I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027) vorgelegt.
Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 ab dem 1. Januar 2027
von
47.460 €
auf
49.560 €
jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 61 AV EH 85 % auf 42.126 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 61 AV EH 75 % auf 37.170 €,
- gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 61 AV EH 60 % auf 29.736 €,
- gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 65 AV EH 150 % auf 74.340 €.
Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 58 und Nr. 65 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 55 Abs. 3 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf hinsichtlich dieser Werte unverändert bis zum Inkrafttreten bleibt.
II. Pauschbetrag für Werbungskosten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG 1.430 €.
III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Das Rundschreiben Soz Nr. 05/2026 tritt am 01.01.2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Soz Nr. 06/2025 über Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2026 vom 27.10.2025 außer Kraft.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.01.2027 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.