vom 26. Juni 2013 – aufgehoben durch die Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe vom 05.02.2020
Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
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