ARCHIV: Schreiben vom 26. Mai 2014
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2014
in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, geändert in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014- Hier erhalten Sie weitere Informationen
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (RWBestV 2014) soll der Rentenwert zum 01.07.2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 13.06.2014 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2014 entsprechend auf- 640,51 Euro (bisher: 629,99 Euro) sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 320,81 Euro (bisher: 315,54 Euro).
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 512,41 Euro (bisher: 503,99 Euro).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2014 256,20 Euro (bisher: 252,00 Euro).
In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2014 folgende Leistungen gewährt:- bei Blindheit 256,21 Euro (bisher: 252,00 Euro),
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 64,05 Euro (bisher: 63,00 Euro) und
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).
Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
| in Stufe I | 193,27 Euro |
|---|---|
| in Stufe II | 282,23 Euro |
| in Stufe III und IV | 527,14 Euro |
| in Stufe V | 667,75 Euro |
| in Stufe VI | 824,71 Euro |