, aufgehoben am 16. Februar 2010
Zum 01. April 2006 wurde mit dem VdAK / AEV, Landesverband Berlin, eine Vereinbarung zur pauschalierten Beitragsbemessung abgeschlossen. Als Grundlage der Beitragsbemessung gilt der Betrag, der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für Leistungsberechtigte nach dem SGB II festgelegt ist.
Maßgebend für die Höhe der Beiträge sind die ermäßigten Beitragssätze der Krankenkassen (zuzüglich 0,9 % nach § 241a SGB V), die als Mitgliedskassen des VdAK/AEV diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen.
Hierbei handelt es sich um die- Barmer Ersatzkasse
- Deutsche Angestellten – Krankenkasse (DAK)
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
- Hamburg – Münchener Krankenkasse (HMK)
- Hanseatische Krankenkasse (HEK)
- Gmünder Ersatzkasse (GEK)
- Krankenkasse für Holz – und Bauberufe (HZK) und
- Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH).
Den Vertragstext sowie die Höhe der Beiträge entnehmen Sie bitte den Anlagen. Die in der Vereinbarung angekündigte Anlage – Liste der Krankenkassen entfällt, da dieses Rundschreiben die Information enthält.
Anlagen
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Zuständigkeit und Verfahren — Anlage zu Beitragshöhe für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte ab 2006.
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Archiv
Abgelöst durch
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Zuständigkeit und Verfahren (Pflegeversicherung, Krankenversicherung) — Aktualisierte Beträge für Vereinbarung mit der CITY BKK ab 2006 — nicht mehr gültig.