vom 30. April 2019
1. Kindergeld zum 01. Juli 2019
Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019
| für erste und zweite Kinder auf | 204 Euro |
| für dritte Kinder auf | 210 Euro |
| für das vierte und jedes weitere Kind | 235 Euro |
angehoben.
2. Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.
3. Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:
Ab dem 1. Juli 2019 gelten
| für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: | 34,44 Euro |
| für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: | 26,49 Euro |
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Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Juli 2019: davon die Hälfte: |
60,93 Euro 30,46 Euro |
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Externer Link – bundesfinanzministerium.de
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AV-Dritt
Interner Link
Die im Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 genannten Beträge sind ab dem 1. Juli 2019 ungültig.