Sie sind wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Artikel 66, 67 der Verfassung von Berlin bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Sie sind wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Artikel 66, 67 der Verfassung von Berlin bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.