VV UntGebO

Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, erlässt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen (Unterbringungsgebührenordnung – UntGebO) vom 16 Juli 2024 (GVBl. S. 488) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Unterbringungsgebührenordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 664) im Benehmen mit dem Senator für Finanzen die folgenden Verwaltungsvorschriften:

  1. 1 Anwendungsbereich
    1. 1.1 Nach der UntGebO werden für die öffentlich-rechtliche Unterbringung wohnungsloser oder obdachloser respektive von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit bedrohter Personen in landeseigenen und vertragsgebundenen Unterkünften Benutzungsgebühren erhoben.
    2. 1.2 Bei landeseigenen und vertragsgebundenen Unterkünften handelt es sich um Gebäude, mobile Unterkünfte, Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die vom Land Berlin im Interesse der Allgemeinheit unterhalten werden und dem Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von Personen zur Beseitigung von (drohender) Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit gewidmet sind.
    3. 1.3 Nicht anwendbar ist die UntGebO auf untergebrachte Personen, deren Bedarfe an Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Sachleistungen gedeckt werden.
    4. 1.4 Die Erhebung der Benutzungsgebühren knüpft nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 an die Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung durch deren Bereitstellung mittels einer Zuweisungsverfügung an. Die landeseigenen und vertragsgebundenen Unterkünfte im Sinne von Ziffer 1.2 bilden zusammen mit der für die Errichtung, den Betrieb und die Schließung dieser Unterkünfte sowie der Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen zuständigen Behörde (Verwaltungseinheit) eine solche öffentliche Einrichtung.
    5. 1.5 Zuständige Behörde im Sinne von Ziffer 1.4 ist das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).
  2. 2 Zuweisung einer Unterkunft
  • jede Einzelperson,
  • Eltern und deren unter 25-jährige unverheiratete Kinder,
  • Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  • Personen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (Dies kann widerlegbar angenommen werden, wenn die Personen länger als 1 Jahr zusammenleben, gemeinsam Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.).
    1. 6.3 Die in Ziffer 6.2 aufgezählten Konstellationen bilden nicht untereinander, sondern nur in Abgrenzung zueinander Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaften.
    2. 6.4 Besteht eine Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft, bei der nur die ermäßigte Gebühr erhoben wird, aus mehr als vier Personen, entfällt die Gebühr für die fünfte sowie jede weitere Person.
  1. 7 Ermittlung des Einkommens
    1. 7.1 Bei der Ermittlung des Einkommens wird das nach Ziffer 8 zu berücksichtigende Nettoeinkommen grundsätzlich aller gebührenpflichtigen Mitglieder einer Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft addiert.
    2. 7.2 Bei mehreren Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaften innerhalb eines Mehrpersonenhaushaltes ist das Einkommen jeder Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft separat zu ermitteln.
    3. 7.3 Vor dem Hintergrund der Motivation zur Selbstversorgung liegt der Gebührenreduzierung der Gedanke der Arbeitsförderung zugrunde, weshalb das zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich alle positiven Einnahmen in Geld aus Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1- 4, 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) umfasst, welche zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes einzusetzen sind.
    4. 7.4 Die Einkünfte sind zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Einkommensquelle oder zeitnah im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
    5. 7.5 Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das gilt auch für als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (z. B. rückwirkende Tariferhöhungen, Lohnnachzahlungen).
    6. 7.6 Ein Ausgleich von Einkommen mit Verlusten oder Ausgaben anderer Einkommen oder solcher der Einkommen von zusammenveranlagten Ehepaaren, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder Personen aus einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nicht zulässig.
  2. 8 Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens
    1. 8.1 Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst alle Einnahmen in Geld nach Ziffer 8.2 mit Ausnahme der unter Ziffer 8.3 genannten Einnahmen, abzüglich der unter Ziffer 8.4 genannten Absetzbeträge.
    2. 8.2 Als Einkommen sind insbesondere zu berücksichtigen:
      1. 8.2.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, z. B. Lohn, Gehalt, Sold, Unterhaltsbeihilfen für Referendarinnen und Referendare. Dazu gehören auch Einnahmen aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten (Minijobs).
      2. 8.2.2 Einmalzahlungen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Inflationsausgleichsprämien etc.
      3. 8.2.3 Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz etc.
      4. 8.2.4 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Fortwirtschaft. Maßgeblich dabei sind die Betriebseinnahmen, also alle erzielten Einnahmen, die tatsächlich zufließen.
      5. 8.2.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
      6. 8.2.6 Einkünfte aus in Ziffer 5.2 genannten Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe oder der Begabtenförderung in Form von Stipendien.
    3. 8.3 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind insbesondere:
      1. 8.3.1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Leistungen für die nach dem AsylbLG anerkannten Bedarfe.
      2. 8.3.2 Gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge.
      3. 8.3.3 Kindergeld.
      4. 8.3.4 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.
      5. 8.3.5 Unterhaltszahlungen sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
      6. 8.3.6 Regelmäßige Geldleistungen von Dritten (z.B. Großeltern, Verwandten etc.).
      7. 8.3.7 Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) sowie nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV.
      8. 8.3.8 Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet werden. Hierunter fallen z. B. Schmerzensgeld, der Ersatz von Sachleistungen oder von Aufwendungen infolge eines Unfalls.
      9. 8.3.9 Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
      10. 8.3.10 Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Vormünder, Pflegende und Betreuende nach § 1878 BGB bis zu einem Höchstbetrag von 3.300,00 € pro Kalenderjahr.
      11. 8.3.11 Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 3.300,00 € pro Kalenderjahr (Übungsleiterpauschale). Darunter fallen Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleitende, Ausbildende, Erziehende, Betreuende oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 13 Stunden pro Woche beträgt.
      12. 8.3.12 Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG).
      13. 8.3.13 Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.
      14. 8.3.14 Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Darunter fallen beispielsweise folgende Einnahmen:
        • Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, Pflegegeld;
        • Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Persönliches Budget;
        • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (für Blinde, Taubblinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose);
        • Härteleistungen aus dem Bundeshaushalt für Opfer extremistischer Übergriffe oder terroristischer Straftaten bei Personenschäden und immateriellen Schäden.
    4. 8.4 Vom Einkommen abzusetzen sind:
      1. 8.4.1 Auf das Einkommen gezahlte Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
      2. 8.4.2 Tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft.
  3. 9 Nachweis von Einkünften
    1. 9.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können nachgewiesen werden durch:
      • Entgeltabrechnungen der letzten drei Monate. Dabei ist ein Monatsdurchschnittswert zu bilden. Einmalzahlungen im Sinne von Ziffer 8.2.2 sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen.
      • Bei Neueinstellungen: Arbeitsvertrag oder ein Dokument, aus dem das monatlich zu zahlende Entgelt hervorgeht. Wird das Entgelt nicht netto ausgewiesen, muss dieses vorläufig mittels eigener Berechnung geschätzt werden.
      • Kontoauszüge.
    2. 9.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft können nachgewiesen werden durch:
      • Einkommenssteuerbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr;
      • Jahresabschluss respektive Einnahmenüberschussrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr;
      • Einnahmenüberschussrechnung als Prognose für das laufende Kalenderjahr;
      • Kontoauszüge.
    3. 9.3 Weitere Einkünfte können nachgewiesen werden durch:
      • Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr;
      • Kontoauszüge.
  4. 10 Härtefallregelung
    1. 10.1 Auf Antrag kann die Behörde ganz oder teilweise von der Gebührenerhebung absehen, wenn dies zur Abwendung einer persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht.
    2. 10.2 Der Antrag kann formlos bei der für die Gebührenerhebung zuständigen Stelle gestellt werden.
    3. 10.3 Eine besondere persönliche Härte liegt insbesondere vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Umstände die Entrichtung der Gebühr für die untergebrachte Person unzumutbar machen.
    4. 10.4 Ein öffentliches Interesse an der Stundung, Gebührenbefreiung oder -reduzierung liegt vor, wenn im Einzelfall dieses Interesse höher als das Interesse an einer Gebührenerhebung zu bewerten ist.
    5. 10.5 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung muss durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht werden. Als Nachweise gelten insbesondere Einkommensnachweise, Bankbelege, Bescheide oder Schreiben einschlägiger Behörden und Stellen sowie ärztliche Bescheinigungen und Verordnungen.
    6. 10.6 Liegt die besondere Härte darin begründet, dass die Anwendung der Einkommensgrenzen zu einem unbilligen Ergebnis führt, wird für den Gebührenzeitraum statt der Regelgebühr nur die ermäßigte Gebühr erhoben. Von einem unbilligen Ergebnis ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweilige Einkommensgrenze um 50,00 € im Monat unter- oder überschritten wird und die gebührenpflichtige Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft alleine dadurch auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen wird, um ihren Bedarf zu decken.
    7. 10.7 Eine Gebührenbefreiung in Form einer Niederschlagung gemäß Nr. 2 AV zu § 59 LHO soll nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Niederschlagung ausschließlich befristet zu erfolgen hat. Ein möglicher Ausnahmefall liegt vor, wenn die untergebrachte Person nachweislich über keine finanziellen Mittel verfügt und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, ohne dass sie die Umstände zu verschulden hat. Als Nachweis gelten mindestens die Ablehnungsbescheide der möglichen Sozialleistungsbehörden und die Vorlage von Kontoauszügen.
    8. 10.8 Sind die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls vorübergehend, ist die Gebühr auf Antrag der untergebrachten Person bis zur Zahlungsfähigkeit gemäß Nr. 1 AV zu § 59 LHO zu stunden.
  5. 11 Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.