vom 23. Juni 2017
1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 (RWBestV 2017) soll der Rentenwert zum 01.07.2017 von 30,40 Euro auf 31,03 Euro angehoben werden. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2017 entsprechend auf- 694,68 Euro (bisher: 681,70 Euro) sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 347,94 Euro (bisher: 341,44 Euro).
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2017 555,74 Euro (bisher: 545,36 Euro).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2017 138,94 Euro (bisher: 136,34 Euro).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2017 277,88 Euro (bisher: 272,68 Euro).
In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 2017 folgende Leistungen gewährt:- bei Blindheit 277,87 Euro (bisher: 272,68 Euro),
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 69,47 Euro (bisher: 68,17 Euro) und
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 138,94 Euro (bisher: 136,34 Euro). <
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 Euro,
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 Euro,
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 Euro und
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 Euro.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2017 in Open/PROSOZ hinterlegt.
Die Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben des BMAS vom 24.04.2017.