Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018

Aktuell – 01.07.2018

Sonstiges

Soziales

vom 08. April 2016

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (RWBestV 2016) soll der Rentenwert zum 01.07.2016 von 29,21Euro auf 30,45 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2016 entsprechend auf
  • 681,70 Euro (bisher: 653,94 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 341,44 Euro (bisher: 327,54 Euro).

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2016 545,36 Euro (bisher: 523,15 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2016 136,34 Euro (bisher: 130,79 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2016 272,68 Euro (bisher: 261,58 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2016 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 272,68 Euro (bisher: 261,58 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 68,17 Euro (bisher: 65,40 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 136,34 Euro (bisher: 130,79 Euro).

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2016 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014

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