ARCHIV: Schreiben vom 26. Mai 2014
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2014
in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, geändert in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014- Hier erhalten Sie weitere Informationen
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (RWBestV 2014) soll der Rentenwert zum 01.07.2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 13.06.2014 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2014 entsprechend auf- 640,51 Euro (bisher: 629,99 Euro) sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 320,81 Euro (bisher: 315,54 Euro).
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 160,41 Euro (50 v.H. von 320,81 Euro) begrenzt.
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 512,41 Euro (bisher: 503,99 Euro).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2014 256,20 Euro (bisher: 252,00 Euro).
In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2014 folgende Leistungen gewährt:- bei Blindheit 256,21 Euro (bisher: 252,00 Euro),
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 64,05 Euro (bisher: 63,00 Euro) und
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).
Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro angerechnet.
Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
| in Stufe I | 193,27 Euro |
|---|---|
| in Stufe II | 282,23 Euro |
| in Stufe III und IV | 527,14 Euro |
| in Stufe V | 667,75 Euro |
| in Stufe VI | 824,71 Euro |
Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro .
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 72 SGB XII – Blindenhilfe -
- Landespflegegeldgesetz
- Schreiben vom 12.12.2014 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Änderung der Anrechnungsbeträge aus der Pflegeversicherung ab 01.01.2015
Archiv:
- Schreiben vom 26. Mai 2014 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung
- Schreiben vom 29. Mai 2013 mit den Änderungen zum 01. Juli 2014
- Schreiben vom 1. Juni 2012 mit den Änderungen zum 01. Juli 2013
- Schreiben vom 16. Juni 2011 mit den Änderungen zum 01. Juli 2012
- Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011