist nicht korrekt, beginnt beispielsweise bereits vor dem Einzugs- oder endet erst nach dem Auszugstag oder fehlt,
d) keine Angaben zu den Kosten für den Brennstoffkauf, etwa für Öl, Gas oder Fernwärme, sowie zu den sogenannten Heiznebenkosten gemacht wurden.
e) Heiznebenkosten nicht einzeln aufgeführt wurden oder nicht umlegbare Reparaturkosten aufgeführt sind,
f) bei sogenannten "nicht leitungsgebundenen Energieträgern" (z.B. Heizöl oder Flüssiggas) der Restbestand nicht oder mit null angegeben ist – es ist unwahrscheinlich, dass die komplette Füllmenge im Abrechnungszeitraum verbraucht wurde,
g) bei mehreren Lieferungen von nicht lagerfähigen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl) ist bei unterschiedlichen Energiepreisen, kein Durchschnittspreis zu berechnen, sondern entsprechend der tatsächlichen Verbräuche – „first in – first out“ Prinzip,
h) der Verteilschlüssel nicht stimmt, so dürfen nur 30 bis 50 Prozent anhand der Quadratmeter umgelegt werden und 50 bis 70 Prozent müssen nach tatsächlichem Verbrauch umgelegt werden,
i) Leerstand auf alle Mieterinnen und Mieter verteilt wird,
j) der Kostenanteil der Mieterin oder des Mieters nicht nachvollziehbar ausgewiesen wird (Verteilerschlüssel),
k) die Vorauszahlungen der Mieterin oder des Mieters nicht richtig beziffert wurden.
(4) Bestimmt die Vermieterin oder der Vermieter den auf den einzelnen Mietenden entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die nach diesem Gesetz (unter anderem Berechnungsgrundlage, Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung) erforderlichen Informationen nicht aus, so haben Mietende gemäß § 7 des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten das Recht den gemäß Heizkostenabrechnung auf sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.
(5) Ebenso ist zu beachten, dass bei fehlender individueller Verbrauchsermittlung und Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Heizkostenverordnung das Recht besteht, den Abrechnungsbetrag um 15 Prozent zu kürzen.
In den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Heizkostenverordnung keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, besteht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 Heizkostenverordnung das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 Prozent zu kürzen.
(6) Nummer 3.5.2 gilt bei Nachzahlungen für Heiz- oder Warmwasserbereitungskosten entsprechend.
6. Ausschluss einer Kostensenkung
6.1 Karenzzeit
(1) Die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft sind trotz Überschreitung der individuell angemessenen Richt- und Grenzwerte innerhalb einer bestehenden Karenzzeit zu berücksichtigen.
(2) Für das erste Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten oder dem Vierten Kapitel Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, werden Bedarfe für die Unterkunft für Mietwohnungen und für selbstgenutztes Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Ein Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor dem 01.01.2023 ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, soweit bereits in der Vergangenheit für die bewohnte Wohnung die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wurden.
Die Karenzzeit verlängert sich um Zeiten ohne Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten oder dem Vierten Kapitel Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und beginnt neu, wenn drei Jahre keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten oder dem Vierten Kapitel Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden.
(3) Da die Bedarfe für Unterkunft und Heizung personenscharf zu betrachten sind, verläuft auch die Karenzzeit für jede Person der Bedarfs-, Einstehens- und Haushaltsgemeinschaft individuell. Verläuft die Karenzzeit der einzelnen Personen, beispielsweise aufgrund Zuzug oder Geburt unterschiedlich, ist im Wege der Auslegung der Norm davon auszugehen, dass solange noch bei einer Person der Haushaltsgemeinschaft die Karenzzeit läuft, die Senkung der Aufwendungen auch für die anderen Haushaltsmitglieder unzumutbar ist.
(4) Nach Ablauf der Karenzzeit ist die Einleitung einer Kostensenkung zu prüfen. Die tatsächlichen Kosten sind solange anzuerkennen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder zumutbar ist, die Kosten zu senken.
6.2 Besonderheit bei Tod eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft
Nach dem Tod eines Mitgliedes der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft ist die Senkung der Kosten für eine weiterhin bewohnte Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 Satz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 35 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar, soweit die Aufwendungen vorher angemessen waren.
6.3 Möglichkeiten der Kostensenkung
(1) Als Möglichkeiten der Kostensenkung kommen insbesondere die Untervermietung eines Teils der Wohnung, befristete Mietsenkungen durch die Vermietenden oder ein Umzug in Betracht.
(2) Ist aufgrund der Vertragsgestaltung beziehungsweise Untersagung der Untervermietung durch die Vermietenden oder durch die Größe oder den Schnitt der Wohnung eine Untervermietung nicht möglich, kommt diese Variante einer Kostensenkung nicht in Betracht.
(3) Bei Überschreitung der individuellen Angemessenheitswerte ist, insbesondere bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen mit Bezugnahme auf die Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ eine entsprechende Mietsenkung, zu beantragen.
6.4 Wirtschaftlichkeit
Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft (Richtwerte) und der Grenzwerte für die Heizung und der Warmwasserbereitung erfolgt grundsätzlich getrennt voneinander.
Werden die Gesamtaufwendungen bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter Berücksichtigung eines Umzugsvermeidungszuschlages gemäß Nummer 6.4.1 überschritten, ist eine konkrete Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer 6.4.2 durchzuführen.
Nur bei einer dann ermittelten Wirtschaftlichkeit eines gegebenenfalls auf die Kostensenkung folgenden Umzuges ist das unter 7.1.1 und 7.1.2 beschriebene Kostensenkungsverfahren einzuleiten.
6.4.1 Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen
(1) Sofern entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmiete gemäß Nummer 3.2 Absatz 5) oder die Aufwendungen für die Heizung (Nummer 5.2 Absatz 2) die Angemessenheitsgrenze übersteigen, ist ein zusammenfassender Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen durchzuführen.
(2) Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Unterkunft und Heizung (gegebenenfalls inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen, die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären, ist von einem Kostensenkungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 35 Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusehen.
Die nach einem Umzug als angemessen anzunehmenden Aufwendungen ergeben sich aus der Summe der folgenden Aufwendungen:
- des maßgeblichen Angemessenheitswertes nach Nummer 3.2 Absatz 1,
- dem maßgeblichen Grenzwert nach Nummer 5.3. Absatz 3 sowie
- gegebenenfalls den zentralen Warmwasserbereitungskosten und
- eines Umzugsvermeidungszuschlags von 15 Prozent des Richtwertes nach Nummer 3.3.
(3) Bei bereits erfolgten nicht erforderlichen Umzügen erfolgt gemäß der § 22 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich kein Kostensenkungsverfahren. In diesen Fällen ist Nummer 8.3.1 Absatz 1 zu beachten.
Erfolgt ein Umzug ohne Zustimmung sind gemäß 35a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen. Nummer 8.1 Absatz 5 ist entsprechend zu beachten.
Der Umzugsvermeidungszuschlag findet in diesen Fällen keine Anwendung.
6.4.2 Wirtschaftlichkeit bei unangemessenen Kosten der Unterkunft
(1) Ist die Miete (Bruttokaltmiete) für eine Wohnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden und kommt als kostensenkende Maßnahme unter anderem ein Wohnungswechsel in Betracht, sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungsgewährung besonders zu beachten.
(2) Insbesondere muss gemäß § 22 Absatz 1 Satz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Abs. 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine Absenkung nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich ist ein Wohnungswechsel auch dann, wenn die Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung zwar individuell unangemessen gemäß Nummer 3.2 Absatz 1 und gemäß Nummer 5.2 wären, aber ein Wohnungswechsel in eine Wohnung mit angemessenen Aufwendungen insgesamt mit höheren Aufwendungen verbunden wäre.
(3) Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen. So ist die Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels anzunehmen, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren.
Bei der Berechnung ist daher die Differenz aus individuell angemessener Miete für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges in der Regel von höchstens zwölf Monaten und dem unangemessenen Teil zu bilden und den durch einen Wohnungswechsel ausgelösten Kosten gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 8.4.2). Übersteigen die durch den Wohnungswechsel ausgelösten Kosten den Differenzbetrag muss gemäß § 22 Absatz 1 Satz 10 Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Kostensenkung nicht gefordert werden und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden weiterhin übernommen.
Eine Kostensenkungsaufforderung ist erneut zu prüfen, wenn sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Geburt Kind, Trennung Partner, Auszug einer Person) ändert.
Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden der leistungsberechtigten Person aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen.
6.5 Gültigkeit Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Nummer 6 wird im Rechtskreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch analog angewandt.
Dabei sind die besonderen Bestimmungen der §§ 35 und 35a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu beachten.
So prüft der Träger der Sozialhilfe gemäß § 35 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit.
Erfolgt ein Umzug ohne Zustimmung sind gemäß § 35a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen. Nummer 8.1 Absatz 5 ist entsprechend zu beachten.
Die Ausführungen im Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 2024/01 - 16. August 2024 (§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sind für den Personenkreis im Leistungsbezug nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch entsprechend anzuwenden.
7. Kostensenkungsverfahren
7.1 bei Überschreitung der individuell angemessenen Bedarfe
7.1.1 Überschreitung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft
(1) Ergibt der Wirtschaftlichkeitsvergleich, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch so lange übernommen, wie es der leistungsberechtigten Person oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (siehe Nummer 6.3) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Betroffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung. Der Bewilligungszeitraum ist gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch auf sechs Monate anzupassen, beziehungsweise die geänderten Kosten der Unterkunft bereits im Bewilligungsbescheid zu konkretisieren.
(2) In begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten solange verlängert werden, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen nicht möglich ist, angemessenen Wohnraum anzumieten.
Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn pro Woche mindestens zwei anerkennungsfähige Dokumentationen zur Wohnungssuche vorgelegt werden. Zum Nachweis von Bemühungen sind insbesondere folgende Unterlagen geeignet:
- Einladungsschreiben von Vermietenden oder Hausverwaltungen zu Besichtigungsterminen,
- Bestätigung über eine Bewerbung bei Wohnungsgesellschaften,
- Bei öffentlichen Besichtigungsterminen Angabe von Adresse der Wohnung, Ansprechpartner für die Wohnung, Datum und Uhrzeit des Besichtigungstermins,
- Sofern aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme keine Unterlagen vorliegen: Angabe von Wohnungsunternehmen, Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner für die Wohnung,
- Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für besonderen Wohnraumbedarf (ehemals: Dringlichkeit).
Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Hierbei sind persönliche Umstände angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere darf das Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit oder zur Verletzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ führen.
(3) Ist eine Festsetzung der anerkannten Kosten für die Unterkunft nach den Maßgaben der Nummern 6 und 7 angezeigt, werden bei der Bedarfsermittlung nur noch die individuell angemessenen Aufwendungen nach Nummer 3.2 berücksichtigt.
7.1.2 Überschreitung des Grenzwertes für die Heizung und Warmwasser
(1) Ist der tatsächliche Verbrauch als konkret unangemessen bewertet worden, gilt Nummer 7.1.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Senkung der Aufwendungen für Heizung und Warmwasser gemäß Nummer 7.1.1 in erster Linie durch die Senkung des eigenen Verbrauches, aber auch durch Anzeige und Durchsetzung ihrer mietrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter, einem Wechsel des Energielieferanten oder auf andere geeignete Weise erzielt werden kann.
Die leistungsberechtigte Person ist über die Möglichkeiten zur Energieeinsparungen zu beraten (beispielsweise unter Hinweis auf kostenlose Energieberatung der Verbraucherzentrale Berlin).
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der nach Nummer 7.1.1 angegebene Zeitraum verlängert werden, sofern eine Senkung der Aufwendungen vorher unmöglich ist. Überschreiten die Kosten für Heizung und Warmwasser den maßgeblichen Grenzwert und ist anhand des Verbrauchs der letzten vorliegenden Heizkostenabrechnung ersichtlich, dass ein überhöhtes Heizverhalten indiziert ist, kommt eine Kostensenkung nur in Betracht, wenn keine individuellen Gründe für einen erhöhten Verbrauch gemäß Anlage 2 vorliegen. Eine Senkung der Kosten für Heizung und Warmwasser ist bei einer durch die oder im Auftrag der Vermietenden abgerechneten Wärmeversorgung, insbesondere dadurch den eigenen Verbrauch zu senken, möglich. Eine Kostensenkung kann daher erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erfolgen, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, in dem zur Verbrauchsenkung aufgefordert wurde.
Gibt es einen von der Vermieterin oder dem Vermieter unabhängigen Energievertrag für Heizenergie, ist eine Kostensenkung, in der Regel spätestens zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes, durch Wechsel des Energieversorgers möglich. Die bestehende Kündigungsfrist ist zu berücksichtigen.
Erfolgt keine Senkung auf den angemessenen Grenzwert beziehungsweise wird das Verbrauchsverhalten nicht in ausreichendem Maße angepasst, sind die zukünftigen Abschläge auf den maßgeblichen Grenzwert zu begrenzen.
Für die Abrechnungszeiträume, die sich auf den festgesetzten Zeitraum beziehen, ist ebenfalls nur der entsprechend maßgebliche Grenzwert zu berücksichtigen.
(3) Nummer 7.1.3 und 7.1.4 sind entsprechend anzuwenden.
7.1.3 Verfahren bei Leistungsunterbrechung
Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Frist nach Nummer 7.1.1 Absatz 1 Satz 1 nicht erneut, wenn die Betroffenen im Rahmen eines im vorangegangenen Leistungsbezug eingeleiteten Kostensenkungsverfahrens über die Höhe der angemessenen Kosten, die Obliegenheit einer notwendigen Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Folgen mangelnder Senkung der Kosten informiert wurden. Gleiches gilt beim Wechsel der Rechtskreise des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Abweichend hiervon beginnt die Frist erneut, wenn
- sich die Höhe der angemessenen Kosten seit der vorherigen Aufforderung zur Kostensenkung verändert hat (die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung formuliert als Mindestanforderung einer Kostensenkungsaufforderung und der ihr zukommenden Aufklärungs- und Warnfunktion, dass darin die Höhe der als angemessen anzusehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beziffern ist – so zum Beispiel Bundessozialgericht B 4 AS 78/09 R -) oder
- zu Beginn der Leistungsunterbrechung der erneute Leistungsbezug nicht vorhersehbar war.
7.1.4 Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen in besonderen individuellen Lebenslagen
(1) Vor Einleitung einer Kostensenkung sind bei folgenden besonderen Lebenslagen der leistungsberechtigten Person die bezirklichen Sozialdienste oder medizinischen Dienst grundsätzlich einzubeziehen:
- Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person oder deren im Haushalt lebenden nahen Angehörigen, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich oder unzumutbar macht;
- über 60 Jahre alten leistungsberechtigten Personen nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen,
- einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,
- Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.
(2) Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten sollen nicht verlangt werden, sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre. Die bezirklichen Sozialdienste oder medizinischen Dienste müssen in diesen Fällen nicht einbezogen werden.
In den Fällen, wo eine erhebliche Überschreitung festgestellt wird, aber die Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarktes für die leistungsberechtigte Person führen, ist regelmäßig die individuelle Hilfestellung der bezirklichen Sozialdienste in besonderen sozialen Schwierigkeiten geboten, um eine Wohnung zu finden (vergleiche Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Oktober 2022 - B 8 SO 7/21 R).
(3) Bei leistungsberechtigten Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in ambulant betreuten Wohnformen oder von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.
7.2 Zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarungen und unrechtmäßige Mietforderungen
(1) Als leistungsrechtlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung werden auf Dauer nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt. Unrechtmäßige Aufwendungen können nicht dauerhaft als angemessen berücksichtigt werden, auch wenn die Richtwerte der AV-Wohnen eingehalten wurden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. September 2009 - B 4 AS 08/09 R, Rn. 21).
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarung über die Miethöhe unwirksam ist oder gegen mietrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften verstoßen (beispielsweise die Mietpreisbremse § 556d Bürgerlichem Gesetzbuch oder Verdacht auf Mietwucher, § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch, § 138 Absatz 2 Bürgerlichem Gesetzbuch und § 291 Strafgesetzbuch) oder die Mietforderung unrechtmäßig (beispielsweise Schönheitsreparaturklausel) sein könnte, kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.
(3) Die Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft muss die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzen, ihre Rechte gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter der Wohnung geltend zu machen und durchzusetzen. Es ist daher eine spezielle Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft zu fertigen, aus der hervorgeht, warum die entsprechende Vorschrift im Mietvertrag für zivilrechtlich unwirksam gehalten wird. Die leistungsberechtigte Person ist aufzufordern, mit der Vermieterin oder dem Vermieter der Wohnung zu klären, dass die zivilrechtlich unwirksam vereinbarten Kosten nicht mehr verlangt werden und ihre Bemühungen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Für die Dauer der nachgewiesenen Bemühungen der leistungsberechtigten Person gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter der Wohnung sind die vollen Kosten der Unterkunft zu gewähren (siehe zum Beispiel Nummer 3.5.2 Absatz 3 und 4) und das Kostensenkungsverfahren bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Forderung auszusetzen.
Erfolgt kein Nachweis der Bemühungen der leistungsberechtigten Person gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter der Wohnung, dass die zivilrechtlich unwirksame Mietforderung nicht mehr geschuldet wird, ist die Kostensenkung um die zivilrechtlich unwirksame Mietforderung durchzuführen.
(4) Die leistungsberechtigte Person ist bei der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter der Wohnung zu unterstützen, zum Beispiel durch die kostenlosen bezirklichen Beratungshilfen.
7.3 Ausnahme im Falle einer rechtmäßigen Mieterhöhung oder Heizkostenanpassung
Eine Kostensenkung ist nicht zu prüfen, soweit in der Vergangenheit eine Zusicherung oder Zustimmung zum Umzug (Nummer 8 dieser Ausführungsvorschriften) erfolgte, die Ausführungen der Nummer 3.3.2 Absatz 1 nicht einschlägig waren und sich die Miete aufgrund einer rechtmäßigen Mietanhebung erhöht hat.
Eine Kostensenkung ist erst zu prüfen, wenn sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Geburt Kind, Trennung Partner, Auszug einer Person) ändert. Gleiches gilt bei Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen aufgrund steigender Energiepreise ohne gleichzeitigen Anstieg des Verbrauches über die maßgeblichen Grenzwerte nach Anlage 2.
8. Wohnungswechsel
8.1 Grundsatz
(1) Gemäß § 22 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Zusicherung dient dazu, dem Hilfebedürftigen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Klarheit darüber zu verschaffen, welche Aufwendungen als angemessen betrachtet und im Weiteren übernommen werden.
(2) Von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung getroffene Zuständigkeitsregelungen bei Umzügen innerhalb des Landes Berlin bleiben davon unberührt, so dass die Entscheidung zur Zusicherung nach § 22 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin der abgebende Träger verbindlich trifft. Eine erteilte Zusicherung ist verbindlich.
Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit werden gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch höhere Kosten übernommen, soweit der zuständige Träger die Anerkennung vorher zugesichert hat.
(3) Sofern sich die Aufwendungen für die neue Unterkunft erhöhen, ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung zu prüfen, ob der Umzug erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nur für Umzüge innerhalb Berlins (siehe auch Nummer 8.3.2). Im Weiteren wird auf die Ausführungen in Nummer 8.2 verwiesen. Sind neben der Erforderlichkeit auch die Kriterien der Angemessenheit erfüllt, ist der zuständige Träger verpflichtet die Zusicherung zu erteilen, siehe Absatz 2.
Auch ohne vorherige Zustimmung sind nach einem Umzug die laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn nachträglich die Angemessenheit der Aufwendungen und die Erforderlichkeit des Umzuges festgestellt werden kann.
Dies gilt nicht für die Personengruppen nach § 22 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in Nummer 8.2 Absatz 5 verwiesen.
(4) Die Zusicherung zu den laufenden Aufwendungen für die neue Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist unabhängig von der Zusicherung zu den einmaligen Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen.
(5) Gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständige Träger durch die leistungsberechtigte Person vor einem Umzug über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Die Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges ist nicht notwendig, sofern die Aufwendungen der neuen Wohnung konkret angemessen sind. Nach Maßgabe des § 35a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind nach einem Umzug die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung nur zu übernehmen, insofern sie im Rahmen der Angemessenheitsbestimmungen dieser Ausführungsvorschriften (vergleiche Nummer 3.3 in Verbindung mit Nummer 3.4) liegen oder vor dem Umzug eine Zustimmung erfolgt ist. Eine Zustimmung soll gemäß § 35a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen erforderlich ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit ist es mit einer Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe vor einem Umzug möglich, höhere als angemessene Aufwendungen anzuerkennen.
(6) Eine Zusicherung oder Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn Überbelegung im Sinne von § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin vorliegt (siehe auch Nummer 3.3.1 Absatz 4).
(7) Bei nachfragenden Personen, die erst in Folge eines Umzugs hilfebedürftig werden, sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu übernehmen, auch soweit diese individuell unangemessen sind. Die Obliegenheit, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Sozialhilfe den Umzug mitzuteilen sowie vor Vertragsschluss die vorherige Zustimmung zur Anerkennung der neuen Aufwendungen für die Unterkunft einzuholen, besteht bei diesem Personenkreis nicht. Das Kostensenkungsverfahren (vergleiche Nummern 6 und 7) bleibt hiervon unberührt.
8.2 Erforderlicher Wohnungswechsel
(1) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines beantragten Wohnungswechsels sind die Zielrichtungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze aus Nummer 1 dieser Ausführungsvorschriften ebenso zu beachten, wie die Besonderheiten, die den Personenkreis im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreffen können.
Die Erforderlichkeit eines Umzuges und auch die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Mietkosten, hängt von der individuellen Situation ab. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich für die Bewertung des Einzelfalles, die Sozialdienste der Bezirksämter hinzuzuziehen.
Im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung ist auch eine durch den Umzug zu erwartende Verringerung der bisherigen Gesamtleistungen über verschiedene Rechtskreise hinweg zu berücksichtigen.
(2) Erforderlich ist ein Umzug, wenn für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch eine nichtleistungsberechtigte Person leiten lassen würde.
(3) Erforderlich kann ein Umzug zum Beispiel sein
a) im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Landes Berlin (Bei der Entscheidung zu Umzugskosten ist Nummer 8.4.1 Absatz 1 zu beachten),
b) im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des Landes Berlin (zum Beispiel bei Schichtarbeit mit Nachtdiensten und ungünstigen Verkehrsbedingungen, langen Arbeitswegen und festgelegten Abholzeiten für Kinder bei Alleinerziehenden),
c) bei Veränderung der familiären Situation (zum Beispiel Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, Gründung einer Familie oder Familiennachzug, auch zukünftig entstehender Bedarf; Aufnahme eines pflegebedürftigen, behinderten oder schwer erkrankten Angehörigen),
d) wenn die Sicherung des Wohnraumes mit der Übernahme von Mietschulden bei wiederholt aufgetretenen Mietschulden nicht mehr gewährleistet ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht,
e) bei gesundheitlicher Gefährdung aufgrund des Wohnungszustandes (zum Beispiel bei Schimmelbildung oder durch schlechte Wohnverhältnisse, die nicht in vertretbarer Zeit durch die Vermieterin oder den Vermieter behoben werden, oder bei drohender Gewalt Dritter oder Drohungen durch Dritte),
f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Es ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob mehreren Kindern die gemeinsame Nutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab (zum Beispiel Größe des Raumes, Altersunterschiede, Geschlecht).
Auch zukünftig entstehender Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Schwangerschaft ab der 13. Woche);
g) aus krankheits-, behinderungs-, pflege- oder altersbedingten Gründen, wenn sich daraus ein Wohnraum(mehr)bedarf ergibt, der in der vorhandenen Wohnung nicht gedeckt werden kann.
h) bei Wohnungstausch im Rahmen der landeseigenen Wohnungsunternehmen in Berlin, sofern die Kosten für die neue Wohnung angemessen im Sinne der konkreten Angemessenheit sind, auch wenn sich die Aufwendungen im Vergleich zur bisherigen Wohnung erhöhen (Beispiel von großer Wohnung in kleinere Wohnung).
(4) Die Erforderlichkeit eines Umzuges liegt im Regelfall bei Familien mit Kindern vor, wenn
1. sich bislang unzumutbar beengte Wohnverhältnisse deutlich verbessern oder
2. die Unterbringung in einer Not- oder Gemeinschaftsunterkunft beendet wird,
auch wenn der in Nummer 8.2 Absatz 3 Buchstabe f) formulierte Standard noch nicht vollständig erreicht ist. Ein späterer erneuter Umzug in eine angemessene Wohnung, die den individuellen Raumerfordernissen gerecht wird, wird durch eine Zustimmung oder Zusicherung nach Satz 1 nicht ausgeschlossen.
(5) Wollen Personen umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Wohnung und Heizung gemäß § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nur zu erteilen, wenn
a) die Betroffene oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (zum Beispiel bei familiärer Gewalt; bereits vorangegangenen Jugendhilfemaßnahmen; Familiensituationen, die das Maß üblicher Generationskonflikte überschreiten),
b) der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
c) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (zum Beispiel bei Maßnahmen für Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen gemäß des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger bewilligt wurden; Schwangerschaft; Gründung einer eigenen Familie; „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung und ernstliche Weigerung der materiellen und immateriellen Unterstützung durch die Eltern).
Liegt eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis c) vor, kann vom Erfordernis der vorherigen Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(6) Wurde vom vorher zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Sozialhilfe die Erforderlichkeit eines Umzuges anerkannt, ist diese Entscheidung auch für den aufnehmenden Träger bindend. Eine Kostensenkung ist dann nur unter Berücksichtigung der Nummer 7.3 möglich. Wurde zunächst keine Erforderlichkeit festgestellt, ist es dem aufnehmenden Träger unbenommen nachträglich eine Erforderlichkeit anzuerkennen, analog Nummer 8.2 Absatz 2.
(7) Wurde bei einem erforderlichen Umzug keine Zusicherung erteilt, weil die Aufwendungen der neuen Wohnung nicht angemessen sind, werden nach dem Umzug nur die angemessenen Aufwendungen als leistungsrechtlicher Bedarf berücksichtigt. In diesem Fall endet auch die Karenzzeit im Sinne des § 22 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaft (beispielsweise durch Zuzug eines neuen Mitgliedes in die Bedarfsgemeinschaft oder bei Geburt eines Kindes) sind sie neu festzusetzen und gegebenenfalls für das neue Mitglied eine Karenzzeit zu prüfen.
8.3 Nicht erforderlicher Wohnungswechsel
(1) Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel
a) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe aber Nummer 8.2 Absatz 5),
b) wegen schlechter Ausstattung einer Wohnung,
c) bei Wunsch nach anderer Wohnumgebung.
(2) Nach einem nicht erforderlichen Umzug, endet die Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf den bisherigen Bedarf begrenzt.
Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaft (beispielsweise durch Zuzug eines neuen Mitgliedes in die Bedarfsgemeinschaft oder bei Geburt eines Kindes) sind die anzuerkennenden Aufwendungen neu festzusetzen und gegebenenfalls für das neue Mitglied ist eine Karenzzeit zu prüfen.
8.3.1 Maßgebliche Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug
(1) Erhöhen sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug, wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Kann eine Erforderlichkeit des Umzugs nicht festgestellt werden, ist eine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzulehnen, auch wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung den abstrakten Angemessenheitskriterien entspricht. § 22 Absatz 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stellt eine individuelle Angemessenheitsgrenze dar (Bundessozialgericht – B 14 AS 107/10 R - vom 24. November 2011, Rn 13).
(2) Waren die Aufwendungen der bisherigen Wohnung nicht angemessen, erfolgt eine sofortige Kostenfestsetzung nach gesetzlichen Vorgaben auf die konkret angemessenen Aufwendungen (vergleiche Nummer 3.3 und Nummer 3.4).
Es findet kein Kostensenkungsverfahren mit Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Nummern 6.1 und 6.4 statt, da der Umzug bereits vollzogen wurde. Der Umzugsvermeidungszuschlag nach Nummer 6.4.1 kommt daher nicht in Betracht.
Die Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt (siehe Nummer 3.3.2 Absatz 2). Die Angemessenheitsprüfung erfolgt entsprechend Nummer 5.3 nach Vorlage der ersten Verbrauchsabrechnung.
8.3.2 Dynamisierung nach einem nicht erforderlichen Umzug
(1) Bei fortdauernder Deckelung sind Kostensteigerungen bei den Aufwendungen für Unterkunft zu berücksichtigen (Bundessozialgericht – B 14 AS 6/14 R - vom 29. April 2015). Die zu verwendende Dynamisierung wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben.
Erfolgt der Zuzug aus dem Gebiet eines kommunalen Trägers außerhalb des Landes Berlin, ist in diesen Fällen abweichend davon nicht die dortige bisherige Miete zu Grunde zu legen, sondern maximal die Richtwerte gemäß Nummer 3.3 und die Grenzwerte gemäß Nummer 5.3 im Land Berlin (Bundessozialgericht - B 4 AS 60/09 R - vom 1. Juni 2010).
Dies gilt nicht bei einer Leistungsunterbrechung aufgrund der Erzielung von Einkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens 1 Monat führt (vergleiche Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R – und vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R).
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung, sofern der Umzug zu solchen Zeiten erfolgte, in denen die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) oder die bis zum 30. April 2012 geltende Fassung der AV-Wohnen galten.
8.4 Einmalige Kosten im Rahmen eines Wohnungswechsels
(1) Einmalige Kosten im Rahmen eines Wohnungswechsels wie Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie die Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können als einmaliger Bedarf anerkannt werden, sofern der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Träger der Sozialhilfe die vorherige Zusicherung oder Zustimmung dazu erteilt hat.
Über die Zusicherung oder Zustimmung entscheidet für Umzüge innerhalb Berlins der bisher zuständige Träger. Bei Zu- oder Wegzug nach beziehungsweise aus Berlin sind die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen maßgeblich.
(2) Zu Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen, die mit dem Finden und der Anmietung von Wohnraum verbunden sind (beispielsweise Kosten für eine Schufa-Auskunft und Zeitungsinserate).
(3) Zu den Umzugskosten zählen alle Kosten, die durch den Umzug in die neue Wohnung entstehen. Notwendige Umzugskosten sind unter anderem:
- bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeugs sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 30 Euro pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße) zuzüglich deren Versicherung sowie sonstige für den Umzug notwendige Hilfsmittel (zum Beispiel Umzugskartons),
- Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen (zum Beispiel Alter, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, unzureichende körperliche Konstitution, insbesondere für den Personenkreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sowie Alleinerziehende mit Kindern). Hierbei ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die antragstellende Person erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.
- durch den Umzug verursachte Kosten, beispielsweise für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag (Bundessozialgericht - B 14 AS 58-15 R - vom 10. August 2016)
- unvermeidbare Doppelmieten, soweit es sich nicht um die tatsächlichen Aufwendungen zweier gleichzeitig genutzter Wohnungen handelt (laufende Aufwendung für die Unterkunft).
(4) Mietkautionen sind Sicherheiten für die Vermieterin oder den Vermieter zur Erfüllung der Pflichten des Mieters oder der Mieterin im Sinne von § 551 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie dürfen danach grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden (und bei Vertragsschluss tatsächlich geschuldeten) Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(5) Genossenschaftsanteile sind die zu zeichnenden Anteile an der Genossenschaft, die für die Mitgliedschaft und zur Anmietung der Wohnung erworben werden müssen. Die Höhe von Genossenschaftsanteilen ist abhängig von den Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Genossenschaften. Der Kostenumfang für zu übernehmende Genossenschaftsanteile soll angemessen sein. Als Orientierung kann das Dreifache der Bruttowarmmiete dienen. Ist der Kostenumfang als nicht angemessen bewertet worden, scheidet eine teilweise Übernahme der Kosten aus, da in diesem Fall die Anmietung der Wohnung nicht sichergestellt werden kann.
8.4.1 Verfahren
(1) Vor Erteilung der Zusicherung oder der Zustimmung ist sicherzustellen, dass die Nachranggrundsätze (§ 3 Absatz 3 und § 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) gewahrt und anderweitige Möglichkeiten, auch durch andere Leistungsträger (zum Beispiel Mobilitätshilfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch), ausgeschöpft wurden. Die Antragstellenden sind vorrangig und weitgehend auf Selbsthilfemöglichkeiten hinzuweisen.
(2) Die Zusicherung zu den einmaligen Kosten im Rahmen eines Wohnungswechsels im Sinne des § 22 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist unabhängig von der Zusicherung zu den laufenden Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen. Über die Gewährung ist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 22 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und abhängig von der Berliner Wohnungsmarktsituation einzelfallbezogen zu entscheiden.
(3) Darüber hinaus soll unter den Bedingungen des § 22 Absatz 6 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Zusicherung bei Vorliegen folgender Bedingungen erteilt werden:
a) der Umzug wurde vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranlasst (als Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung) oder
b) der Umzug ist aus anderen Gründen notwendig (siehe Nummer 8.2) und
c) ohne die Zusicherung eine Wohnung in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ist die Erforderlichkeit des Umzuges bereits bei der Zusicherung zum Umzug geprüft worden, ist die Entscheidung auch für die Prüfung nach § 22 Absatz 6 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bindend.
(4) Einmalige Kosten für den Umzug können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden, wenn dem Umzug gemäß § 35a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugestimmt wurde. Die Übernahme liegt im Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.
(5) Die Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme von einmaligen Kosten durch einen Wohnungswechsel ist mit dem Hinweis zu versehen, dass
a) sich diese nur auf die notwendigen Kosten und den notwendigen Umfang der Kosten bezieht und
b) die Übernahme von Mietkautionen und Genossenschaftsanteile darlehensweise erfolgt und die Abtretung des Rückzahlungsanspruches erforderlich ist.
(6) Eine Zusicherung oder Zustimmung für die Übernahme anderer als der in Nummer 8.4 Absätze 2 bis 5 genannten einmaligen Kosten ist in der Regel nicht zu erteilen. Eine unabdingbare Notwendigkeit von anderen einmaligen Kosten ist gegebenenfalls von der antragstellenden Person nachzuweisen.
8.4.2 Doppelmieten
Sofern im Einzelfall geboten, sind unvermeidbare doppelte Mietzahlungen (in der Regel für einen Monat; ausnahmsweise bis zu höchstens drei Monaten) zu berücksichtigen.
Dabei ist zu differenzieren, ob es sich um laufende Aufwendungen für die Unterkunft oder einmalige Kosten im Rahmen des Wohnungswechsels handelt.
Soweit es sich um die tatsächlichen Aufwendungen zweier gleichzeitig genutzter Wohnungen handelt, sind diese als laufende Aufwendung für die Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 1 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 35 Absatz 1 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Gleiches gilt bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen und Wohngemeinschaften zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege gegebenenfalls auch für mehr als drei Monate, wenn beispielsweise die Auflösung der Wohnung eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordert.
Doppelmieten sind Umzugskosten, soweit keine gleichzeitige tatsächliche Nutzung beider Wohnungen vorliegt, so dass eine Übernahme nur nach den gesetzlichen Vorgaben der § 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 35a Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen kann. Demzufolge ist eine vorherige Zusicherung erforderlich.
8.4.3 Mietkautionen und Genossenschaftsanteile
(1) In der Regel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Berliner Wohnungsmarktes eine Wohnung für die leistungsberechtigte Person ohne die Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen und/oder einer Mietkaution in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dies gilt in besonderem Maße für bestimmte Personengruppen mit individuellen Marktzugangshemmnissen (zum Beispiel Wohnungslose). Die Zusicherung oder Zustimmung ist mit den in Nummer 8.4.1 Absatz 5
genannten Hinweisen zu erteilen.
(2) Im Rahmen der einzelfallbezogenen Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung oder Zustimmung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen oder Mietkautionen ist zu prüfen, ob
- diese Leistungen gemäß § 42 a Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus geschütztem Vermögen der leistungsberechtigten Person im Wege der Selbsthilfe erbracht werden können,
- durch Beendigung eines bisherigen Mietverhältnisses zur Auszahlung gelangende Genossenschaftsanteile beziehungsweise Mietkautionen erneut für diesen Zweck eingesetzt werden können.
(3) Der Darlehensbescheid (inklusive Abtretung, siehe Nummer 8.4.4) ist erst nach Vorlage des konkreten Mietvertrages zu erteilen. Die Zahlung der zugesicherten Leistungen erfolgt direkt auf die für diesen Zweck speziell eingerichteten oder vom Vermietenden angegebenen Konten.
8.4.4 Sicherung der Rückzahlungsansprüche - Darlehen, Abtretung
(1) Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind von ihrer Rechtsnatur her an die Mieterin oder den Mieter rückzahlbare Leistungen im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses (bei Genossenschaften ist dazu die Mitgliedschaft zu kündigen). Auf der Grundlage des § 22 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch soll deswegen diese Geldleistung als Darlehen erbracht werden.
(2) Wird die Übernahme einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen (als Wohnungsbeschaffungskosten) zugesichert oder dem zugestimmt, ist diese Zusicherung oder Zustimmung bereits mit dem Hinweis zu versehen, dass die Übernahme dieser Kosten nur auf Darlehensbasis erfolgt und von den Antragstellenden und gleichzeitig zukünftigen Mieterinnen oder Mietern der anzumietenden Wohnung der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution oder der Genossenschaftsanteile einschließlich anfallender Zinsen und Dividenden an den jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Sozialhilfeträger abzutreten ist.
Soweit Zinsen oder Dividenden aus Mietkautionsbeträgen oder Genossenschaftsanteilen tatsächlich zufließen, sind diese gemäß den Regelungen nach § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 82 und folgender des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Rückzahlungsansprüche sind zumindest auf der Grundlage des Darlehensbescheides an das Land Berlin abzutreten. Wird ein Darlehensvertrag geschlossen, ist der Bescheid mit dem Hinweis zu versehen, dass der Vertrag Bestandteil des Bescheides ist. Gleichzeitig sind mit dem Bescheid oder dem Darlehensvertrag die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln für den Fall
- der Beendigung der Hilfebedürftigkeit,
- der nicht – vollständig - erfolgten Rückzahlung (zum Beispiel bei nicht vertragsgemäß vorgenommenen Renovierungsverpflichtungen durch die Mieterin oder den Mieter oder wegen sonstiger Mängel),
- des Zuflusses von Guthabenzinsen und Dividenden.
Die Regelungen des § 42 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 2 Satz 6 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch zur Tilgung von Darlehen durch Aufrechnung bleiben unberührt. Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind die Mieterinnen und Mieter der Wohnung. Das Darlehen für die Mietkaution ist kopfteilig an die volljährigen Mietvertragsinhaber zu gewähren.
(4) Bei der Festlegung der Modalitäten der Darlehensrückzahlung durch die leistungsberechtigte Person ist zu beachten, dass die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung und die Zielsetzung gegebenenfalls erbrachter finanzieller Anreize im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Beschäftigung dadurch nicht gefährdet werden darf.
(5) Eine Durchschrift der im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid unterzeichneten Abtretungserklärung ist der Vermieterin oder dem Vermieter zu übersenden mit dem Hinweis, dass die Beendigung des Mietverhältnisses oder sonstige Gründe, die zur Rückzahlung der bewilligten Leistung führen, unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Gleichzeitig ist von der Vermieterin oder vom Vermieter die Vorlage einer Ausfertigung der entsprechenden detaillierten Abrechnung zu erbitten. Der Zeitraum zur Vorlage einer entsprechenden Abrechnung ist bei Mietkautionen in der Regel mit circa drei bis sechs Monaten als angemessen anzusehen. Bei Genossenschaftsanteilen kann dies – satzungsabhängig – auch einen längeren Zeitraum beanspruchen. Die Tilgung des Darlehens ist der Vermieterin oder dem Vermieter ebenfalls mitzuteilen.
Kosten für notwendige Renovierungen oder Schönheitsreparaturen sind als mietvertraglich geschuldete Leistung bei Einzug, während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung der Vermieterin oder des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dies kann sowohl einmalige als auch laufende Leistungen betreffen. Danach sind aus dem Regelbedarf gemäß § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder gemäß § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lediglich kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten zu decken.
9. Sonstige Aufwendungen für die Wohnung (Schönheitsreparaturen, Einzugsrenovierung, Renovierungskosten)
9.1 Schönheitsreparaturen und Renovierungen
(1) Schönheitsreparaturen und Renovierungen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Dazu gehören in der Regel das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre und gegebenenfalls der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen.
(2) Dabei ist vorrangig die Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters zu beachten, zum Beispiel
- wenn die Fristenregelungen im Mietvertrag unwirksam sind und die Pflicht zur Renovierung der Wohnräume nach § 535 Bürgerlichem Gesetzbuch bestehen bleibt oder
- wenn die Pflicht zur Renovierung der Wohnräume nicht vertraglich auf die Mieterin oder den Mieter überwälzt ist.
9.2 Einzugsrenovierung
(1) Kosten für die Einzugsrenovierung sind zu übernehmen, soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich sind, diese ortsüblich sind und ein renovierter Wohnraum nicht angeboten wird (Bundessozialgericht – B 4 AS 49/07 R vom 16. Dezember 2008).
Die Renovierungskosten im konkreten Fall sind erforderlich und angemessen, wenn die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft hergestellt wird. Ausreichend ist der Wohnungsstandard im unteren Wohnungssegment und beinhaltet unter anderem und je nach Einzelfall einen einfachen Wand- und Fußbodenbelag (zum Beispiel Raufaser, PVC oder einfacher Teppichboden).
In Berlin ist von einer Ortsüblichkeit der Einzugsrenovierung auszugehen, da renovierte Wohnungen für leistungsberechtige Personen nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen.
(2) Für den Sonderfall der Mietfreiheit wegen Übernahme der Renovierung bei Einzug ist Nummer 3.3.3 zu beachten.
(3) Wird die Einzugsrenovierung von der Mieterin oder vom Mieter übernommen und erfolgt kein entsprechender Ausgleich durch die Vermieterin oder den Vermieter, ist bei Auszug keine Renovierung geschuldet (Bundesgerichtshof VIII ZR 185/14, Urteil vom 18. März 2015).
9.3 Kostenübernahmeumfang
(1) Die Kosten notwendiger Renovierungen können entweder aufgrund entsprechender Kostenkalkulationen (Eigenleistung/Beauftragung einer Firma) oder als Pauschale (Eigenleistung/Komplettrenovierungen) übernommen werden.
(2) Für die Feststellung des Kostenumfanges einer notwendigen Renovierung in Eigenleistung (Regelfall für den Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenkalkulationen unter Beifügung von Belegen für den Materialaufwand vorzulegen (mindestens drei), bei denen der Günstigsten bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist.
(3) Sofern die antragstellenden Personen keine entsprechenden (vor allem kostenlosen) Kostenvoranschläge für den Materialaufwand vorlegen können, sind die notwendigen Renovierungskosten als Pauschale zu gewähren.
Die Höhe der Pauschalen werden anhand von aktuell verlässlichen Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbaren Erfahrungswerten - in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen verschiedener Baumärkte und Onlineanbieter - ermittelt. Sie decken den Bedarf für notwendige Renovierungen oder Schönheitsreparaturen von einfacher bis mittlerer Qualität ab.
Danach sind bei der Ermittlung des Umfanges der Renovierung in Eigenleistung derzeit folgende Preise für das Renovierungsmaterial zu Grunde zu legen:
Tapete (je 10 Quadratmeter Wand- und Deckenfläche) 9,50 Euro
10 Liter Farbe (circa 60 Quadratmeter Wand- und Deckenfläche) 36,00 Euro
Lackfarbe (circa 10 Quadratmeter Streichfläche) 19,00 Euro
Kleinbedarf für einen Raum 68,00 Euro
(unter anderem Eimer, Bürste, Cutter, Spachtel, Abstreifgitter,
Abdeckfolie, Pinselset, Farbroller, Teleskopstange, Kleister)
für jeden weiteren Raum 20,00 Euro.
Die Flächenangaben beziehen sich auf das einmalige Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen.
(4) Bei Komplettrenovierungen von Räumen können zur Vermeidung aufwändiger Berechnungen 9,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der zu renovierenden Räume zuzüglich einer einmaligen Kleinbedarfspauschale gewährt werden. Bei einer Deckenhöhe über 2,80 Meter ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu berücksichtigen.
(5) Sofern die Renovierung unter Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden folgende Pauschalbeträge für die Beköstigung mithelfender Personen als angemessen angesehen:
Für einen Raum 30,00 Euro
Für jeden weiteren Raum 15,00 Euro
(6) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für die Ermittlung des Kostenumfanges in Fällen, in denen eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss.
10. Verfahren der Leistungsgewährung und Übernahme von Mietschulden
10.1 Grundsatz der Direktzahlung
(1) Nach § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden Geldleistungen grundsätzlich auf das (inländische) Konto der leistungsberechtigten Person überwiesen.
(2) § 22 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches stellen hiervon die Ausnahmen dar, die die Zahlungen der Leistungen unmittelbar an einen Dritten (Vermietende, Energieversorgungsunternehmen) ermöglichen. Diese Regelungen haben präventiven Charakter und dienen der Vermeidung von Miet- und Energiekostenschulden und der Sicherung der Wohnung.
(3) Erlaubt ist nur die Direktzahlung unterkunftsbezogener Bedarfe. Dies sind:
1. Unterkunftsbedarfe nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Bedarfe für Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. Bedarfe für Warmwasser nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen anlässlich eines Unterkunftswechsels [Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile, Umzugskosten] nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
5. Hilfen zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Absätze 8 und 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Direktzahlung weiterer Bedarfe kann nicht auf die §§ 22 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gestützt werden.
(4) In Fällen, in denen die Höhe der bewilligten Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht decken, ist bei Direktüberweisung an die Vermieterin oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte darauf hinzuwirken, dass die Überweisung in voller Höhe der tatsächlichen Bedarfe erfolgt, sofern die insgesamt bewilligten Leistungen dies zulassen. Dies setzt die Einverständniserklärung der leistungsberechtigten Person voraus.
(5) Das Rechtsverhältnis zwischen der leistungsberechtigten Person und ihrer Vermieterin oder ihrem Vermieter beziehungsweise ihrem Energieversorgungsunternehmen bleibt durch die Direktzahlung nach § 22 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Schuldner aus dem jeweiligen Vertrag bleibt bei einer Direktzahlung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Sozialhilfe auch weiterhin die leistungsberechtigte Person. Mit der Direktzahlung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Sozialhilfe an die Vermieterin oder den Vermieter gilt der Leistungsanspruch gegenüber der leistungsberechtigten Person mit befreiender Wirkung erbracht (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch). Weil die Vorschriften von der § 22 Absatz 7 Sätze 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keinen Drittschutz vermitteln, kann die Vermieterin oder der Vermieter die Miete nicht gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Sozialhilfe direkt mit der Behauptung einklagen, dieser habe eine Zahlung an seine Person verfügt.
(6) Die Rücknahme beziehungsweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach §§ 45, 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch können sich nur gegen den Adressaten beziehungsweise die Adressatin des Bewilligungsbescheides, das heißt die aus diesem Bescheid leistungsberechtigte Person richten, nicht aber gegen lediglich Empfangsberechtigte wie eine Vermieterin oder einen Vermieter, da zu diesem kein Leistungsverhältnis besteht.
(7) Hat ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder ein Träger der Sozialhilfe zur Deckung des Unterkunftsbedarfs hingegen versehentlich auch noch nach Beendigung des Miet- beziehungsweise Unterbringungsverhältnisses im Wege der Direktzahlung an den vorherigen Vermietenden oder Unterbringungsgeber überwiesen, kann er von diesem unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen. Sollte der Vermietende oder Unterbringungsgeber die Rückzahlung verweigern, kann dieser Anspruch nicht mittels Verwaltungsakt, sondern nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden.
10.1.1 Direktzahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person
(1) Gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person an die Vermieterin oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) zu zahlen. Bei Widerruf des Antrags sind die Leistungen an die leistungsberechtigte Person zu zahlen, sofern die Voraussetzungen für eine Direktzahlung nach den folgenden Bestimmungen nicht vorliegen.
(2) Nicht antragsbefugt sind etwaige Empfangsberechtigte wie beispielsweise Vermieterinnen oder Vermieter der leistungsberechtigten Person oder deren Energieversorgungsunternehmen.
10.1.2 Direktzahlung zur Sicherung der Unterkunft
(1) Gemäß § 22 Absatz 7 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a Absatz 3 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung in den Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der hierfür gewährten Leistung nicht sichergestellt ist, direkt an die Vermieterin oder den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) überwiesen werden.
(2) Eine direkte Überweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an Vermieterinnen oder Vermieter oder andere Empfangsberechtigte bedarf daher konkreter Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Entsprechende Fallbeispiele sind dem § 22 Absatz 7 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 35a Absatz 3 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Darüber hinaus kann dies in den Fällen angenommen werden,
- wenn bereits in der Vergangenheit Miet- oder Energiekostenrückstände aufgetreten sind oder aktuell bestehen,
- wenn bereits bei Antragstellung aus den Unterlagen erkennbar ist, dass in der Vergangenheit die Miete nicht regelmäßig und pünktlich entrichtet wurde,
- wenn auf dem Konto, das für die Überweisung der Geldleistung angegeben wurde, bereits bei Antragstellung Überziehungskredite in Anspruch genommen wurden,
- bei Bestehen sonstiger Schuldverpflichtungen,
- wenn die Persönlichkeit der oder des Betroffenen die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen (noch) nicht ermöglicht und dies in Gutachten oder Stellungnahmen zuständiger Stellen (Soziale und ärztliche Dienste) festgestellt ist,
- bei betreuten Wohnformen unter den Bedingungen des Buchstaben e). Vor Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an die leistungsberechtigte Person soll möglichst eine Verständigung mit der gesetzlichen Betreuerin, dem gesetzlichen Betreuer oder dem Sozialamt erfolgen. Mietschulden und daraus resultierende Wohnungslosigkeit sind unbedingt zu vermeiden.
- in Fällen, in denen Wohnungen aus dem „Geschützten Marktsegment“ angemietet wurden,
- wenn Sanktionen ab der zweiten Stufe gemäß § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verhängt wurden.
Gegebenenfalls können die Sozialen Dienste der bezirklichen Sozialämter zur Klärung unterstützend hinzugezogen werden.
10.1.3 Verfahren/Nachweis
(1) Um (gegebenenfalls weitere) Miet- und Energiekostenschulden zu vermeiden, kann es erforderlich werden, dass die leistungsberechtigten Personen in regelmäßigen Abständen die zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung durch Vorlage geeigneter Belege wie Mietquittungen oder Kontoauszüge nachweisen.
(2) Im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist spätestens im Zuge des Weiterbewilligungsantrages die zweckentsprechende Verwendung zuvor ausgezahlter Leistungen für Wohnung und Heizung zu prüfen (analog der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 37 Rn 37.12).
(3) Erfolgt im Rahmen der Weiterbewilligung kein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen für Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Absatz 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch oder § 35 a Absatz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (zum Beispiel durch aktuelle Mietschuldenfreiheit der Vermieterin oder dem Vermieter, aktuellen Mietkontoauszug oder Nachweis der letzten drei Umsatzbuchungen zur Mietzahlung) ist die Direktzahlung bis zur Nachholung der zweckentsprechenden Verwendung angezeigt. Die soziale Wohnhilfe oder die Fachstelle Soziale Wohnhilfen des zuständigen Bezirksamtes ist entsprechend zu informieren.
(4) Spätestens nach dem ersten Auftreten von Rückständen bei der Zahlung von Mieten oder Energiekosten ist eine der Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder gemäß Nummer 11.1.2 zu ergreifen.
10.2 Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer Notlage
10.2.1 Grundsatz
(1) Schulden können nach § 22 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übernommen werden, wenn Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht werden und die Übernahme zur Sicherung der Wohnung oder Behebung einer vergleichbaren Notlage (zum Beispiel drohende Sperrung der Energie-, Wasser- oder Heizungszufuhr) gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sollen Schulden gemäß § 22 Absatz 8 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übernommen werden, wenn dies notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Der Bedarf für Unterkunft und Heizung gilt als erbracht, wenn der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Wohnung und Heizung besteht, auch wenn dieser noch nicht realisiert wurde. Leistungsberechtigte Personen, denen wegen einer Absenkung nach §§ 31, 31a Zweites Buch Sozialgesetzbuch aktuell keine Leistungen gewährt werden, sind Berechtigte im Sinne des § 22 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, wenn ihnen ohne die Minderung Leistungen für Unterkunft und Heizung zustünden.
(2) Unter Schulden sind Forderungen von Vermieterinnen und Vermietern oder Energieversorgern aus nicht beglichenen Mietzinszahlungen beziehungsweise Abschlagzahlungen auf zu erwartende Heiz- und Nebenkostenabrechnungen zu verstehen. Nachforderungen wegen Mehrverbrauchs oder Energiepreiserhöhungen stellen bei regelmäßig entrichteten Monatsabschlägen keine Schulden dar, sondern sind dem laufenden Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten zuzuordnen, vergleiche Nummer 3.5.2.
(3) Mietschulden sind durch die Leistungsbehörde umgehend der sozialen Wohnhilfe oder der Fachstelle Soziale Wohnhilfen mitzuteilen.
10.2.2 Sicherung der Unterkunft
(1) Die Übernahme der Schulden nach § 22 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch muss geeignet sein, die Unterkunft zu sichern. Nach Satz 2 muss diese geeignet sein, die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden.
Die Übernahme von Mietschulden kommt nicht in Betracht, wenn die Vermieterin oder der Vermieter aus anderen Gründen als den Mietrückständen berechtigt ist, das Mietverhältnis zu beenden und nicht gewillt ist, das Mietverhältnis nach Ausgleich der Rückstände fortzusetzen. Die Schuldenübernahme ist ebenfalls nicht geeignet die Unterkunft zu sichern, wenn diese tatsächlich bereits nicht mehr genutzt wird. Der Zweck der Regelung, der Erhalt der Unterkunft auf Dauer, ist nicht mehr erreichbar, wenn diese bereits geräumt wurde.
Sofern die Vermieterin oder der Vermieter nach durchgeführter Räumung bereit ist die Wohnung zu angemessenen Mieten im Sinne der Nummer 3.4. an die bisherigen Mietenden zu vermieten, können die Mietschulden übernommen werden. Die Regelungen des Absatzes 2d sind dann analog anzuwenden.
(2) Es ist bei der Entscheidung zur Übernahme von Mietschulden zu beachten, dass jede Ablehnung der Übernahme von Mietschulden der vorherigen Zustimmung des zuständigen Bezirksamtes von Berlin als kommunalem Träger bedarf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass
a) die Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage die Kündigung unwirksam macht (allerdings nur, wenn nicht innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre schon einmal eine unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist),
b) die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern muss. Dies ist, wenn noch andere Kündigungsgründe vorliegen, in der Regel nicht möglich,
c) die Zusicherung der Vermieterin oder des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenenfalls entscheidend für die Sicherung des Wohnraumes ist,
d) zur Sicherung des Wohnraumes im Räumungsverfahren auch die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Nutzungsentschädigung erforderlich sein kann, um den Räumungsanspruch der Vermieterin oder des Vermieters zu beseitigen,
e) auf dem Wohnungsmarkt verfügbarer Wohnraum auch für die betroffenen Personen konkret anmietbar sein muss (auch zum Beispiel trotz fehlender Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder bei negativer Schufa-Auskunft), wenn die drohende Wohnungslosigkeit verneint werden soll. Der Verweis auf das Geschützte Marktsegment reicht nur dann aus, die drohende Wohnungslosigkeit zu verneinen, wenn der zuständige Träger der leistungsberechtigten Person eine konkrete Wohnung anbietet (Bundessozialgericht – B 14 AS 58/09 R – vom 17. Juni 2010),
f) Personen in Trägerwohnungen aufgrund der besonderen Lebenslage besonders vor (erneuter) Wohnungslosigkeit zu schützen sind, um den Übergang in den regulären Wohnungsmarkt nicht zu gefährden.
10.2.3 Behebung einer vergleichbaren Notlage
(1) Die Übernahme von Schulden kommt ebenfalls in Betracht, wenn damit eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage behoben werden kann.
Eine bei Energiekostenrückständen unmittelbar drohende Sperrung oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr für Haushalts- oder Heizenergie ist als eine vergleichbare Notlage anzusehen, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum anerkannten Mindeststandard auch der Bevölkerungsgruppen im unteren Einkommensbereich gehört. Die Notlage muss aber in jedem Einzelfall in ihrer Schwere dem Verlust der Unterkunft gleichkommen, was bei rückständigen Energiekosten insbesondere der Fall ist, wenn Familien mit Kindern von der Einstellung der Lieferung bedroht sind. Soweit ausreichend Erfolgsaussichten vorliegen, dass die leistungsberechtigte Person die drohende Sperrung der Energiezufuhr, durch eine gegen das Energieversorgungsunternehmen auf dem Zivilrechtsweg erwirkt einstweilige Verfügung abwenden kann, ist die Übernahme von Rückständen nicht erforderlich. Denn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder vom Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht Ausfallbürge der Energieversorgungsunternehmen.
(2) Zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können rückständige Energiekosten (beispielsweise Nachzahlungen aus der Jahresheizkostenabrechnung) übernommen werden. Haushaltsenergiekostenrückständen werden nur dann den Schulden nach § 22 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet, wenn diese bereits vor der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erstmalig entstanden sind und fällig waren, also vor Beginn der Bedarfszeit („Altschulden“). In allen anderen Fällen, in denen Energierückstände während der Bedarfszeit entstanden sind und fällig wurden („Neuschulden“) erfolgt die darlehensweise Übernahme nach § 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Insoweit sind die Fachliche Weisungen zu § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
10.2.4 Übernahme von Schulden nach § 22 Absatz 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(1) Bei Sachverhalten im Sinne des § 22 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann eine Übernahme erfolgen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Ziel der Hilfegewährung ist es, langfristig angemessenen Wohnraum oder die Energieversorgung zu sichern und zu erhalten. Die Übernahme von Mietrückständen kann daher auch vor einer fristlosen Kündigung und dem Vorliegen kündigungsrelevanter Rückstände erfolgen.
Mit gleicher Zielsetzung können auch rückständige Tilgungsraten von leistungsberechtigten Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum übernommen werden.
(2) Eine unangemessene Wohnung ist kein Kriterium für sich stehend, um eine Übernahme der Schulden als nicht gerechtfertigt anzusehen. Dies gilt auch für Wohnungen, deren tatsächliche Aufwendungen zwar als individuell unangemessen zu bewerten sind, bei denen aber die Absenkung der Kosten wegen Unwirtschaftlichkeit nicht gefordert wird. Gleiches gilt bei unangemessenem Wohnraum im sozialen Wohnungsbau, insofern ein Anspruch auf Mietzuschuss nach § 2 Wohnraumgesetz Berlin besteht, ein Antrag auf Mietzuschuss von der leistungsberechtigten Person gestellt wurde und der Wohnraum erhalten werden kann. Dem Erhalt angemessenen Wohnraums steht die Anmietung einer vom gleichen Vermietenden zur Anmietung bereitgestellten Ersatzwohnung mit individuell angemessenen Aufwendungen gleich.
(3) Die Übernahme der Schulden ist in der Regel gerechtfertigt, wenn die Unterkunft nicht selbst gesichert beziehungsweise die vergleichbare Notlage nicht selbst beseitigt werden kann und dies für die Existenz der leistungsberechtigten Person bedrohlich ist.
Die Übernahme der Schulden ist nicht gerechtfertigt,
- wenn die / der leistungsberechtigten Person zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind,
- ein sozialwidriges Verhalten vorliegt und kein Selbsthilfewille erkennbar ist,
- ihre wirtschaftliche Situation und Vermögensverhältnisse keine andere Beurteilung zulassen.
Als sozialwidriges Verhalten ist es auch anzusehen, wenn Schulden auch schon in der Vergangenheit übernommen wurden, ohne dass der Betreffende sein Verbrauchs- bzw. Zahlungsverhalten geändert hat und auch prognostisch nicht absehbar ist, dass eine regelmäßige auskömmliche Zahlung sichergestellt wird (Wiederholungsgefahr).
Als erkennbarer Wille zur Selbsthilfe ist insbesondere das ernsthafte Bemühen um vertretbare Ratenzahlungen bei den Gläubigern oder die Reduzierung des unwirtschaftlichen Verbrauchs zu bewerten. Hierbei ist zu beachten, dass Ratenzahlungen unabhängig von der Zustimmung des Gläubigers möglich sind.
Hat der Hilfesuchende ausreichendes Einkommen für andere Zwecke verwendet und so die Miet- und Energieschulden entstehen lassen, kann eine Übernahme dennoch gerechtfertigt sein, wenn trotz (zukünftiger) Schuldentilgung aus Eigenmitteln eine fristlose Kündigung absehbar nicht verhindert werden kann.
Darüber hinaus ist im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zumutbar.
(4) Das Ermessen ist auch bei einer unmittelbar drohenden Sperre der Energiezufuhr nicht reduziert, wenn sich die leistungsberechtigte Person ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss.
Allerdings kann auch die Notlage ein solches Gewicht haben, dass jede andere Entscheidung als die Bewilligung der Schuldenübernahme ausscheidet.
10.2.5 Übernahme der Mietschulden nach § 22 Absatz 8 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(1) Nach § 22 Absatz 8 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen Mietschulden übernommen werden, wenn diese nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig ist und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht. § 22 Absatz 8 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch normiert einen Sonderfall zur Ermessenregelung in Satz 1.
(2) Bei der Gesamtabwägung nach § 22 Absatz 8 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt ein wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht haben kann, regelmäßig zurück. Mietschulden entstehen in aller Regel durch ein - gegebenenfalls auch nicht nachvollziehbares - Fehlverhalten der leistungsberechtigten Person. Jedoch ist davon abzuweichen, wenn ein sozialwidriges Verhalten vorliegt und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist (vergleiche BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn 31).
(3) Die Leistung ist notwendig, wenn nur durch sie eine Wohnungslosigkeit der leistungsberechtigten Person verhindert werden kann. Im Regelfall ist die Hilfe wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren, wenn nur so ein Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann. Bei der wiederholten Übernahme von Mietschulden oder einer wiederholten Kündigung ist die Notwendigkeit nicht gegeben, wenn auch in Zukunft mit einer weiteren Übernahme von Mietschulden oder einer erneuten Kündigung zu rechnen ist.
(4) Wohnungslosigkeit droht einzutreten, wenn die Vermieterin oder der Vermieter nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch die Wohnung wegen der Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen nicht ausgeschlossen werden kann und kostenangemessener Wohnungsraum nicht ohne weiteres anzumieten ist.
(5) Gemäß § 22 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch informieren die Gerichte den örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die von diesem beauftragte Stelle oder den Träger der Sozialhilfe, wenn eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch eingegangen ist. Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information unverzüglich beachtet wird und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 22 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch getroffen werden können.
10.2.6 Mietschuldenübernahme während der Karenzzeit
Auch während einer Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist für die Übernahme der Mietschulden die Gesamtsituation zu würdigen (ist die Übernahme gerechtfertigt und notwendig, um Wohnungslosigkeit zu verhindern). Ebenso muss mittels Prognoseentscheidung geprüft werden, ob nach Ende der Karenzzeit überhaupt eine längerfristige Aussicht besteht, dass die Wohnungsmiete im Falle einer Festsetzung der anerkannten Bedarfe für die Unterkunft in der tatsächlichen Höhe aufgebracht werden kann (beispielsweise aus geschütztem Vermögen oder Einsparungen an anderer Stelle). Ist die Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete so hoch, dass eine volle Mietzahlung nach Kostensenkung prognostisch auszuschließen ist, kann durch die Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung nicht über die Dauer der Karenzzeit hinweg gesichert werden. Die Übernahme der Mietschulden ist dann nicht geeignet, die Wohnungslosigkeit zu verhindern.
10.2.7 Verfahren
(1) Die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage auf der Grundlage des § 22 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll als Darlehen erfolgen. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten nach Beendigung des Leistungsbezuges ist sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Betroffenen, unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt zu leben (insbesondere ein – auch in Aussicht stehendes - Beschäftigungsverhältnis) durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes der im Haushalt lebenden Kinder zu verhindern.
(2) Die Regelungen des § 42a Zweites Buch Sozialgesetzbuch zur Tilgung von Darlehen durch Aufrechnung bleiben unberührt. Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind die Mieterinnen oder Mieter der Wohnung.
10.2.8 Übernahme von Schulden nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Die Übernahme von Schulden für erwerbsfähige Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind, erfolgen auf der Grundlage des § 36 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, ebenso für leistungsberechtigte Personen, die dem Personenkreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angehören.
Die Ausführungen zur Beurteilung, ob die Übernahme von Schulden gerechtfertigt und notwendig sind, gelten für den Rechtskreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Allerdings können Schulden gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch als Beihilfe erbracht werden. Unverschuldete Miet- und Heizkostenschulden sollen für diesen Personenkreis als Beihilfe übernommen werden. In einer vergleichbaren Notlage (zum Beispiel bei drohender Stromsperre aufgrund von Energieschulden) werden diese nach § 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übernommen, wenn die Nachbelastung auf eine Nichtentrichtung von Abschlägen im Abrechnungs- und Verbrauchszeitraum zurückzuführen sind, oder es Schulden sind, die vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit begründet wurden. In allen anderen Fällen ist der § 37 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im Übrigen gelten die Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 29. November 2022 -Informationsschreiben zum Umgang mit den gestiegenen Energiekosten sowie mit den in diesem Zusammenhang gewährten Sonderzahlungen- die mit Information der Senatsverwaltung für Soziales vom 06.12.2022 bekannt gegeben wurden.
11. Verfahren bei zweckgebundenen Einnahmen
Sofern zweckgebundene Einnahmen zur Senkung der Miete erzielt werden, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag für die Wohnung um die zweckgebundene Einnahme zu mindern (zum Beispiel Untermieteinnahmen).
12. Besonderheiten für den Geltungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Regelungen in dieser Ausführungsvorschrift, in denen ausschließlich auf Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, sind für den Personenkreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht anwendbar.
13. Controlling
Die Bereiche Soziales der Bezirksämter von Berlin sind als kommunale Träger gemäß §§ 44b Absatz 3, 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 3 Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verantwortlich. Im Rahmen des dafür erforderlichen Controllings erheben die Bezirksämter in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Jobcentern nach von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen einheitlichen Grundsätzen und Berichtspflichten die notwendigen Daten, überprüfen diese auf ihre Schlüssigkeit und übermitteln sie an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.
14. Altfälle – festgesetzte Mieten und Heizkosten
Soweit Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften auf das angemessene Maß reduziert wurden (sogenannte festgesetzte Mieten und Heizkosten), sind die Bedarfe im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach Nummer 3.3 gegebenenfalls in Verbindung mit Nummer 3.4 und gemäß Nummer 5.3 dieser Ausführungsvorschriften von Amts wegen zu überprüfen und zu erhöhen, sofern sich höhere angemessene Bedarfe bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ergeben. Die Wirtschaftlichkeit der Kostensenkung gemäß Nummer 6.4 ist dabei zu berücksichtigen.
15. Fortschreibung der Angemessenheitswerte
(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Unterkunft auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 1) zu diesen Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des neuen Berliner Mietspiegels.
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 2) zu diesen Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des bundesweiten Heizspiegels jährlich.
(3) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gibt die jeweils nach Absatz 1 und 2 aktualisierten Werte per Rundschreiben bekannt.
16. Inkrafttreten
Die Ausführungsvorschriften vom 13.12.2022 mit Anlagen sowie das Rundschreiben Soz Nr. 3/2023 vom 04. September 2023 werden durch diese Ausführungsvorschriften sowie die Anlagen 1 und 2 abgelöst. Sie treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Ausweitung des Personenkreises, auf Haushalte mit weniger als fünf Personen, in Nummer 3.4.3 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2029 begrenzt.
Anlagen
-
Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2
Anlage zum Dokument
-
Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)
Anlage zum Dokument