BerlSenG

Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz

Vergleichsmodus

Dieses Dokument hat mehrere Fassungen. Sie können die Änderungen zwischen den Fassungen vergleichen.

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, die Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 Seniorenorganisationen

Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.

§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien

(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen und der Landesseniorenrat.

(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Die Mitglieder der bezirklichen Vertretungen wählen darüber hinaus ein Mitglied in den Landesseniorenrat sowie eine Stellvertretung. Auch Mitglieder des Vorstandes können dafür kandidieren. Die Gremien geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Seniorenvertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.

§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung

(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirkliche Seniorenvertretung mit ihrer Geschäftsstelle ist die für Seniorinnen und Senioren zuständige Abteilung der Bezirksverwaltung. Für den Landesseniorenrat mit seiner Geschäftsstelle ist dies die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die Seniorenmitwirkungsgremien zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend informieren und sollen sie bei der Erarbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen und Senioren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretung

(1) Die bezirkliche Seniorenvertretung besteht im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.

(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung werden für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Die bezirkliche Seniorenvertretung amtiert auch nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat.

(3) Die bezirkliche Seniorenvertretung nimmt die Interessen der Seniorinnen und Senioren im Bezirk wahr und verstärkt die gesellschaftliche Teilhabe und bindet ältere Menschen in ihrer Gesamtheit mit den wichtigen und vielfältigen gesellschaftlichen Gruppen in allen Lebensbereichen in ihre Arbeit ein. Sie ist Mittler zwischen älteren Personen im Sinne des § 2 und dem Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und Einrichtungen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes,
  2. Beratung und Unterstützung älterer Personen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
  3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
  5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
  6. Kontaktpflege, insbesondere zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
  7. Durchführung von Bürgersprechstunden,
  8. Integration wichtiger gesellschaftlicher Gruppen in die Arbeit.

Die Seniorenvertretung ist berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vorsteher oder das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen. Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich für die bezirkliche Seniorenvertretung zuständig und nimmt mindestens halbjährlich an den Sitzungen der bezirklichen Seniorenvertretung teil. Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied und die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher informieren die Seniorenvertretung halbjährlich schriftlich durch Zwischen- oder Abschlussbericht über den Sachstand der Erledigung der Ersuchen der bezirklichen Seniorenvertretung.

§ 4a Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten, Berufung und Abberufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung

(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben, zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind und nicht infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzen. Passives Wahlrecht in einem Bezirk besitzen alle aktiv Wahlberechtigten in diesem Bezirk, denen nicht infolge eines Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurden.

(2) Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Amt ruft sechs Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen angesprochen und zur Beteiligung aufgerufen werden. Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Amt im Bezirk stellt in Absprache mit der amtierenden bezirklichen Seniorenvertretung mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Einrichtungen sicher, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können.

(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Berufungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die inhaltliche Vorbereitung und Organisation der Wahl obliegt dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Amt im Bezirk. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an mindestens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der Termin der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit dem Landesseniorenrat von der für Seniorenpolitik zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Den Seniorinnen und Senioren wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem Wege der Briefwahl gegeben.

(4) Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Amt benachrichtigt die Seniorinnen und Senioren spätestens zwei Monate vor den Wahlen schriftlich über die Wahldurchführung. Die Benachrichtigung enthält:

  1. Familienname, Vornamen und Anschrift,
  2. den Tag der Wahl und die Anschrift des jeweiligen Wahllokals,
  3. die Aufforderung, die Benachrichtigungskarte, den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis (zum Beispiel Pass oder Führerschein) mitzubringen,
  4. den Hinweis, die Briefwahl beantragen zu können.

(5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift oder persönlich beantragt werden. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt eingeht.

(6) Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Mitglied des Bezirksamts beruft die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der Anzahl der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt für Nachrückerinnen und Nachrücker. Bei Stimmengleichheit soll darauf geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrückerin oder Nachrücker enthalten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen. Enthält die Berufungsvorschlagsliste weniger als die Mindestzahl nach § 4 Absatz 1 Satz 2, soll die Berufung auf Vorschlag der bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen.

(7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung sollen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung abgeschlossen sein.

(8) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung können von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes aus wichtigem Grund abberufen werden. Eine vorzeitige Abberufung ist vorzunehmen, wenn

1. das Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung einen Verzicht erklärt oder

2. auf Grund nachträglicher Feststellung die Voraussetzungen der Berufung nicht vorgelegen hatten oder weggefallen sind, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.

Scheidet ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung aus, hat das für Seniorinnen und Senioren zuständige Mitglied des Bezirksamtes unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu berufen, soweit die Regelmitgliederzahl nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unterschritten wird.

(9) Die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Wahl der Vorschlagslisten, die Berufung sowie die Abberufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 5 Landesseniorenrat

(1) Der Landesseniorenrat besteht aus 24 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

1. den zwölf Vertreterinnen und Vertretern der bezirklichen Seniorenvertretungen,

2. aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen, die Erfahrung in der Seniorenarbeit haben und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entsprechende Kompetenzen nachweisen. Die Berufung erfolgt durch das für Seniorenpolitik zuständige Senatsmitglied und gilt für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretungen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Berufungen die Gesamtheit der gesellschaftlichen Gruppierungen im Seniorenbereich widerspiegeln.

(2) Die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht eine Aufforderung an in Frage kommende Seniorenorganisationen, die sich um die Mitarbeit im Landesseniorenrat bewerben können. Anschließend erstellen die Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 aus den Bewerbungen eine Vorschlagsliste. Die abschließende Auswahl der Seniorenorganisationen erfolgt durch die für die Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung.

(3) An den Beratungen des Landesseniorenrats nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Seniorenpolitik zuständigen Senatsverwaltung teil.

(4) Der Landesseniorenrat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorenpolitik zuständigen Senatsverwaltung zusammen, nachdem sich die bezirklichen Seniorenvertretungen konstituiert, dabei ihre Vorsitzenden gewählt haben und die Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenrat übt auch nach Beendigung der Amtszeit die Tätigkeit so lange weiter aus, bis der neue Landesseniorenrat gebildet ist.

§ 6 Aufgaben des Landesseniorenrats

(1) Der Landesseniorenrat berät das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Senat, insbesondere die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung, in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Er informiert sich über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vor Ort.

(2) Der Landesseniorenrat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren besonders betreffen.

(3) Der Landesseniorenrat unterstützt die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Er berichtet den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich über seine Tätigkeit.

(4) Der Landesseniorenrat ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen und bestimmt die erforderliche Anzahl an Vertretenden, die an der Arbeit und den Aktivitäten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen mitwirken und teilnehmen.

§ 7 Übergangsregelung

Die auf Grundlage dieses Gesetzes bis zum Ende der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren bis zur Konstituierung der auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 495) neu zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretungen weiter. Gleiches gilt für die beiden bisherigen Gremien der Seniorenmitwirkung auf Landesebene bis zur erstmaligen Konstituierung des Landesseniorenrats.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen