Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird neben dem Aufenthalts- sowie dem Asylgesetz auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geändert. Artikel 3 des GEAS-Anpassungsgesetzes ist am 29.04.2026 in Kraft getreten und sieht die Änderung der §§ 1, 1a und 2 vor, vgl. Rundschreiben Soz 02/2026.
Darüber hinaus sieht Artikel 4 des GEAS-Anpassungsgesetzes weitere Änderungen zum AsylbLG vor, die zum 12.06.2026 in Kraft getreten sind und zu denen nachfolgend erste Informationen gegeben werden.
Die jeweils aktuell gültige Fassung des AsylbLG finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html.
1. Änderungen des § 1 AsylbLG
1.1 Änderung des § 1 Abs. 1 AsylbLG
Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind hier fett gedruckt.
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. einen Asylantrag gestellt haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
1b. ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise noch nicht gestattet ist,
2a. über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes stellen oder
8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.“
Hinweise zu den Änderungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 1a wird der Begriff des Asylgesuchs durch den des Asylantrags ersetzt, da im geänderten Asylgesetz der Begriff des Asylgesuchs entfallen ist. Die Stellung eines Asylantrags (§ 13 AsylG) ersetzt den alten Begriff des formlosen Asylgesuchs oder Asylbegehrens und die Registrierung eines Asylantrags (§ 13a AsylG) bezeichnet nun das Erfassen der Daten durch die zuständigen Behörden unmittelbar nach der Stellung des Antrags. Die Einreichung eines Asylantrags (§ 14 AsylG) bezeichnet nunmehr die anschließende förmliche und begründete Antragstellung beim BAMF.
Auch weiterhin ist es so, dass der erste Asylantrag formlos beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) vorgetragen und dort registriert wird, während der förmliche Asylantrag in einem späteren Verfahrensschritt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht und dort bearbeitet wird.
Die neue Nr. 1b verdeutlicht den bislang bereits bestehenden Leistungsanspruch von Personen, die aus der Ukraine geflüchtet und hier zwar um Schutz ersuchen, jedoch noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben.
Die Änderung der Nummern 2 und 2a (neu) sind für Berlin ausdrücklich nicht praxisrelevant, da sich auf dem Gebiet des Landes Berlin weder ein internationaler Flughafen noch ein internationaler Hafen befindet, an dem die Einreise aus einem Drittstaat nach Deutschland und damit ein Asylaußengrenzverfahren stattfinden könnten.
1.2 Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG
Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind jeweils fett gedruckt.
„(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2a und 5,
1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
2. für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,
haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden; die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.“
Hinweise zu den Änderungen
§ 1 Abs. 4 ist nach der Ergänzung auf vollziehbar ausreisepflichtige Personen sowie auf solche anwendbar, denen die Einreise im Asylaußengrenzverfahren über Flughafen oder Hafen nicht gestattet ist. Für Berlin ist diese Ergänzung nicht praxisrelevant, da es im Stadtgebiet weder einen entsprechenden Flughafen noch Hafen gibt.
Die Änderung zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 passt den Wortlaut an die Änderung des Asylgesetzes im Zuge der geänderten europäischen Rechtslage an. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Leistungsausschlüsse mindestens dann nicht möglich sind, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Überstellung festgestellt hat. In diesem Falle entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.
Die Zuständigkeit für den Personenkreis i.S.d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 liegt beim LFU. Umsetzungshinweise hierzu werden erarbeitet.
2. Änderungen des § 1a AsylbLG
2.1 Änderung der Absätze 1, 2 und 3
In § 1a Abs. 1 und 2 wird der Anwendungsbereich jeweils auch auf den Personenkreis ausgeweitet, der die Einreise über einen Flughafen oder einen Hafen beabsichtigt, dem diese jedoch nicht gestattet ist.
Ferner wird § 1a Abs. 3 folgendermaßen ergänzt.
„(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.“
Hinweise zu den Änderungen
Wie unter 1. ausgeführt, sind diese Anpassungen für Berlin mangels entsprechender Flug-/Häfen im Stadtgebiet nicht praxisrelevant. Auch der Begriff der Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung bezieht sich darauf.
2.3 Änderung des § 1a Abs. 4
Der Wortlaut des § 1a Abs. 4 AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind jeweils fett gedruckt.
„(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
1. internationaler Schutz oder
2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5 entsprechend.“
Hinweise zu den Änderungen
§ 1a Abs. 4 bezieht sich ausschließlich auf die Fallkonstellation, in der der Verteilungsmechanismus der EU zur Anwendung gekommen ist, so dass von der Regelzuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgewichen worden ist.
Die Ergänzung der Personenkreise um diejenigen, denen die Einreise über einen Flughafen oder Hafen nicht oder noch nicht gestattet ist, ist in Berlin aus den vorgenannten Gründen nicht praxisrelevant.
Darüber hinaus ist der Verweis auf das europäische Recht an die geänderte Rechtslage angepasst worden und bezieht sich nunmehr auf die Verordnung (EU) 2024/1351. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Anpassung.
2.4 Änderung des § 1a Abs. 5
Der Wortlaut des § 1a Abs. 5 AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind jeweils fett gedruckt.
„(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- sie ihrer Pflicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht nachkommen,
- sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
- sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.“
Hinweise zu den Änderungen
Auch hier ist die Ergänzung der Personenkreise um diejenigen, denen die Einreise über einen Flughafen oder Hafen nicht oder noch nicht gestattet ist, in Berlin aus den vorgenannten Gründen nicht praxisrelevant.
§ 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ist darüber hinaus an den Wortlaut der Neufassung des § 13 AsylG angepasst worden. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Anpassung. Wie bisher handelt es sich hier um die Fallkonstellation, dass der Asylantrag nicht schnellstmöglich bzw. spätestens 21 Tage nach der Registrierung durch das LFU beim BAMF eingereicht worden ist.
2.5 § 1a Abs. 8 neu
§ 1a ist um den nachfolgenden Absatz 8 ergänzt worden.
„(8) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.“
Hinweise zu den Änderungen
Diese neue Regelung sieht eine Leistungskürzung für Personen vor, die Asyl beantragt haben, eine Duldung besitzen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder wegen angenommener Fluchtgefahr einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen sind und gegen diese Wohnverpflichtung verstoßen.
In Berlin gibt es keine besondere Aufnahmeeinrichtung im Sinne des §§ 68 oder 68a Asylgesetz, so dass eine Leistungskürzung auf der Basis des Absatzes 8 nicht zum Tragen kommt.
2.6 § 1a Abs. 9 neu
Weiterhin ist § 1a um den nachfolgenden Absatz 9 ergänzt worden.
„(9) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestellt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.“
Hinweise zu den Änderungen
Der neue Absatz 9 sieht eine Leistungseinschränkung vor, wenn über eine Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat entschieden wurde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung angeordnet hat.
Ordnet ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, ist der Aufenthalt im Bundesgebiet wieder gestattet, so dass die Leistungseinschränkung nicht anwendbar ist.
Der in § 1a Abs. 9 AsylbLG nF beschriebene Personenkreis fällt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU). Hinweise zur Umsetzung werden nach rechtlicher Aufarbeitung gegeben.
3. Änderungen des § 11 AsylbLG
3.1 Änderung des Absatzes 2
Der Wortlaut des §11 Abs. 2 AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind jeweils fett gedruckt.
„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung oder einer Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht werden.“
Hinweise zu den Änderungen
Mit der Änderung wird die örtliche Beschränkung der Leistungsgewährung auf Fälle ausgeweitet, in denen die Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei Fluchtgefahr eingeschränkt wird. Dies bedarf einer entsprechenden behördlichen Anordnung. Liegt eine solche Anordnung nicht vor und verstößt die leistungsberechtigte Person auch nicht gegen eine räumliche Beschränkung, die als Nebenbestimmung in ihrem Aufenthaltsdokument festgelegt ist, findet § 11 Abs. 2 AsylbLG keine Anwendung.
3.2 Änderung des § 11 Abs. 2a
Der Wortlaut des §11 Abs. 2a AsylbLG lautet nunmehr wie nachfolgend zitiert. Die Änderungen sind jeweils fett gedruckt.
„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern
- die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
- der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und
- der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.
Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch
1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und
2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 1 Satz 3 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.“
Hinweise zu den Änderungen
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung des § 71a Asylgesetz. Zuständig für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2a AsylbLG ist das LFU.