Schreiben vom 14.01.2026

Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 64f Absatz 1 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2026 Schreiben vom 14.01.2026

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Die für die Ermittlung der Höhe eines Rentenversicherungsbeitrages für Pflegepersonen nach § 64f SGB XII heranzuziehende Rechengröße (Bestandsschutzfälle, vgl. Rundschreiben I Nr. 19/2004 vom 9. November 2004, Ziffer 3) hat sich für 2018 erhöht. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vom 16. November 2017 (BGBl. S. 3778) beträgt

das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2016

36.187 Euro jährlich

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt für 2018: 18,6 %.

Die oben angegebenen Werte gelten für alle Bundesländer.