vom 24. Januar 1995
- Akten, die zum Nachweis der Führung einer Betreuung von der zuständigen Betreuerin bzw. dem zuständigen Betreuer (Bestellung nach § 1897 Abs. 2 oder § 1900 Abs. 4 BGB) angelegt werden, sind 30 Jahre nach Beendigung des Amtes aufzubewahren. Erst danach sind etwaige Schadensersatzansprüche der Betreuten verjährt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1833 und § 195 BGB). Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche auf Schadenersatz unabhängig davon entstehen können, ob Vermögen verwaltet wurde. Ein Schaden kann sowohl eine Einbuße an Lebens- als auch an Wirtschaftsgütern (Gesundheit, Eigentum, Vermögen) bedeuten.
- Ferner wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung , Abschnitt VIII – Verwaltung des Schriftgutes -, §§ 85 ff. sowie Abschnitt XII – Technische Hilfsmittel -. § 107, verwiesen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
-
(Betreuungsbehördengesetz – BtBG)
Externer Link – bundesrecht.juris.de
-
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Interner Link
-
Ausführungsvorschriften über die Tätigkeit der Urkundspersonen bei den örtlichen Betreuungsbehörden – Beglaubigungsvorschriften
Interner Link