Gemäß § 3 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) nehmen die Bezirke ihre Aufgaben unter Beteiligung ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger wahr.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG, bis 31.12.2025 in Kraft) wurden zur Regelung des Ehrenamtlichen Dienstes bei den Bezirksämtern von Berlin die Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VV EaD) erlassen (ABl. Nr. 33 / 12.08.2016, S. 2056). Die VV EaD treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Am 01.01.2026 sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG BE) neue Regelungen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften rechtsverbindlich geworden. Es ist beabsichtigt, unter Beachtung des LOG BE, neue Verwaltungsvorschriften zur Regelung des Ehrenamtlichen Dienstes im sozialen Bereich bei den Bezirksämtern zu erlassen.
Um die Planungssicherheit sowie die ordnungsgemäße Organisation der Verfahren zur Tätigkeit im ehrenamtlichen Dienst bei den Bezirken zu gewährleisten, wird empfohlen die VV EaD zunächst in ihrer bisherigen Form weiterhin im Land Berlin anzuwenden, bis aktualisierte Verwaltungsvorschriften erlassen werden.