Rundschreiben Soz Nr. 04/2026

Änderungen des § 4 AsylbLG im Rahmen der GEAS-Umsetzung (Änderung zum 12.06.26)

Mit dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz wurde neben dem AZR-Gesetz und der AZRG-Durchführungsverordnung auch das AsylblG und das SGB V geändert. Art. 3 (Änderung des § 4 AsylbLG) und Art. 4 (Änderung des § 264 SGB V) traten zum 12.06.2026 in Kraft.

Änderung des § 4 AsylblG

Nach § 4 Absatz 3 wurde der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.“

Änderung des § 264 SGB V

§ 264 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetztes“ durch die Angabe „nach den §§ 2 oder 4 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetztes“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
  3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird die Angabe „oder des Achten Buches“ durch die Angabe „, des Achten Buches oder des Asylbewerberleistungsgesetzes“ und die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
  2. In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.

4. In Absatz 7 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.

Ab dem 12. Juni 2026 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Gesundheitsversorgung von Minderjährigen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.

Die Änderungen in § 4 AsylbLG und in § 264 SGB V dienen dem Ziel, dass alle nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Minderjährigen Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Minderjährige Leistungsbeziehende nach dem AsylbLG erhalten künftig dieselbe Art von Gesundheitsversorgung wie deutsche minderjährige Staatsangehörige. Kinder und Jugendliche, deren Gesundheitsversorgung bislang nach §§ 4, 6 AsylbLG eingeschränkt war, erhalten künftig eine umfangreichere Gesundheitsversorgung, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies wird zum 12 Juni 2026 in § 4 Absatz 4 AsylbLG und § 264 Absatz 2-7 SGB V neu geregelt.

Mit der Umsetzung des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes fallen somit alle Minderjährigen in die Betreuung nach § 264 Abs. 2-7 SGB V.

Hinweis: Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII, wobei die Gesundheitsversorgung wie bisher nach § 264 Abs. 2 SGB V erfolgt. Sie unterfallen der Zuständigkeit der SenBJF.

Die Neuregelung wirkt sich primär auf das LFU, die Bezirke und die Krankenkassen aus.

In Fällen, in denen der Haushaltsvorstand im Rahmen des § 264 Abs. 1 SGB V gemeldet und die Krankenkasse festgelegt ist, ist auch der Minderjährige bei der bisherigen Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V anzumelden.

Die betroffenen Minderjährigen sind somit zum Stichtag (12.06.2026) nach § 264 Abs. 1 SGB V abzumelden und ab dem Folgetag nach § 264 Abs. 2 SGB V bei derselben Krankenkasse wieder anzumelden (Bestandsfälle). Neufälle, d. h. Minderjährige, die ab dem Stichtag 12.06.2026 Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, werden direkt nach § 264 Abs. 2 SGB V angemeldet.

Bei Eintritt der Volljährigkeit der betroffenen Kinder erfolgt wiederum eine Abmeldung nach § 264 Abs. 2 SGB V und eine neue Anmeldung nach § 264 Abs. 1 SGB V nach Geburtsdatum des Kindes als eigener Vorgang.

Die Abmeldung nach § 264 Abs. 2 SGB V und Wiederanmeldung nach § 264 Abs. 1 SGB V von Kindern, welche die Volljährigkeit erreichen, erfolgt jedoch nur dann, wenn diese bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Erfolgte hingegen bereits die Umstellung auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, bleibt die Anmeldung nach § 264 Abs. 2 SGB V bestehen.

Bezüglich der Eingabe in OPEN/PROSOZ sind die gesondert bereitgestellten Anwenderhinweise zu beachten. Weitere Hinweise zur Umsetzung werden nach rechtlicher und technischer Aufarbeitung gegeben.