Schreiben vom 14.01.2026

Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64f Absatz 1 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2026 Schreiben vom 14.01.2026

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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 64f Absatz 1 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 vom 30. Oktober 2019, Ziffer 8.6) hat sich für 2020 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2848) beträgt

das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2018

38.212,00 € jährlich
(3.184,33 € monatlich).

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2020

18,6 %.

Die o. a. Werte gelten für alle Bundesländer.