Schreiben vom 29. Mai 2013 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2013

Archiviert

Sonstige

Soziales

ARCHIV: Schreiben vom 01. Juni 2012 29. Mai 2013

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2012 2013

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013) soll der Rentenwert zum 01.07.2013 von 28,07 € auf 28,14 € angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2013 entsprechend auf
  • 629,99 Euro (bisher: 628,40 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 315,54 Euro (bisher: 314,73 Euro).
    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 157,77 Euro (50 v.H. von 315,54 Euro) begrenzt.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2013 503,99 Euro (bisher: 502,72 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2013 126,00 Euro (bisher: 125,68 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2013 252,00 Euro (bisher: 251,36 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2013 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 252,00 Euro (bisher: 251,36 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 63,00 Euro (bisher: 62,84 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 126,00 Euro (bisher: 125,68 Euro).

Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro angerechnet.

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro .

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • § 72 SGB XII]- Blindenhilfe -

Archiv: