Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird neben dem Aufenthalts- sowie dem Asylgesetz auch das Asylbewerberleistungsgesetz geändert. Artikel 3 des GEAS-Anpassungsgesetzes ist am 29.04.2026 in Kraft getreten und sieht die Änderung der §§ 1, 1a und 2 vor.
Änderung des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG
Der bisherige Satz ist durch die nachfolgende Fassung ersetzt worden. Die fett gedruckten Satzteile enthalten die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung.
„Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.“
Der in § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG beschriebene Personenkreis, auf den sich diese Änderung bezieht, fällt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU). Hinweise zur Umsetzung werden nach rechtlicher Aufarbeitung gegeben.
Ergänzung des § 1a AsylbLG
§ 1a wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:
„(7) Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt.“
Hintergrund dieser Ergänzung ist Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie), der nunmehr die Möglichkeit bietet, den Leistungsanspruch einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte grob oder wiederholt gegen die Vorschriften der Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft verstoßen oder sich dort gewalttätig verhalten oder Personen bedrohen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungseinschränkung hinreichend begründet und verhältnismäßig ist.
Ausweislich der Gesetzesbegründung bezieht sich die Leistungseinschränkung nach Absatz 7 auf Verstöße gegen die Hausordnung der betreffenden Unterkünfte und gegen Regelungen, die für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung entscheidend sind.
Voraussetzung einer entsprechenden Leistungseinschränkung ist die schriftliche oder elektronische Mitteilung der Unterkunftsleitung an die zuständige Leistungsbehörde. Die Leistungseinschränkung ist auf maximal einen Monat zu beschränken.
Eine Leistungseinschränkung dürfte nur dann verhältnismäßig sein, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten anhält bzw. auf ein gewalttätiges Verhalten noch zeitnah reagiert werden kann.
Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG
§ 2 Abs. 2 Satz 1 lautet nunmehr wie nachfolgend wiedergegeben. Die fett gedruckten Satzteile enthalten dabei die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung.
„(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.“
Der Gesetzesbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass die Änderung gewährleisten soll, dass den besonderen Bedingungen vor Ort bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes auch bei Analogleistungsberechtigten Rechnung getragen werden kann.
Diese Neuregelung wirkt sich primär auf das LFU aus, das Asylbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG unterbringt. Die Unterbringung von Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 2 AsylbLG (Leistungsanspruch analog SGB XII) stellt dabei weiterhin die Ausnahme dar.