vom 22. Dezember 2016
Kindergeld zum 1. Januar 2017
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017
| für erste und zweite Kinder auf | 192 Euro |
|---|---|
| für dritte Kinder auf | 198 Euro und |
| für das vierte und jedes weitere Kind auf | 223 Euro |
angehoben.
KIndergeld ab dem 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 erhöht es sich
| für erste und zweite Kinder auf | 194 Euro |
|---|---|
| für dritte Kinder auf | 200 Euro und |
| für das vierte und jedes weitere Kind auf | 225 Euro |
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.
Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:
Ab dem 1. Januar 2017 gelten
für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,42 Euro
für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 24,94 Euro
Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Januar 2017: 57,36 Euro, davon die Hälfte: 28,68 Euro.
Ab dem 1. Januar 2018 sind die folgenden Unterhaltsbeträge anzusetzen :
für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: 32,75 Euro
für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: 25,19 Euro
Gesamtunterhaltsbeitrag: 57,94 Euro, davon die Hälfte: 28,97 Euro
Die im Rundschreiben Soz Nr. 6/2015 genannten Beträge sind ab dem 1.1.2017 ungültig.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
-
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Externer Link – bundesfinanzministerium.de
-
AV-Dritt
Interner Link
Archiv:
- Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 über Umsetzung des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags