Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2021

Aktuell – 12.03.2021

Rundschreiben

Soziales

Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II); § 27a SGB XII

vom 29. Dezember 2016, mit den Änderungen vom 08. November 2017

I.1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12 .2016 (BGBl. I Nr. 65,Seite 3159 ff) sind die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 neu ermittelt sowie die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 für Erwachsene konkretisiert worden.

Auf das bisherige Merkmal der Haushaltsführung kommt es nunmehr nicht mehr an. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium, ob erwachsene Personen in einer Wohnung oder außerhalb von Wohnungen leben. Bis auf Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben (RBS 2) oder in einer Einrichtung leben (RBS 3), werden alle erwachsenen Personen ab dem 01.01.2017 der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Dies sind
  • alleinlebende oder alleinerziehenden Erwachsene
  • Erwachsene, die in einer Wohnung als Wohngemeinschaft leben
  • im Haushalt eines erwachsenen Kindes lebende Elternteile
  • erwachsene Kinder, die im Haushalt der Eltern leben.
    Die Regelbedarfsstufe 2 gilt auch nach der Konkretisierung unverändert fort. Die zwischen zwei Partnern im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte werden gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert berücksichtigt. Sie beträgt 90% der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 3 findet ab 01.01.2017 nur noch bei erwachsenen Bewohnern stationärer Einrichtungen Anwendung, bei denen sich der Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach § 27b Abs. 1 SGB XII bestimmt.

Der Bundesrat hat am 03. November 2017 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018 – (Bundesrats-Drucksache 619/17) zugestimmt.
Die ab 01. Januar 2018 geltenden Regelsätze sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII , die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

II. Anteilige/abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a SGB XII

II.1. anteilige Regelsatzfestsetzung

Besteht die Leistungsberechtigung nicht für einen ganzen Kalendermonat, ist der Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB XII anteilig nach der Anzahl der Tage, für die Hilfebedürftigkeit besteht, zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Regelbedarfe. Die Gewährung weiterer Leistungen ist – anders als im Rechtskreis SGB II – hiervon nicht tangiert.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

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