Der Krieg in der Ukraine verursacht Fluchtbewegungen u. a. in Richtung Deutschland, und auch in Berlin kommen Menschen an, die hier Schutz suchen.
1. Aufenthaltsrechtliche Situation
Geflüchtete aus der Ukraine, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 04.12.2026 einreisen, können sich für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise zunächst ohne Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland aufhalten, soweit sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Für Staatenlose und Angehörige anderer Drittstaaten gilt dies nur, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine einen Schutzstatus besessen haben, Familienangehörige einer der vorgenannten Personenkreise sind oder in der Ukraine einen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen haben.
Ferner sind ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht dort aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2026 eingereist sind, für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die dort internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
Für
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige,
- Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige,
- Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig aufgehalten haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sowie deren Familienangehörige,
gilt der vorübergehende Schutz auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Diese Personengruppen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben, gelten seit 05.06.2024 nicht mehr als schutzberechtigt.
Für den entsprechenden Nachweis kann bei den folgenden Dokumenten im Original von einer geklärten Identität ausgegangen werden:
- Für Ukrainer:innen
- vorläufiger Identitätsnachweis der ukrainischen Botschaft bzw. des Generalkonsulats (A4- Bescheinigung), Anlage
- Reisepass, auch biometrisch auch abgelaufen
- ID-Karte, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Dienstpass, Service Passport, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Wehrpass, auch abgelaufen
- ukrainischer Kinderausweis, Travel Document of a Child, auch abgelaufen
- Reiseausweis zur Rückkehr, Certificate for Returning to Ukraine, auch abgelaufen
- Für Nicht- Ukrainer:innen aus der Ukraine
- Reisepass, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Dienstpass, auch biometrisch, auch abgelaufen
- Passersatz, z.B. ägyptisches „Reisedokument, gültig nur für die Rückreise in die Arabische Republik Ägypten“
- Ukrainisches Travel Document for Person Granted Complementary Protection, auch abgelaufen
- Ukrainischer Fremdenpass, Stateless Person’s Travel Document, auch abgelaufen
- Ukrainischer Reiseausweis für Flüchtlinge, Refugees Document for travelling abroad, auch abgelaufen
Personen, die sich bei Kriegsausbruch als Touristen in der Ukraine aufgehalten haben, sind nicht vom Ratsbeschluss umfasst und erhalten keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.
Angehörige der o.g. Personengruppen, die einen "Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz" gestellt haben (siehe 1.2) und eine entsprechende Online-Bescheinigung des LEA besitzen, wechseln vom visafreien (befristeten) Aufenthalt in einen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubten Aufenthalt entsprechend § 81 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5a AufenthG.
1.1 Verteilung im Ankunftszentrum
Seit 01.12.2025 findet die Aufnahme ukrainischer Geflüchteter im Ankunftszentrum Reinickendorf in der Oranienburger Straße 285 statt. Eine Unterbringung am ehemaligen Flughafen TXL ist nicht mehr möglich.
Personen, die noch keine Verteilentscheidung („Anlaufbescheinigung Berlin“) des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) nach Berlin vorlegen können, sind aufzufordern, sich zum Ankunftszentrum in der Oranienburger Str. 285 zu begeben. Die Teilnahme an der Verteilung ist freiwillig, aber Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und von Leistungen in Berlin, soweit kein Härtefall vorliegt.
Zur Teilnahme an der Verteilung im Ankunftszentrum sind Personaldokumente und das gesamte Gepäck mitzubringen.
Im Ankunftszentrum stehen Übersetzer:innen zur Verfügung. Die Geflüchteten müssen somit nicht durch Personen zum Zweck der Übersetzung begleitet werden, dürfen jedoch zur Vorsprache mit einem Beistand erscheinen.
Neben einem Mietvertrag/Untermietvertrag oder einer Bescheinigung des Vermieters (z.B. Wohnungsbaugesellschaft) über eine dauerhafte Unterbringung sind für die Verteilung nach Berlin mit Senatsbeschluss vom 05.04.2022 folgende weitere Kriterien festgelegt worden:
- enge familiäre Bindungen, in Berlin lebende Ehe- oder Lebenspartner:in oder nachweislich ein Ausbildungs-, Arbeits- oder Studienplatz.
- Geflüchtete, die nicht reisefähig sind, u.a. auch Wöchnerinnen und Schwangere.
- Für LSBTIQ*oder andere besonders vulnerable Gruppen werden möglichst Bundesländer mit einer guten Beratungsstruktur ausgewählt. Trans*Personen werden nach Berlin oder an Orte mit vergleichbar guter Beratungsstruktur verteilt.
Bei einer Verteilung nach Berlin folgen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität und bei Erforderlichkeit einer Unterbringung die Zuweisung in eine landeseigene Unterkunft. Eine Verteilung nach Berlin durch das LFU erfolgt schriftlich mit Angabe einer Optionsnummer, die für die Online-Antragstellung beim LEA zwingend erforderlich ist.
Soweit aus der Ukraine geflüchtete Personen über einen Zeitraum von sechs Monaten oder einer vom LEA bestimmten längeren Frist hinaus ausgereist sind, erlischt die erteilte Aufenthaltserlaubnis.
Bei Wiedereinreise kann erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden, wobei auf die ursprüngliche Antragstellung und die Erstverteilung Bezug genommen wird. Eine erneute Eingabe und Verteilung in FREE findet nicht statt.
Die erneut eingereiste Person muss sich bei der zuständigen Ausländerbehörde vorstellen, die die ursprüngliche Verteilentscheidung aufrechterhält, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die eine Abweichung aus humanitären Gründen erforderlich macht.
Eine Antragstellung einschließlich einer Antragsbescheinigung über den Online-Antrag nach § 24 AufenthG ist auch mit bei Verwendung einer bereits genutzten Optionsnummer möglich.
1.2 Antragsverfahren nach § 24 AufenthG beim LEA
Nach Berlin-Verteilung und Registrierung besteht die Möglichkeit, den Online-Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beim LEA zu stellen. Der Ausdruck der Online-Bescheinigung des LEA eröffnet zusammen mit dem gültigen Ausweisdokument den Zugang zur Erwerbstätigkeit.
Schutzsuchende, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben, können in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes nunmehr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 mehr erhalten.
Für die Vorsprache beim LEA zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis werden nach Stellung des Online-Antrags Vorsprachetermine per E-Mail versandt. Seit 16.03.2022 werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG erteilt. Sie werden in Form eines Etiketts oder als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt und enthalten folgende Nebenbestimmungen:
- Wohnsitznahme in Berlin
- Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 2 Jahre erteilt.
1.3 Verfahren bei Ablauf der in der Vergangenheit ausgestellten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthFGVÄndV) galten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zunächst einheitlich bis zum 04.03.2026 fort.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sieht in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung (2. UkraineAufenthFGVÄndV) vom 22.10.2025 vor, dass weiterhin alle Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 Gültigkeit hatten, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 fortgelten. Die Erwerbstätigkeit bleibt bis dahin weiterhin erlaubt. Wohnsitzregelungen nach § 12a Abs.1 S. 1 AufenthG bleiben bestehen. Die Fortgeltungswirkung der Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige rechtzeitig vor dem 4. März 2026 im Ausländerzentralregister automatisiert umgesetzt worden.
Eine schriftliche Verlängerung der Dokumente durch das LEA ist damit nicht erforderlich. Die Verordnung verfolgt das Ziel, Ausländerbehörden, aber auch Sozialbehörden von vermeidbaren Vorsprachen zu entlasten und Kontinuität herzustellen.
Auch die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind über die Fortgeltung informiert.
2. Leistungsrechtliche Situation
Ziel ist es, den Zugang zum SGB II direkt nach Zuweisung der Person nach Berlin zu ermöglichen, soweit dies bundesgesetzlich noch vorgesehen ist. Zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und zur Umsetzung des sog. Rechtskreiswechsels wird auf das Rundschreiben 07/2022 verwiesen. Soweit sich dazu bundesgesetzlich Änderungen ergeben, wird das Rundschreiben entsprechend angepasst.
Die Zuständigkeit Berlins für die Leistungsgewährung und die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG tritt dem Grunde nach bereits durch die „Anlaufbescheinigung-Berlin“ ein.
Ein verkürztes Antragsformular, das auch die Stellung des Schutzgesuchs dokumentiert, ist über eine Sonderseite in der Vorschriftensammlung zum Berliner Sozialrecht (https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/sonstige/sonderseite_antragsformulare_ukraine-1184715.php) und in OPEN/PROSOZ zur Verfügung gestellt worden.
Bitte händigen Sie den Antragstellenden eine Kopie des Leistungsantrags aus.
Das BMAS hat per E-Mail vom 18.03.2022 bestätigt, dass der Leistungsanspruch bereits vor der Registrierung besteht, wenn aufgrund persönlicher gesundheitlicher Umstände noch keine Registrierung erfolgen konnte. Die Registrierung solle schnellstmöglich nachgeholt werden, da bei fehlender zentraler Datenerfassung im Ausländerzentralregister ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe.
Vom Ankunftszentrum aus werden Registrierung und Herbeiführung der Verteilentscheidung für Geflüchtete aus der Ukraine durchgehend gesteuert.
Geflüchtete, die bei den Sozialämtern erstmalig vorsprechen und noch nicht vom LFU nach Berlin verteilt worden sind, müssen daher aufgefordert werden, sich vor der Leistungsgewährung zur Verteilung in das Ankunftszentrum Reinickendorf zu begeben.
Eine gesonderte Regelung dazu besteht bei Personen im stationären Aufenthalt, die ärztlich bestätigt nicht reisefähig sind und daher nicht persönlich im Ankunftszentrum vorsprechen können (s. 2a).
- Leistungen an Personen, die noch nicht registriert worden sind
Daraus folgt, dass Personen, die noch keine Verteilentscheidung des LFU nach Berlin („Anlaufbescheinigung Berlin“) einschließlich erkennungsdienstlicher Behandlung erhalten haben, Leistungen nur in dem Umfang erhalten können, der zur Abwendung einer Härte durch akute medizinische Bedarfe oder akute Mittellosigkeit unabweisbar geboten ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungsgewährung regelmäßig auf die Überbrückung bis zur Vorsprachemöglichkeit im Ankunftszentrum Reinickendorf.
Eine Anmeldung zur eGK für Geflüchtete erfolgt in diesen Fällen nicht, da die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis übergangsweise gesondert geregelt wird (vgl. 2.5.1).
Zur Verteilung und Leistungsberechtigung von Personen, die zunächst stationär im Krankenhaus aufgenommen werden: Bei vulnerablen Personengruppen wie Geflüchteten mit stationärem Aufenthalt im Krankenhaus kann von einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen der Registrierung abgesehen werden, soweit insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken im Einzelfall unzumutbar ist bzw. wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung im Einzelfall nur temporär unzumutbar und damit aktuell nicht angemessen ist, ist diese nachzuholen. Patient*innen, die im Krankenhaus sind und nicht persönlich im Ankunftszentrum Reinickendorf vorsprechen können, werden über die sozialen Dienste der Krankenhäuser im Ankunftszentrum gemeldet. Nach Möglichkeit sollten das Gutachten des Krankenhauses zur Vorlage bei Behörden einschließlich der Kopie des Passes sowie des Einreisestempels vorgelegt werden. Mitarbeitende des LFU im Ankunftszentrum stimmen sich dazu mit der dortigen ärztlichen Leitung bzw. dem sozialen Dienst der jeweiligen Klinik ab. Ist ein Verbleib in Berlin aufgrund von Reise- und Transportunfähigkeit und/oder lokal begrenzter Behandlungsmöglichkeiten notwendig, wird die Person nach Berlin verteilt und zunächst ohne erkennungsdienstliche Behandlung registriert sowie ein entsprechender Datensatz im Ausländerzentralregister angelegt. Den Nachweis über die Berlin-Verteilung erhält das Krankenhaus, dessen Sozialdienst auf dieser Grundlage den Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz beim LEA sowie den Antrag auf Sozialleistungen stellen kann.
- Verteilung ins BundesgebietAlle Personen, die nicht nach Berlin verteilt werden, werden unmittelbar an den Zielort verwiesen. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt immer erst am Zielort.
Personen, die durch das LFU ins Bundesgebiet verteilt worden sind, erhalten von dort regelmäßig ein eToken für die Bahnfahrt an den Zielort. Soweit Personen im Sozialamt vorsprechen, die mit eigenem PKW reisen und eine Reisebeihilfe benötigen, ist eine Pauschale in Höhe von 15 Cent pro Kilometer auszuzahlen. - Abbildung im Ausländerzentralregister (AZR)
Ein Eintrag im AZR erfolgt im Rahmen der digitalisierten Erfassung im LFU im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Soweit eine Überprüfung im AZR ergibt, dass bereits ein Eintrag im AZR mit Erstregistrierung an einem anderen Zielort vorliegt, ist die Leistung auf die erforderlichen Reisekosten zu beschränken (s. 2b).
- Leistungsberechtigung bei Verteilung nach BerlinFür Personen, die bereits eine Verteilentscheidung des LFU nach Berlin („Anlaufbescheinigung Berlin“) besitzen, sind die nachfolgenden Hinweise anwendbar.
2.1 Besondere Personenkreise
2.1.1 Ukrainische Kinder, für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt
Kinder unter 16 Jahren, die über keinen gültigen Identitätsnachweis verfügen, sondern für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt, werden nach Auskunft des LEA durch die ukrainische Botschaft in die Pässe der Eltern auf den Seiten hinter der Passbildseite (Special note-Seiten) handschriftlich, aber mit Foto eingetragen. Entsprechende Eintragungen werden seitens des LEA anerkannt. Ein Einkleben von Einlageblättern soll nicht erfolgen.
Daneben kann die Botschaft alternativ ukrainische Kinderausweise „Travel Document of a Child“ oder einen Pass bzw. Reiseausweis zur Rückkehr („Certificate for Returning to Ukraine“) an die Mutter, in den die Kinder mit aufgenommen werden, ausstellen.
Die Kinder können bereits vor Eintragung durch die ukrainische Botschaft in den Leistungsantrag einbezogen werden. In diesen Fällen ist der Leistungsbescheid um den Passus zu ergänzen, dass die Leistung für das Kind bis zur Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises (in diesem Fall also des Eintrags in den elterlichen Pass) unter Vorbehalt steht und zurückgefordert werden wird, falls die Vorlage eines solchen nicht in angemessener Zeit erfolgt.
In der Online-Bescheinigung des LEA sind alle vom Antragstellenden angegebenen Personen mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum eingetragen. Gleich auf der ersten Seite ist dafür der Abschnitt „Weitere Personen, für die der Antrag gestellt wurde“ auf der Bescheinigung vorgesehen.
Von Aufforderungen, für diese Kinder Asylanträge zu stellen, ist abzusehen.
2.1.2 Leistungsberechtigung von Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben
Für Drittstaatsangehörige, die die unter 1. genannten Anforderungen in Bezug auf das Personaldokument erfüllen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für ukrainische Staatsangehörige.
Die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen, die bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG gestellt haben, kann von den Leistungsbehörden mindestens bei der Erstvorsprache nicht abschließend eingeschätzt werden. Ausgehend davon, dass eine Klärung des weiteren Aufenthaltes oder dessen Beendigung binnen 90 Tagen ab der ersten Einreise zu erfolgen hat, ist der Lebensunterhalt einschließlich der medizinischen Versorgung zunächst nach dem AsylbLG durch die Sozialämter sicherzustellen. Da auch Personen, die lediglich eine Duldung erhalten würden oder ggf. vollziehbar ausreisepflichtig wären, anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, ist die Leistungsgewährung bis zur Entscheidung durch die Ausländerbehörde fortzusetzen, soweit Bedürftigkeit vorliegt.
Das LEA prüft im konkreten Einzelfall, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden kann.
Es wird empfohlen, diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Willkommenszentrum Berlin
Beratungsstelle der Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration, Potsdamer Straße 61, 10785 Berlin
Die Beratung vor Ort findet persönlich statt.
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do 08:30 – 13:00 Uhr
Do 13:30 – 17:00 Uhr
Terminvereinbarung jeweils Mo und Fr von 11:00 bis 13:00 Uhr unter Tel.: (030) 9017-23172. Für die Terminvergabe und Beratung per E-Mail: beratung@intmig.berlin.de.
Soweit Vorsprechende ein Asylverfahren eröffnen möchten, sind sie an das Ankunftszentrum des LFU in der Oranienburger Str. 285 in Reinickendorf zu verweisen.
Für Unionsbürger:innen sowie Personen, die sich ausschließlich zu touristischen Zwecken in der Ukraine aufgehalten haben, ist § 23 SGB XII anwendbar.
Soweit im Rahmen der Tätigkeit der Sozialbehörde Kenntnisse über den Aufenthalt einer Person aus einem Drittstaat erlangt werden, die nach Ablauf der 90 Tage, in denen der legale Aufenthalt visafrei möglich ist, weder eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Dokument einer deutschen Ausländerbehörde vorlegen kann, noch die Online-Bescheinigung des LEA über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG das LEA hierüber formlos schriftlich zu unterrichten.
2.1.3 Personen, die nach Berlin verteilt und vorübergehend im Ankunftszentrum Reinickendorf untergebracht sind
Bei fehlenden Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften können Menschen kurzzeitig im Ankunftszentrum Reinickendorf verbleiben, soweit sie eine Berlin-Verteilung erhalten haben.
Diese Personen haben zunächst Anspruch auf reguläre Leistungen nach dem AsylbLG, erhalten jedoch Vollverpflegung, so dass der Gesamtbedarf um den Verpflegungsanteil zu kürzen ist.
Die ärztliche Versorgung im Ankunftszentrum umfasst lediglich eine Eingangsuntersuchung, und es können nur bedingt Privatverordnungen für Medikamente ausgestellt werden. Insofern ist auch die medizinische Versorgung über das AsylbLG sicherzustellen. Sofern noch keine Anmeldung bei einer Krankenkasse erfolgt ist, sei es im Rahmen einer Betreuung oder einer Mitgliedschaft, besteht für kriegsgeflüchtete Menschen aus der Ukraine bei akutem medizinischen Versorgungsbedarf die Möglichkeit, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die dem zugrunde liegenden Verträge gelten bis zum 04.03.2027, zzgl. einer Karenz für die abschließende Rechnungsabwicklung bis zum 30.09.2027.
Da diese Menschen zwar faktisch ein Schutzgesuch nach § 24 AufenthG gestellt haben, jedoch kein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes, liegt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei den bezirklichen Sozialämtern. Die Erstversorgung durch das LFU umfasst ausschließlich Leistungen, die erforderlich sind, um die Vorsprache bei der zuständigen Leistungsbehörde zu ermöglichen und bis zur dortigen erstmaligen Vorsprache die Sachleistungen für den unmittelbaren Lebensunterhalt einschließlich akut notwendiger medizinischer Versorgung.
Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter bzw. ggf. der Jobcenter für die Antragsannahme und Erbringung der Leistungen an die genannten Personenkreise bleibt unberührt.
Da das Ankunftszentrum eine Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG ist und nicht zu den LFU-Gemeinschaftsunterkünften gehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum.
2.2 Unterbringung
Die Kosten der Unterkunft erbringt das zuständige Sozialamt personenkonkret über das IT-Verfahren Soziales aus der Buchungsstelle 3995/67159.
Eine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht nur, wenn eine behördliche Zuweisung in die Unterkunft erfolgt ist.
Sprechen Menschen in den bezirklichen Sozialämtern mit einem Mietvertrag oder einem im Sinne der AV Wohnen angemessenen Wohnungsangebot vor, können Unterkunftskosten, Kaution und Erstausstattung für die Wohnung gewährt werden. Anträge auf Mietkostenübernahmen für durch Geflüchtete vorgelegte Wohnungsangebote sind zu prüfen und bei Erfüllung der Voraussetzungen der AV Wohnen zu übernehmen. Die AV Wohnen und die hierzu erlassenen Rundschreiben z.B. zum Thema Heizkosten sind anwendbar.
Die Antragstellenden sind auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels auf der Homepage des LEA zu verweisen, soweit sie nicht bereits eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen.
Das Vorliegen einer Wohnungsgeberbescheinigung steht der Kostenübernahme für eine Mietwohnung nicht entgegen.
Beim Wohnen in einer Wohnung sind nur dann anteilig Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn die Kosten aufgrund einer vertraglichen Regelung fällig werden.
Zur Gewährung ergänzender Leistungen bei Unterbringung in einer Wohnung siehe 2.6.2.
Soweit Personen, die vom LFU nach Berlin verteilt worden sind, ihre Wohnmöglichkeit verlieren und durch das Sozialamt nicht untergebracht werden können,
können diese seit 01.12.2025 am Infopoint im Ankunftszentrum Oranienburger Str. 285 vorsprechen.
2.3 Örtliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Landes Berlin ergibt sich bis zur Verteilung durch das LFU oder der Online-Beantragung des Aufenthaltstitels beim LEA aus § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, wonach die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person tatsächlich aufhält.
2.4 Leistungen nach § 3 AsylbLG
Personen, die nach Berlin verteilt worden sind, aber noch keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung besitzen, sind nach § 1 Abs. 3a AsylbLG bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist, dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und der Umsetzung des Rechtskreiswechsels wird auf das Rundschreiben 07/2022 verwiesen.
Da bis zur Kontoeröffnung durch Banken derzeit bis zu drei Wochen vergehen können, soll eine entsprechende Abschlagzahlung in bar ermöglicht werden.
Die Leistungsgewährung kann zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes angesichts der hohen Fallzahlen abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG auch durch Kontoüberweisung erfolgen.
Bei der Leistungsgewährung ist zu beachten, dass im Falle der Unterbringung in einer Wohnung z.B. auch Leistungen für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung zu gewähren sind, siehe unter 2.6.2.
2.4.1 Kürzung um den Anteil für Verkehrsdienstleistungen
Mit dem Wegfall der Freifahrten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine entfällt die entsprechende Kürzung der Grundleistungen. Eine Leistungskürzung aufgrund von Angeboten ermäßigter Tickets findet nicht statt.
2.4.2 Kürzung um den Anteil für Verpflegung
Die LFU-Unterkunftsliste ist in OPEN hinterlegt. Aus ihr ist ersichtlich, in welchen Einrichtungen die Verpflegung als Sachleistung erbracht wird. In diesen Fällen ist der Betrag der Grundleistungen um den Anteil für Verpflegung zu kürzen.
Die Abzugsbeträge sind in der Anlage zum Rundschreiben 25/2020 unter 8. veröffentlicht.
Die Anrechnung von Sachleistungen ist in OPEN umgesetzt und auch entsprechend in den Anwenderhinweisen erläutert und in die Schulungen aufgenommen.
Der Abzugsbetrag ist mangels technischer Lösungen manuell einzugeben.
Entstandene Überzahlungen durch unterlassene Abzüge können wegen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Doppelleistungen für die Zukunft sind zu vermeiden.
Im Falle des Auszugs aus einer Sachleistungseinrichtung in eine Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung ist die Kürzung zu beenden. Dies ist auch im Rahmen des Freizugs der Unterkunft am früheren Flughafen Tegel zu berücksichtigen.
2.5 Leistungen nach § 4 AsylbLG - medizinische Versorgung
Leistungsberechtigte, die noch keine Verteilentscheidung nach Berlin durch das LFU erhalten haben, sind aufzufordern, sich in das Ankunftszentrum Oranienburger Str. 285 zu begeben.
2.5.1 Medizinische Versorgung vor der Registrierung und Anmeldung bei einer Krankenkasse
Für den Personenkreis, der noch nicht bei einer Krankenkasse angemeldet wurde, da keine Verteilentscheidung nach Berlin vorliegt, wird in Fällen eines akuten Behandlungsbedarfes die ambulante medizinische Versorgung übergangsweise direkt über die Kassenärztliche Vereinigung Berlin auf der Basis des AsylbLG organisiert. Für die Versorgung mit Arzneimitteln ist eine Übergangsvereinbarung mit dem Berliner Apothekerverein geschlossen worden. Für stationäre Krankenhausbehandlungen wurde eine Übergangsvereinbarung mit der AOK geschlossen. Eine weitere Übergangsvereinbarung für zahnärztliche Leistungen ist mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geschlossen worden. Ferner wurde die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln auf der Basis ärztlicher Verordnungen vertraglich gesichert.
Die Verträge gelten jeweils bis zum 04.03.2027 (vgl. Ziff. 2.1.4).
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Versorgung vor der Anmeldung bei einer Krankenkasse im Rahmen der genannten Übergangsvereinbarungen ist die Vorlage eines Identitätsnachweises, wie z.B. des ukrainischen Passes, in der medizinischen Einrichtung für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ausreichend. (vgl. Ziff. 1 Abs. 4 a, b)
Krankenhausrechnungen, die nach dem 24.02.2022 direkt von den Krankenhäusern an die Sozialämter versandt wurden und die die Behandlung von kriegsgeflüchteten Menschen aus der Ukraine betreffen, sind an die Krankenhäuser zurück zu senden.
Die Krankenhäuser sollen diese Rechnungen in elektronischer Form an die AOK senden, wo sie geprüft und gegebenenfalls beglichen werden. Die Endabrechnung erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle Pankow.
Sollten derartige Krankenhausrechnungen bereits von den Sozialämtern beglichen worden sein, ist die Zentrale Abrechnungsstelle in Pankow darüber zu informieren, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.
2.5.2 Medizinische Versorgung nach der Registrierung und Krankenkassen-Anmeldung
Personen, die nach Berlin verteilt worden sind, jedoch (noch) nicht die Voraussetzungen für den Wechsel in den Rechtskreis des SGB II oder XII erfüllen sollten, sollen bei einer der vier Vertragskrankenkassen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 4 AsylbLG i.V.m. der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V angemeldet werden.
Soweit Personen, die zurückliegend vor einer Verteilentscheidung bereits eine eGK erhalten haben und vor Ablauf der Gültigkeit ins Bundesgebiet verteilt werden oder ohne Einholung einer Verteilentscheidung erneut Leistungen beantragen, ist die Sperrung der Karte bei der jeweiligen Krankenkasse zu veranlassen.
2.6 Leistungen nach § 6 AsylbLG
Auch sonstige Leistungen können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden, soweit die Berlin-Verteilung erfolgt ist bzw. in Härtefällen. Als Beispiele können hier der Mehrbedarf für Schwangere oder für Alleinerziehende und die Babyerstausstattung genannt werden.
Wenn eine ausreichende Ausstattung mit Bekleidung nicht vorhanden ist, kann eine Pauschale für die entsprechende Erstausstattung gewährt werden, vgl. Rundschreiben 06/2017, Ziffer 3. In Anlehnung an die Regelungen bei Erstaufnahme Asylsuchender kann der Betrag in eine Sommer- bzw. Winterpauschale aufgeteilt werden. Bei einer möglichen Fallabgabe ins SGB II ist auf diese bereits erfolgte Leistungsgewährung hinzuweisen.
Mit Erteilung der Online-Bescheinigung des LEA ist zudem § 6 Abs. 2 anwendbar, so dass besonders vulnerable Personenkreise unmittelbar Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe haben.
2.6.1 Gebührenerhebung LEA
Das LEA hat verfügt, dass bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird, so dass insoweit eine Leistungsgewährung nach § 6 Abs. 1 AsylbLG nicht erforderlich ist.
Die Ausstellung eines Reiseausweises ist hingegen nach der Aufenthaltsverordnung auch für diesen Personenkreis gebührenpflichtig. Hierfür werden ermäßigte Gebühren in Höhe von 70 Euro bzw. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro erhoben.
Neben der ukrainischen Botschaft wurde in Berlin eine Außenstelle des ukrainischen Staatlichen Migrationsamtes eingerichtet, die beide die Ausstellung von Inlandspässen (ID-Karten) und Reisepässen für ukrainische Staatsangehörige ermöglichen. Reiseausweise für Ausländer:innen erhalten hauptsächlich ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, aber ihre Identität durch original-ukrainische Personaldokumente nachweisen konnten. Sollte die Ausstellung eines Reiseausweises aufgrund der Gebührenerhebung nicht erwünscht sein, stellt das LEA alternativ einen Ausweisersatz aus.
Soweit ein Reiseausweis für Ausländer:innen ausgestellt worden ist, kann die entstandene Gebühr nach Einzelfallprüfung gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates werden vor Titelerteilung ggf. auf ihre Passpflicht aufmerksam gemacht, sofern sie nicht in der Ukraine als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt waren. In beiden Fällen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises regelmäßig nicht vor und kann die Aufenthaltserlaubnis erst nach Vorlage eines gültigen und anerkannten Dokumentes erteilt werden.
2.6.2 Leistungen bei Anmietung einer Wohnung oder vorübergehendem Wohnen in einer Mietwohnung
Sowohl bei Anmietung einer Wohnung als auch bei dem vorübergehenden Wohnen in einer Wohnung entsprechend einer vorgelegten Wohnungsgeberbescheinigung können der Anteil für Wohnen und Haushaltsenergie sowie ggf. der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung übernommen werden. Die entsprechenden Beträge finden sich in der Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 25/2020 unter Nr. 3.
Bei Anmietung einer Mietwohnung ist Ziffer 2 des Rundschreibens 06/2017 entsprechend anwendbar, da auch der Anteil für Hausrat kein Bestandteil der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist, sondern gesondert zu gewähren ist.
2.6.3 Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen
Liegt eine Verteilentscheidung des LFU nach Berlin vor, können Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die in Berlin eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und AsylbLG-Leistungen erhalten, für das laufende Schuljahr auch ohne den berlinpass-BuT alle Leistungen für Bildung und Teilhabe einschließlich des persönlichen Schulbedarfs erhalten.
2.6.4 Gewährung von Eingliederungshilfe an minderjährige Geflüchtete
Eine Zuständigkeit der Jugendämter für Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige mit Behinderungen nach dem SGB IX besteht erst, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine förmliche Fiktionsbescheinigung erteilt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind entsprechende Leistungen im Rahmen des § 6 AsylbLG durch die Sozialämter zu erbringen.
Eine Ausnahme stellen Leistungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) dar, die bei Bedarf unabhängig von einem entsprechenden Titel durch die Jugendämter zu prüfen sind.
Insoweit wird auf das Jugend-Rundschreiben Nr. 7 / 2022 Information zum Rechtskreiswechsel im Hinblick auf Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zur Pflege für junge Geflüchtete aus der Ukraine verwiesen (https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/?fulltext=&category=SenBildJugWiss&issue_no=7&issue_year=2022&send=1).
2.6.5 Umgang mit unbegleiteten und begleiteten Minderjährigen
Minderjährige gelten als unbegleitet, wenn sie sich weder in Begleitung einer personensorgeberechtigten noch einer erziehungsberechtigten Person hier aufhalten. Dieser Personenkreis wird durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unmittelbar in Obhut genommen und versorgt.
Neben den Personensorgeberechtigten (z.B. den Eltern) können auch Erziehungsberechtigte oder andere Begleitpersonen mit minderjährigen Kindern vorsprechen. Sofern eine Erziehungsberechtigung vorliegt, gelten die Minderjährigen als „begleitet“. Erziehungsberechtigte besitzen regelmäßig eine entsprechende Vollmacht. Die formale Überprüfung der Erziehungsberechtigung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Unabhängig von der Vorlage entsprechender Unterlagen werden die Begleitpersonen grundsätzlich mit den Minderjährigen zur Klärung der Sach- und Rechtslage in die Erstaufnahme- und Clearingstelle geschickt. Von dort wird ein Verfahren zur Bestätigung der Erziehungsberechtigung durch die SenBJF/Landesjugendamt veranlasst (insoweit wird auf die an die Sozialämter z.K. gegebene „Handlungsorientierung zu den Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. Prüfung der Erziehungsberechtigung für Begleitpersonen minderjähriger Flüchtlinge aus der Ukraine sowie allg. Verfahrensvorgaben“ der SenBJF vom 19.4.2022 und hier insb. Nummer 6 verwiesen). Soweit die Erziehungsberechtigung bestätigt wird, ist regelmäßig weder eine Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers durch das Familiengericht noch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erforderlich, und es besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB VIII. Vielmehr sind die Leistungen zum Lebensunterhalt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach dem AsylbLG bzw. nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer förmlichen Fiktionsbescheinigung nach dem SGB II zu erbringen.
Hinweis: Nach dem Rechtskreiswechsel (vgl. Rundschreiben Soz Nr. 07/2022) gehen begleitete Minderjährigen ab einem Alter von 15 Jahren in die Zuständigkeit des Jobcenters über.
Nur wenn ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch die Sorgeberechtigten beim Jugendamt gestellt und bewilligt wird oder eine Inobhutnahme aus Kinderschutzgründen erfolgen muss, liegt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Inobhutnahme eine vorrangige Zuständigkeit des Jugendamtes vor. Nur dann erfolgt auch die Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung und die damit verbundene Annexleistung zur Sicherung des Unterhalts.
Daher ist von einer generellen Verweisung an das Jugendamt bzw. Landesjugendamt allein aufgrund des Alters abzusehen.
Unbenommen bleibt, bei Hinweisen im Einzelfall das bezirkliche Jugendamt im Sinne einer Kinderschutzmeldung zu kontaktieren.
Bis zur Klärung der rechtlichen Betreuungssituation können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen den begleiteten Minderjährigen Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden, auch wenn die mögliche Erziehungsberechtigung zunächst nur schlüssig und glaubhaft mündlich vorgetragen wird. In diesen Fällen ist auf die Erforderlichkeit der umgehenden Vorsprache und Bestätigung einer Terminvereinbarung zur Überprüfung hinzuweisen.
2.7 § 7 AsylbLG – Einsatz von Einkommen und Vermögen
Voraussetzung eines Einsatzes von Einkommens- oder Vermögenswerten ist, dass auf diese in der aktuellen Situation tatsächlich Zugriff bestehen muss.
Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank haben sich mit der Nationalbank der Ukraine darauf verständigt, das Angebot des Umtauschs von Griwna in Euro in Deutschland nicht fortzusetzen. Das Programm ist Ende Oktober 2022 ausgelaufen.
2.7.1 Renten
Einer Information des BMAS vom 04.03.2022 zufolge findet aus der Ukraine kein Rentenexport nach Deutschland statt. Renten und andere Einkünfte können nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn die geflüchteten Personen darauf in Deutschland tatsächlich Zugriff haben.
2.7.2 Kindergeld
Nach Information des BMF vom 10.03.2022 haben Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besitzen, nur Anspruch auf Kindergeld, wenn die antragstellende Person für mindestens sechs Monate Zugang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und
- entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nimmt oder
- sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.
Daraus folgt, dass der Kindergeldanspruch für Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sich in Elternzeit befinden, erst 15 Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben.
2.7.3 Kraftfahrzeuge
Eine Veräußerung von Kraftfahrzeugen ist bis auf weiteres mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG nicht zu verlangen, da bereits durch die Online-Bescheinigung des LEA vor Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit als erlaubt gelten.
3. Übergang in den Rechtskreis SGB II bzw. SGB XII
Hinweise zum Rechtskreiswechsel finden Sie im Rundschreiben Soz 07/2022.