vom 01.08.2020; mit Änderungen vom 27.08.2021
Mit diesem Rundschreiben werden vereinfachte Regelungen und Verfahren in Kraft gesetzt, um die übergangsweise Bewilligung von Einzelfallhilfe als Form der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zu ermöglichen.
Dies soll eine mögliche Versorgungslücke kurzfristig schließen, die durch ersatzlosen Wegfall bzw. Verkürzung von Regelangeboten oder durch den Ausfall von Betreuungspersonen entsteht, bzw. einen dadurch neu entstandenen Bedarf decken. Im nachstehenden Text werden diese Leistungen als pandemiebedingter Überbrückungseinsatz bezeichnet.
Im Abschnitt IV. werden Ausnahmeregelungen für laufende Einzelfallhilfen getroffen.
Geltungsdauer/-bereich:
Dieses Rundschreiben gilt bis auf weiteres für den Zeitraum der krisenhaften Gesamtsituation durch Covid19 für die Dauer der Verordnungen zum Infektionsschutz im Rahmen der COVID-19 Pandemie. Das Rundschreiben wird vorsorglich zur Vermeidung einer Versorgungslücke im Rahmen der Eingliederungshilfe erlassen, die durch Wegfall oder Verkürzung bisher regulärer Leistungen entstehen könnte. Leistungen an Leistungserbringer gemäß der Beschlüsse der Vertragskommission 131 (derzeit: 9/2020 und 01/2021), insbesondere der modifizierte Personaleinsatz führen grundsätzlich nicht zu Leistungen nach diesem Rundschreiben. Pandemiebedingte Überbrückungseinsätze werden nur dann geleistet, wenn der bisherige Anbieter der wegfallenden bzw. verkürzten Regelleistungen kein Ersatzangebot bereitstellt bzw. ein Leistungserbringer ordnungsrechtlich (z.B. aufgrund von Verordnungen zum Infektionsschutz im Rahmen der COVID-19 Pandemie) verhindert ist, ein Angebot zu erbringen und daher keine Ersatzversorgung bereitstellen kann.
Dies kann Leistungen betreffen, die:
1. bisher bei Anbietern mit Verträgen nach §131 SGB IX erbracht wurden, wie beispielsweise:
- tagesstrukturierende Angebote und Angebote für die Teilhabe am Arbeitsleben, bspw. in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
- Maßnahmen zur Unterstützung des Wohnens bspw. im BEW, in WGs o.ä.
2. als Assistenz, die durch freiberufliche Anbieter erbracht wurden:
- im Rahmen der Einzelfallhilfe oder der Unterstützung von Eltern mit Behinderungen im Rahmen der (einfachen) Assistenz nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX (Elternassistenz).
Sie ist begrenzt auf Leistungen, die unabweisbar erforderlich und unter Berücksichtigung der allgemeinen krisenbedingten Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben auch angemessen sind.
Die Vergütung des bisherigen Leistungserbringers wird entsprechend eingestellt. Das Verfahren gestaltet sich entsprechend den Regelungen im Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.10.2020“.
I. Definition der Einzelfallhilfe als Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
Einzelfallhilfe ist ein niedrigschwelliges Leistungsangebot zur Unterstützung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Teil der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX im Rahmen der Leistungsgruppe soziale Teilhabe, Nr. 149 Abs. 2 AV EH. Sie wird im Land Berlin ausschließlich von freiberuflich/ selbständig-arbeitenden Einzelfallhelferinnen und Einzelfallhelfern ausgeübt. Einzelfallhilfe umfasst in der Regel nur wenige Stunden pro Woche/ pro volljähriger, leistungsberechtigter Person. Der Einsatz kann in der aktuellen Ausnahmesituation aber auch über diesen Zeitumfang hinausgehen.
II. Voraussetzungen für die Beauftragung eines Einzelfallhelfenden
III. Leistungsgewährung
Es ist zu prüfen, ob für kurzfristig entstehende Versorgungslücken und veränderte Bedarfslagen Ressourcen aus dem Sozialraum, wie Freiwilligenstrukturen, Nachbarn und Familie vorrangig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Gewährung einer pandemiebedingten Einzelfallhilfe ist ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen Leistungsberechtigten und dem Teilhabefachdienst darüber, dass eine Leistung gewünscht ist. Das Einvernehmen kann auch mündlich (telefonisch) hergestellt werden, wird als Antrag gewertet und ist in der Akte zu dokumentieren.
Die Leistungsgewährung der Einzelfallhilfe erfolgt als Geldleistung nach § 105 Abs. 1 SGB IX oder in Form eines Persönlichen Budgets (§ 105 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Für die Gewährung der Einzelfallhilfe im Rahmen der Leistungsform des Persönlichen Budgets wird auf das Rundschreiben I Nr. 9/2006 verwiesen.
V. Bearbeitung in OPEN/PROSOZ und Haushaltsstellen
Die Erfassung in OPEN/PROSOZ erfolgt im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:
- Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
HHSt …/67133/405 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
HHSt …/67133/407 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – g/k
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für seelische Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
HHSt …/67133/406 – einfache Assistenz (außerhalb bWf) – s
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- einfache Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für seelische Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- Außerhalb besonderer Wohnformen
HHSt …/67133/408 – qualifizierte Assistenz (außerhalb bWf) – s
- Außerhalb besonderer Wohnformen
- Außerhalb Berliner Rahmenvertrag
- qualifizierte Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
Sofern es sich bei der gewährten Einzelfallhilfe um Elternassistenz handelt, erfolgt die Erfassung in OPEN/PROSOZ im Leistungsbaum unter SGB IX Eingliederungshilfe > Maßnahmen wie folgt:
- Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Einfache Assistenz
HHSt …/67133/421 – Elternassistenz – g/k
- Einfache Assistenz
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für geistige, körperliche oder mehrfache Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Qualifizierte Assistenz
HHSt …/67133/423 – Elternassistenz – g/k
- Qualifizierte Assistenz
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für seelische Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Einfache Assistenz
HHSt …/67133/422 – Elternassistenz – s
- Einfache Assistenz
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
- Leistungen für seelische Behinderung
- Soziale Teilhabe
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Qualifizierte Assistenz
HHSt …/67133/424 – Elternassistenz – s
- Qualifizierte Assistenz
- Leistungen an behinderte Eltern § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI i.V.m § 78 Abs. 3 SGB IX
- Assistenz § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX
- Soziale Teilhabe
Für Leistungsberechtigte mit Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB IX erfolgt die Erfassung wie vorstehend.
Die ausgewählten Bedarfe sind in den fachlich zutreffenden OPEN-Personenkreisen jeweils mit der HHSt …/67133/180 verknüpft.
Es stehen folgende Erfassungsmasken zur Verfügung:
- Stunden-/Minutensatz (Erfassung wöchentliche Bewilligung)
- Kontingent (Erfassung als Kontingent für Bewilligungszeitraum)
- Monatsmaske (Erfassung monatlicher Rechnungsbetrag)
Dazu sind die OPEN/PROSOZ-Anwenderhinweise Einzelfallbearbeitung zu beachten.