vom 24.09.2020
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) vorgelegt.
Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 2 Abs. 1 Sozialversichungs-Rechengrößenverordnung 2021 ab dem 1. Januar 2021
von
38.220 €
auf
39.480 €
jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 61 AV EH 85 % auf 33.558 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 61 AV EH 75 % auf 29.610 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 61 AV EH 60 % auf 23.688 €,
- gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 65 AV EH 150 % auf 59.220 €.
Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 58 und Nr. 65 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 55 Abs. 3 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf hinsichtlich dieser Werte unverändert bis zum Inkrafttreten bleibt.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.01.2021 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.