Auf Grund des § 17 Absatz 1 LOG BE i.V.m. § 17 Absatz 3 LOG BE wird bestimmt:
1. Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Vereinbarung von Honorarverträgen mit freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeitern (Honorarkräfte) über die in Nummer 2 aufgeführten Tätigkeiten des Bereiches Sozialwesen der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, ihren nachgeordneten Einrichtungen und in den Bereichen Sozialwesen der Bezirksämter und in den ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten.
(2) Verträge mit Honorarkräften dürfen nur geschlossen oder verlängert werden, wenn vorher geprüft und aktenkundig gemacht worden ist, dass die anstehende Tätigkeit nicht auch einer vorhandenen Dienstkraft im Hauptamt oder einer geeigneten Überhangkraft übertragen werden kann.
(3) Diese Verwaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme der Nummer 4 Absatz 4 auch für die Vereinbarung von Honorarverträgen für Tätigkeiten nach Nummer 2 zwischen Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern (§§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung) und Honorarkräften. Nummer 1.3 der Anlage 1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung) gilt entsprechend.
(4) Diese Verwaltungsvorschriften gelten in den Fällen von Nummer 4 Absatz 6 und 7 auch für die Vereinbarung von Honorarverträgen für Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c) zwischen Honorarkräften und leistungsberechtigter Person.
2. Tätigkeiten
Zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 1 gehören- Einzelvorträge und sonstige Aufgaben aus der Lehrtätigkeit, Podiumsdiskussionen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Lehrgänge, Einzel- und Gruppensupervisionen, insbesondere im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften im Bereich Sozialwesen;
- Einzel- und Gruppenbetreuung sowie Einzel- und Gruppenberatung, Prüfertätigkeiten, Helfertätigkeiten und beschäftigungstherapeutische Maßnahmen einschließlich der hierzu gehörenden Zusammenhangsarbeiten;
- Sprachmittler-, Dolmetscher- und Gebärdensprachdolmetschertätigkeiten, auch im Rahmen der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX;
- Beratungstätigkeiten von Expertinnen und Experten für Projekte und Veranstaltungen, soweit die Tätigkeit direkten Bezug zum Sozialwesen aufweist, zur Förderung der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe oder Barrierefreiheit beiträgt oder sie vergleichbar mit den ausdrücklich genannten Tätigkeiten nach Buchstabe a) ist.
3. Honorarvertrag
(1) Der Honorarvertrag ist schriftlich und unter Maßgabe der arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu schließen, eine elektronische Übermittlung ist zulässig. In ihm sind insbesondere das vereinbarte Honorar, der jeweilige Honorarsatz, die zu erbringende weisungsfreie Leistung einschließlich eventueller Vorgaben zu Ort und Zeit der Leistungserbringung sowie sonstige Vereinbarungen, zum Beispiel zu Nebenkosten und zur Rechnungslegung, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften festzulegen.
(2) Bei Vertragsabschluss ist
- eine Einverständniserklärung der Honorarkraft zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen und
- die Honorarkraft auf die Rentenversicherungspflicht hinzuweisen.
4. Honorarhöhe, Bemessungskriterien
(1) Für die Höhe der Honorare sind mit Ausnahme der Regelung in Absatz 6 die in der Anlage aufgeführten Bandbreiten für die Zeiteinheiten Zeitstunde (60 Minuten), Doppelstunde (90 Minuten) und Tagespauschalen (mindestens sechs Zeitstunden an einem Tag) verbindlich. Innerhalb dieser Bandbreiten ist der jeweilige Honorarsatz nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit und nach der erforderlichen Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, Fähigkeiten) der Honorarkraft zu bemessen. Für die Einordnung innerhalb einer Bandbreite können auch einzelfallbezogene Erwägungen berücksichtigt werden. Die genaue Bemessung ist mit den tragenden Gründen aktenkundig zu machen.
(2) Die Zeiteinheiten Zeitstunde und Doppelstunde können anteilig oder mehrfach vereinbart werden. Dabei ist der innerhalb der Bandbreite bemessene Honorarsatz pro Zeiteinheit zugrunde zu legen und gegebenenfalls prozentual zu erhöhen oder zu verringern.
(3) Im Honorarvertrag ist zu vereinbaren, dass die Verlängerung oder vorzeitige Beendigung einer im zeitlichen Umfang festgelegten Tätigkeit zu einer Erhöhung oder Verringerung des vereinbarten Honorars führt, wobei für jede volle Viertelstunde der anteilig auf eine Viertelstunde entfallende Teilbetrag des Honorarsatzes zugrunde zu legen ist.
(4) Die Leitung der auftraggebenden Stelle kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Tätigkeiten, die außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erfordern, ein Honorar vereinbaren, das über die in der Anlage ausgewiesenen Bandbreiten hinausgeht. Die besonderen Gründe müssen aktenkundig gemacht werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf die fachlich zuständige Vertretung übertragen werden.
(5) Ein Ausfallhonorar kann nur vereinbart werden für:
- Lehrtätigkeiten für die folgenden Fälle:
- Ausfall einer Einzelveranstaltung, wenn die Absage der jeweiligen Veranstaltung die Honorarkraft erst nach 18 Uhr des vor dem Termin liegenden Tages erreicht; das Ausfallhonorar beträgt in diesen Fällen 30 Prozent des vereinbarten Honorars;
- Ausfall einer Veranstaltungsreihe wegen zu geringer Beteiligung oder aus einem anderen Grund, der nicht in der Person der Honorarkraft liegt; als Ausfallhonorar ist in diesen Fällen der vereinbarte Honorarsatz für eine Doppelstunde zu zahlen. Wird eine laufende Veranstaltungsreihe vorzeitig beendet, so ist das Honorar nur für bereits erbrachte Lehrtätigkeiten zu zahlen; ein Ausfallhonorar ist nicht zu leisten.
- Dolmetschertätigkeiten, Sprach- und Integrationsmittlertätigkeiten sowie fremdsprachliche Assistenz, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 S. 2 JVEG vorliegen. Der Umfang richtet sich nach § 9 Abs. 5 S. 3 JVEG.
- Beratungstätigkeiten von Expertinnen und Experten für Projekte und Veranstaltungen entsprechend der Regelungen nach Buchstabe a) und bei Absage des Projektes nach Abschluss der Honorarvereinbarung.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer entsprechend § 3 Absatz 2 Kommunikationshilfeverordnung (KHV) auf Grund der gesetzlichen Regelungen in § 13 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG), § 17 Absatz 2 SGB I, § 19 Absatz 1 SGB X und § 113 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 i.V.m. § 82 SGB IX vergütet. Die Höhe richtet sich nach § 5 Absätze 1-3 KHV, soweit nicht entsprechend § 5 Absatz 6 KHV eine abweichende Rahmenvereinbarung geschlossen wurde. Das Honorar wird nach der Dauer der Tätigkeit zuzüglich der Fahrzeiten berechnet und festgelegt; dabei ist eine angefangene Halbestunde auf eine volle Halbestunde aufzurunden. Im Falle des Video-Ferndolmetschens (Onlineanbieter) wird anstelle des Honorars für Fahrzeiten eine Plattformgebühr in Höhe von 18 Euro pro Stunde, maximal 5 Stunden pro Tag, erstattet. Für die Vereinbarung eines Ausfallhonorars gelten die Regelungen des Absatzes 5 Buchstabe b entsprechend.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer entsprechend § 3 Absatz 2 KHV, die im Rahmen der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 78 SGB IX eingesetzt werden, die folgende Vergütung:
- bei einfacher Assistenzleistung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX eine Vergütung nach § 5 Abs. 2 KHV in Höhe von 50 Prozent,
- bei qualifizierter Assistenzleistung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX eine Vergütung nach § 5 Abs. 2 KHV in Höhe von 65 Prozent.
Der Stundensatz wird mit der Anzahl der notwendigen Zeitstunden für die direkte, klientenbezogene Tätigkeit mit der leistungsberechtigten Person multipliziert. Investitionskosten, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Wegezeiten, fallübergreifende und indirekte Arbeit für den Klienten, Administration, und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen sind damit abgegolten. In allen übrigen Fällen, insbesondere für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, die unter § 5 Abs. 3 KHV fallen, ist Nr. 181 der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) anzuwenden.
5. Nebenkosten
(1) Mit dem Honorar sind die zur angemessenen Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Nebenarbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung, Erstellen von Arbeitspapieren, Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, Teilnahme an Konferenzen) und sämtliche Aufwendungen vorbehaltlich Satz 2 abgegolten. Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vereinbart werden.
(2) Graduierten oder staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie graduierten oder staatlich geprüften Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern werden Fahrtkosten innerhalb Berlins für die Hin- und Rückfahrt nach dem im Land Berlin geltenden Tarif des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 können Honorarkräften, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie Honorarkräften mit ständigem Wohnsitz in Berlin, die Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 1, Nummer 2 außerhalb Berlins erbringen, Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostenrechts ersetzt werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
6. Auswahl der freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter, Dienstaufgabe
(1) Die Auswahl der freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter sowie die Entscheidung über den Umfang der Tätigkeit und über die Höhe des jeweiligen Honorars nach der Anlage trifft die jeweils fachlich zuständige Stelle unter Beteiligung des jeweiligen Beauftragten für den Haushalt. Die Vorschriften des Haushaltsrechts sind zu beachten; insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben und zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 6, 7 der Landeshaushaltsordnung) sowie die Regelungen zu Verträgen mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 der Landeshaushaltsordnung).
(2) Dienstkräfte des Landes Berlin erhalten für eine Tätigkeit nach Nummer 2 kein Honorar, wenn diese Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Nebentätigkeitsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
8. Steuerpflicht
Die freien Mitarbeiterinnen und freien Mitarbeiter sind spätestens bei Abschluss des Honorarvertrages ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass- es sich bei der Höhe des Honorars um einen Betrag handelt, mit dem alle Aufwendungen vorbehaltlich Nummer 4 Absatz 6 Satz 2 und Nummer 5 Absatz 1 Satz 2 abgegolten sind,
- die Honorarkraft die Bestimmungen des Steuerrechts in eigener Verantwortung zu beachten und gegebenenfalls Steuern aller Art selbst zu entrichten hat,
- die zur Honorarzahlung verpflichtete Stelle keine Steuern einbehält und sie demzufolge auch nicht an das zuständige Finanzamt abführt,
- die auftraggebende Stelle ihren Meldepflichten an die Finanzämter nach der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, und dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 2002 (Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 477) über die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nachkommen wird und
- die auf das Honorar entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt wird, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Die Umsatzsteuer ist unter Angabe der Umsatzsteuernummer beziehungsweise der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung gesondert auszuweisen und durch eine Bestätigung des Finanzamts nachzuweisen.
9. Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen
Freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, erhalten bezahlten Erholungsurlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten nach Ablauf von 10 Jahren außer Kraft.
Anlage
- Anlage – Beträge
Anlagen
- Anlage zu VV HonVSoz.
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Anwendungshinweise und weitere Dokumente zu dieser Vorschrift
- RS Soz Nr. 06/2016 — Änderungs-Bekanntmachung