Rundschreiben Nr. 06/2025 Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2026

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Rundschreiben

Soziales

vom 27.10.2025

I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) vorgelegt.

Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 ab dem 1. Januar 2026
von
44.940 €

auf
47.460 €

jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 61 AV EH 85 % auf 40.341 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 61 AV EH 75 % auf 35.595 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 61 AV EH 60 % auf 28.476 €,
  • gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 65 AV EH 150 % auf 71.190 €.

Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 58 und Nr. 65 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 55 Abs. 3 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf hinsichtlich dieser Werte unverändert bis zum Inkrafttreten bleibt.

II. Pauschbetrag für Werbungskosten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG 1.230 €.

III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Das Rundschreiben Soz Nr. 06/2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Soz Nr. 05/2024 über Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2025 vom 04.11.2024
außer Kraft.

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.01.2026 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.