ARCHIV: Schreiben vom 26. Mai 201404. Juni 2015
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2014 2015
gültig in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014 , mit den Änderungen gemäß Schreiben vom 04. Juni 2015
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (RWBestV 2015) soll der Rentenwert zum 01.07. 2015 von 29,21 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 12.06.2015 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2015 entsprechend auf- 653,94 Euro (bisher: 640,51 Euro) sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 327,54 Euro (bisher: 320,81 Euro).
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2015 523,15 Euro (bisher: 512,41 Euro).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2015 130,79 Euro (bisher: 128,10 Euro).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2015 261,58 Euro (bisher: 256,20 Euro).
In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2015 folgende Leistungen gewährt:- bei Blindheit 261,58 Euro (bisher: 256,21 Euro),
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 65,40 Euro (bisher: 64,05 Euro) und
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 130,79 Euro (bisher: 128,10 Euro).
Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
| in Stufe I | 193,27 Euro |
|---|---|
| in Stufe II | 282,23 Euro |
| in Stufe III und IV | 527,14 Euro |
| in Stufe V | 667,75 Euro |
| in Stufe VI | 824,71 Euro |
Die aktuellen Leistungsbeträge sind zum 01.07.2015 in Open/PROSOZ hinterlegt.
Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
-
§ 72 SGB XII
Externer Link – gesetze-im-internet.de
-
Landespflegegeldgesetz
Interner Link
-
Schreiben vom 12.12.2014
Interner Link
Archiv:
- Schreiben vom 26. Mai 2014 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung
- Schreiben vom 29. Mai 2013 mit den Änderungen zum 01. Juli 2014
- Schreiben vom 1. Juni 2012 mit den Änderungen zum 01. Juli 2013
- Schreiben vom 16. Juni 2011 mit den Änderungen zum 01. Juli 2012
- Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011