*vom 16. Dezember 2008;
aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 12/2011 vom 14. Juli 2011*
- Versicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 45a SGB XI) können nach § 45b SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Pflegestufe ist hierzu nicht erforderlich. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Grundbetrag von 100,00 € mtl. oder einem erhöhten Betrag von 200,00 € mtl. von der Pflegekasse erstattet.
- Soweit für den unter 1. genannten Personenkreis im Rahmen der Hilfe zur Pflege zusätzliche Leistungen für einen allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf (für „andere Verrichtungen“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) zu erbringen sind, sind die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI als gleichartig anzusehen und bei der Bemessung des Hilfebedarfs entsprechend zu berücksichtigen.
- Als gleichartig sind in diesem Zusammenhang auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung entstehen. Auch diese Aufwendungen werden von der Pflegekasse aus dem Betrag, der jeweils für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Verfügung steht, erstattet (siehe § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 SGB XI).
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Abgelöst durch
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Pflege — Regelt Verhältnis der Hilfe zu den Leistungen.
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Pflege — Anlage zu Leistungen der ambulanten Hilfe.