ARCHIV: Schreiben vom 01. Juni 2012 16. Juni 2011
über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2012 1. Juli 2011
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Das Bundeskabinett hat am 19.04.2012 mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (RWBestV 2012) die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2012 um 2,18 v. H. beschlossen. Der Bundesrat wird der Vorlage mit höchster Wahrscheinlichkeit am 15.06.2012 zustimmen . Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2012 entsprechend auf- 628,40 Euro (bisher: 614,99 Euro ) sowie
- für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 314,73 Euro (bisher: 308,02 Euro ).
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro , bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 157,37 Euro (50 v.H. von 314,73 Euro ) begrenzt.
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.
Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2012 502,72 Euro (bisher: 491,99 Euro ).
Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.
Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2012 125,68 Euro (bisher: 123,00 Euro ).
Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2012 251,36 Euro (bisher: 246,00 Euro ).
In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2012 folgende Leistungen gewährt:- bei Blindheit 251,36 Euro (bisher: 246,00 Euro ),
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 62,84 Euro (bisher: 61,50 Euro ) und
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 125,68 Euro (bisher: 123,00 Euro ).
Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro angerechnet.
Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin
| in Stufe I | 193,27 Euro |
|---|---|
| in Stufe II | 282,23 Euro |
| in Stufe III und IV | 527,14 Euro |
| in Stufe V | 667,75 Euro |
| in Stufe VI | 824,71 Euro |
Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro .
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- Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011