Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 - Regelsätze, Mehrbedarfe und Belastungsgrenzen

Rundschreiben

Soziales

in der Fassung vom 19. Dezember 2023

1. Regelsätze nach SGB XII

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Regelsätze nach SGB XII – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2020 2021 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
(jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht RBS 2 gilt)
432,00 446,00 449,00 502,00 563,00
Regelbedarfsstufe 2
(jede erwachsene Person, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammen lebt)
389,00 401,00 404,00 451,00 506,00
Regelbedarfsstufe 3
(Erwachsene, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer Einrichtung))
345,00 357,00 360,00 402,00 451,00
Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
328,00 373,00 376,00 420,00 471,00
Regelbedarfsstufe 5
(Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
308,00 309,00 311,00 348,00 390,00
Regelbedarfsstufe 6
(Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)
250,00 283,00 285,00 318,00 357,00

2. Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2021 2022 2023 2024
Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen (27 % der RBS 1) 120,42 121,23 135,54 152,01

Für minderjährige Leistungsberechtigte, die auf Kosten der Sozialhilfe in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen untergebracht sind, variiert der monatliche Barbetrag in Euro je nach Altersstufe:

Barbetrag für minderjährige Leistungsberechtigte – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2021 2022 2023 2024 (% von 152,01 €)
vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 67,15 7,20 8,05 9,03 (5,94 %)
vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 17,88 18,00 20,13 22,57 (14,85 %)
vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 35,76 36,01 40,26 45,15 (29,7 %)
vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 71,53 72,01 80,51 90,29 (59,4 %)
im 18. Lebensjahr 83,45 84,01 93,93 105,34 (69,3 %)

3. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1 bis 7 SGB XII

3.1 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII (17 von Hundert)

Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in nachstehend benannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
Haushaltsvorstände und Alleinstehende
76,33 85,34 95,71
Regelbedarfsstufe 2
Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz
68,68 76,67 86,02
Regelbedarfsstufe 3
Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner)
61,20 68,34 76,67
Regelbedarfsstufe 4
Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner)
63,92 71,40 80,07

3.2 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 von Hundert)

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
Haushaltsvorstände und Alleinstehende
161,64 180,72 202,68

3.3 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 von Hundert für jedes Kind)

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H.) – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht
53,88 60,24 67,56

3.4 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (maximal 60 von Hundert)

Die nachstehende Tabelle weist monatliche maximale Zahlbeträge in Euro aus.

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) – monatliche maximale Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht
maximal 269,40 maximal 301,20 maximal 337,80

3.5 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 von Hundert)

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus.

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
Regelbedarfsstufe 1
Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht
157,15 175,70 197,05
Regelbedarfsstufe 2
Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz
141,40 157,85 177,10
Regelbedarfsstufe 3
Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr
126,00 140,70 157,85
Regelbedarfsstufe 4
Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr
131,60 147,00 164,85

3.6 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII

Die nachstehende Tabelle weist monatliche Zahlbeträge in Euro aus (Beginn der Gültigkeit 01.01.2024).

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII – monatliche Zahlbeträge in Euro ab 01.01.2024
Erkrankung Betrag in Euro
Mukoviszidose (30 %) 168,90
Zöliakie (20 %) 112,60
krankheitsassoziierte Mangelernährung (10 %) 56,30
terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie (5 %) 28,15
terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie mit krankheitsassoziierter Mangelernährung (15 %) 84,45
Schluckstörungen individuell nach ärztlicher Empfehlung in tatsächlich nachgewiesener Höhe

4. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII für dezentrale Warmwassererzeugung beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils monatlich in Euro:

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII – monatliche Zahlbeträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2023 2024
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 11,55 12,95
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 2 10,37 11,64
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 5,88 6,59
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 4,18 4,68
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 2,54 2,86

5. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils in Euro:

Belastungsgrenze nach § 62 SGB V – jährliche Beträge in Euro
Beginn der Gültigkeit (ab jeweils 01.01.) 2022 2023 2024
im Regelfall (2 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes) 107,76 120,48 135,12
bei chronischen Erkrankungen (1 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes) 53,88 60,24 67,56

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