vom 16.12.2020
In Konkretisierung der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH)
sollen Fragen, die im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit entstanden sind, vorab
beantwortet werden.
Das Rundschreiben gilt nur für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo.
A. Anwendbarkeit der AV EH
Die AV EH ist für die Feststellung der Zuständigkeit gemäß Nr. 22 AV EH heranzuziehen, soweit Eingliederungshilfe gemäß § 108 SGB IX beantragt wird oder neben der Eingliederungshilfe weitere Leistungen des SGB XII beantragt werden (Nr. 37 AV EH).
Für Sozialhilfeangelegenheiten, in denen keine Eingliederungshilfe beantragt bzw. von der leistungsberechtigten Person gewollt wird, gilt die AV ZustSoz. Damit folgen die beiden Ausführungsvorschriften der gesetzlichen Regelung des § 98 Abs. 6 SGB XII, der einen Vorrang der Zuständigkeitsregelung der Eingliederungshilfe gegenüber der Sozialhilfe postuliert.
Die AV EH gilt nicht für Leistungen, die als nicht trennbare Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen anderer Rechtsgebiete (Komplexleistung) sich explizit der Gültigkeit anderer Ausführungsvorschriften unterworfen haben.
Eine solche Komplexleistung umfasst insbesondere Leistungen gemäß des Rundschreiben Soz Nr. 08/2015 vom 10. November 2015 über Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für Elternteile mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII. Diese richtet sich ausschließlich nach der AV Zust Jug.
B. Zuständigkeit
I. Regelzuständigkeit: gewöhnlicher Aufenthalt
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß Nr. 36 Abs. 1 S. 3 AV EH und § 98 Abs. 1 SGB IX grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Trägers für Eingliederungshilfe Berlin.
Es sind also zwei Prüfschritte vorzunehmen, für die der gewöhnliche Aufenthalt zu prüfen ist:
- Die Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der und
- Die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes innerhalb des Landes Berlin.
zu 1.:
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 1 SGB IX und Nr. 36 Abs. 1 S. 3 AV EH. Es ist zu prüfen, ob die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung (Nr. 17 ff. AV EH) hat. Die Zuständigkeit im Außenverhältnis nach §§ 14 ff. SGB IX ist gesondert zu prüfen (vgl. Nr. 40 ff. AV EH). Auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist zu achten.
zu 2.:
Auch dafür ist der gewöhnliche Aufenthalt zu prüfen.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Maßgeblich ist, wo sie ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer haben will. Dafür ist der Wille der antragstellenden Person heranzuziehen. Der verfestigte Wille muss eine gewisse Dauer (sechs Monate) haben. Des Weiteren sind objektive Umstände, wie z.B. Wohnsitz heranzuziehen. Der Wohnsitz ist dort, wo die Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I). Besteht beispielsweise in den Fällen der Leistungserbringung im Drogentherapiezentrum bzw. PAN-Zentrum eine eigene Wohnung und will die leistungsberechtigte Person ihren dortigen Lebensmittelpunkt behalten, ist der Teilhabefachdienst zuständig, in dessen Bereich sich die Wohnung der leistungsberechtigten
Person befindet.
Ausnahmsweise wird der Teilhabefachdienst Soziales zuständig, soweit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt durch einen neuen Wohnsitz binnen vier Wochen ab Antragstellung begründet werden soll und objektive Umstände (z.B. unterschriebener Mietvertrag) es hinreichend wahrscheinlich machen, dass der gewöhnliche Aufenthalt auch binnen dieser Frist begründet wird.
II. Ausnahmezuständigkeit: Tatsächlicher Aufenthalt
Kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht binnen vier Wochen ermittelt werden oder besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt, ist der tatsächliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich (vgl. Nr. 36 Abs. 4 AV EH). Ein tatsächlicher Aufenthalt ist jede physische Anwesenheit an einem Ort. Um Doppelungen zu vermeiden, erfolgt eine Abfrage in der berlinweiten Zentralkartei und ggf. ein Abgleich des Antrages mit anderen Anträgen der gleichen Person bei anderen Teilhabefachdiensten ab.
III. Sonderfälle
1. Besondere Wohnformen nach § 113 Abs. 5 SGB IX, § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3 SGB XII
Der gewöhnliche Aufenthalt kann innerhalb Berlins auch in einer besonderen Wohnform nach § 113 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3 SGB XII begründet werden (Nr. 36 Abs. 2 S. 1 AV EH). Voraussetzung ist, dass der Wille der antragstellenden Person (auf
Dauer mindestens sechs Monate) darauf gerichtet ist, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen und die Person dies durch Einzug in die besondere Wohnform manifestiert hat.
Eine zusätzliche eigene Wohnung kann ein Indiz sein, dass der Wohnsitz nicht in der besonderen Wohnform begründet werden soll, mithin kein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.
Hat die Person nicht ihren Willen darauf gerichtet, in der besonderen Wohnform ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, ist der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich.
2. Jugendhilfeeinrichtungen (§ 134 Abs. 4 SGB IX)
Junge Erwachsene, die als Minderjährige in Jugendhilfeeinrichtungen mit Leistungen über Tag und Nacht nach §§ 78a ff. SGB VIII untergebracht wurden und bei denen die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend endet, haben dort ihren Lebensmittelpunkt und ihre sozialen Bezüge. Es ist daher sachgerecht, diese mit besonderen Wohnformen gleichzustellen. Somit haben alle Personen, die Leistungen bei Tag und Nacht in Räumlichkeiten nach § 134 Abs. 4 SGB IX erhalten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Einrichtung begründet. Der Teilhabefachdienst Soziales des Ortes der Einrichtung ist damit örtlich zuständig.
3. Andere Wohnformen: Frauenhaus, Zufluchtswohnungen, Unterbringung von wohnungslosen Menschen
Wohnformen, die nicht von § 42a SGB XII oder von § 134 Abs. 4 SGB IX erfasst sind, sind nicht zuständigkeitsbegründend für den Teilhabefachdienst Soziales (andere Wohnformen). Zu den anderen Wohnformen zählen:- Frauenhäuser und andere Zufluchtswohnungen,
- Unterbringung wohnungsloser Personen z.B. sog. ASOG-Einrichtungen und
- Unterbringung in Einrichtungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII
In diesen Fällen wird innerhalb Berlins der Teilhabefachdienst örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwei Monate vor der Leistung gehabt hat. Ist dies nicht bestimmbar, findet die Geburtsdatenregelung der AV ZustSoz entsprechend Anwendung (analog Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 AV ZustSoz).
| bezirklicher Teilhabefachdienst | Geburtsmonat | Buchstabe |
|---|---|---|
| Mitte | Januar | K |
| Friedrichshain-Kreuzberg | Februar | B |
| Pankow | März | A, E, F, J |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | April | C, H |
| Spandau | Mai | D |
| Steglitz-Zehlendorf | Juni | G, U, V |
| Tempelhof-Schöneberg | Juli | I, M, N |
| Neukölln | August | R, T |
| Treptow- Köpenick | September | L, O, Q |
| Marzahn-Hellersdorf | Oktober | P, S – Schu |
| Lichtenberg | November | Schv – Sz |
| Reinickendorf | Dezember | W, X, Y, Z |
Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel „Ben“, „El“, „Al“, „Abu“, „Abou“ oder „von“ gilt der Anfangsbuchstabe des darauffolgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.
4. Stationärer Aufenthalt oder Haftanstalt (§ 98 Abs. 4 SGB IX)
In den Fällen des § 98 Abs. 4 SGB IX bzw. Nr. 36 Abs. 3 AV EH wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
Unter § 98 Abs. 4 SGB IX fallen Aufenthalte in Haftanstalten oder stationäre Einrichtungen.
Stationäre Einrichtungen sind alle Einrichtungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs (SGB I bis SGB XIV), in deren Konzept eine Betreuung bei Tag und Nacht gewährleistet wird. Darunter fallen also insbesondere Pflegeheime. Klarstellend sei hier angemerkt, dass das SGB IX davon ausgeht, dass besondere Wohnformen und die o.g. Jugendhilfeeinrichtungen für Erwachsene nicht unter den Begriff „stationärer Aufenthalt“ fällt.
In den Fällen der Nr. 36 Abs. 3 AV EH bzw. § 98 Abs. 4 SGB IX wird also innerhalb Berlins der Teilhabefachdienst örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwei Monate vor der Leistung einer Betreuung über Tag und Nacht gehabt hat bzw. seine Aufnahme in der stationären Einrichtung oder Haftanstalt zuletzt hatte.
IV. Zuständigkeit für die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit kann abschließend nur von dem Teilhabefachdienst festgestellt werden, dem die Sachaufgabe zugewiesen ist. Das bedeutet, dass die Frage, ob Leistungen nach § 41 SGB VIII in Betracht kommen, nur vom Teilhabefachdienst Jugend abschließend beantwortet werden kann (vgl. Nr. 34 Abs. 2 AV EH). Gleiches gilt für die sachliche Zuständigkeit des LAGeSo für die Persönliche Assistenz bzw. für die Personen, die außerhalb Berlins ihre Leistungen erhalten (§ 3 AG SGB IX).
V. Neufeststellung der Zuständigkeit
Eine Neufeststellung der Zuständigkeit ist nur möglich (vgl. Nr. 17 Abs. 4, 38 AV EH), wenn:
- mindestens innerhalb der letzten sechs Monate keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht,
- das Ende des letzten Gesamtplans des Teilhabefachdienstes mindestens sechs Monate zurückliegt oder
- der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb der Zuständigkeit des Landes Berlins als Träger der Eingliederungshilfe in der Zuständigkeit eines anderen Teilhabefachdienstes eines anderen Bezirkes begründet wird.
Ein Ende der sachlichen Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend oder der Beginn/Ende der sachlichen Zuständigkeit des LAGeSo führt nicht per se zur Neufeststellung der örtlichen Zuständigkeit.
Mit der Neufeststellung der Zuständigkeit ist auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlins und des örtlichen Teilhabefachdienstes Soziales neu zu prüfen.
C. Offene Zuständigkeitsfragen
I. Streitgegenstand: Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin
Ist die Zuständigkeit zwischen einem auswärtigen Sozialleistungsträger und einem bezirklichen Teilhabefachdienst des Landes Berlin strittig, kann eine Abgabe an das LAGeSo erst erfolgen, soweit die erste gerichtliche Instanz eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin im Hauptsacheverfahren festgestellt hat. Dem LAGeSo bleibt unbenommen, den Rechtstreit weiterzuführen.
II. Verfahren des Streitentscheids durch die Hauptverwaltung
Das Verfahren betrifft nur Streitigkeiten zwischen Teilhabefachdienst Soziales und LAGeSo (vgl. Nr. 33 AV EH – sachliche Zuständigkeit) sowie zwischen den Teilhabefachdiensten Soziales verschiedener Bezirke (örtliche Zuständigkeit). Innerbezirkliche Zuständigkeitsfragen sind einer Streitschlichtung durch die Hauptverwaltung nicht zugänglich. Fragen des Übergangs zwischen den Teilhabefachdiensten Jugend und den Teilhabefachdiensten Soziales der Bezirke und des LAGeSo wird in einem gesonderten Rundschreiben beantwortet.
Grundsätzlich sind Zuständigkeitsfragen zwischen den Beteiligten unmittelbar zu klären. Soweit die beteiligten Ämter kein Einvernehmen herstellen können, kann die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (z.Z.: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Geschäftszeichen III B 2) schriftlich beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass
- beide Ämter eine Entscheidung der zuständigen Senatsverwaltung wünschen,
- beide Ämter vorab erklären, die jeweilige Entscheidung umzusetzen,
- bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung eine Verfahrensregelung für die Zwischenzeit zur Sicherstellung der Versorgung getroffen wurde (soweit ein Anspruch der antragstellenden Person besteht) und
- Eine Unterrichtung der antragsstellenden Person über die eingeleitete Zuständigkeitsklärung erfolgt ist.
Der Antrag hat Ausführungen zu Nr. 1 bis Nr. 4 zu enthalten. Er hat den Sachverhalt ausführlich darzustellen. Relevante Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Eine Antragsstellung per (einfacher) E-Mail ist ausgeschlossen, weil diese die gebotene datenschutzrechtliche Sicherheit nicht bietet.
Aufgrund der besonderen Eigenart eines an eine oberste Landesbehörde gerichteten Schreibens ist der Antrag nur dann zulässig, wenn die Schlusszeichnung durch die Behördenleitung (oder Vertreter/in im Amt) mindestens einer der um Entscheidung nachsuchenden Ämter erkennbar vorliegt. Diese Regelung ist als Ersuchen gemäß § 49 Abs. 6 Nr. 3 GGO I anzusehen. Gemäß § 51 GGO I empfiehlt sich zudem die Mitzeichnung des Antrages durch das am Zuständigkeitsstreit beteiligte weitere Amt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Vorgang nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann zur Klärung des Sachverhaltes weitere Informationen und Unterlagen anfordern. Die Entscheidung der Senatsverwaltung wird unter Beachtung von §§ 32, 33 GGO I schriftlich übermittelt und gilt mindestens für ein Jahr ab dem Datum der Schlusszeichnung. Danach kann in den Fällen der Nr. B. V. dieses Rundschreibens eine andere Zuständigkeit begründet werden.
D. Fallabgaben
Fallabgaben zwischen den Teilhabefachdiensten Soziales können erst erfolgen, soweit der Bescheid von dem abgebenden bezirklichen Teilhabefachdienst erteilt wurde und die Person im Zuständigkeitsbereich eines anderen bezirklichen Teilhabefachdienstes, z.B. in eine dortige besondere Wohnform, zieht. Eine Fallabgabe kann im Einvernehmen auch vorab erfolgen.