Schreiben vom 14.01.2026

Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64f Absatz 1 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2026 Schreiben vom 14.01.2026

Vergleichsmodus

Dieses Dokument hat mehrere Fassungen. Sie können die Änderungen zwischen den Fassungen vergleichen.

Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 64f Absatz 1 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 vom 30. Oktober 2019 mit Änderungen vom 31.10.2022, Ziffer 8.6) ist für das Jahr 2026 nicht erhöht worden. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278 vom 26.11.2025) beträgt

das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt in der Rentenversicherung 2024

47.085,00 € jährlich [1]

(3.923,75 € monatlich).

Der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung beträgt für 2026 weiterhin

18,6 %.

Die o. a. Werte gelten für alle Bundesländer.

  1. Die Werte der Vorjahre bitte ich dem Anhang zu entnehmen