Schreiben vom 14.01.2026

Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64f Absatz 1 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2026 Schreiben vom 14.01.2026

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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 64f Absatz 1 SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 vom 30. Oktober 2019, Ziffer 8.6) hat sich für 2021 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2612) beträgt

das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2019

39.301,00 € jährlich
(3.275,08 € monatlich).

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2021 weiterhin

18,6 %.

Die o. a. Werte gelten für alle Bundesländer.