vom 22.07.2021
Die sich stark und schnell verändernde pandemische Lage hat weiterhin Auswirkungen auf die Verfahren, die Leistungen und die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe. Ziel des Rundschreibens ist es daher, die bestehenden pandemiebedingten Abweichungen zu bündeln und zu aktualisieren.
Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste Soziales (Bezirke und LAGeSo).
A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren
I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen
Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen (im Folgenden: (gutachterliche) Einschätzungen) ist vom Teilhabefachdienst eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt hinsichtlich der für die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Hat das Gesundheitsamt angezeigt, dass es (ggf. aufgrund der Pandemie) gemäß Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 AV EH eine fristgerechte (gutachterliche) Einschätzung innerhalb von zwei Wochen nicht erstellen kann, schlägt der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person drei wohnortnahe Sachverständige vor, die nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine fachgerechte Beantwortung der Gutachtenfrage erwarten lassen (vgl. Nr. 83 AV EH). Lässt die pandemische Lage eine Einschätzung durch Dritte nicht zu – die besonderen Gründe hierfür sind zu dokumentieren –, kann nach überblicksartiger, summarischer Betrachtung gemäß Nr. 11 und 12 AV EH vorläufig geleistet werden. Auf die Vorläufigkeit ist im Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
Auch weiterhin sind medizinisch-psychologische (gutachterliche) Einschätzungen nach Nr. 80 Abs. 2 AV EH nur erforderlich, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen diese Einschätzungen nicht entnehmen lassen.
II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes
Nach derzeitiger pandemischer Lage können im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erforderliche Gespräche in Präsenz erfolgen.
Die jeweiligen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Pandemielage können besondere Anforderungen an diese Gespräche stellen oder sie untersagen. Deswegen ist insbesondere die jeweilige Fassung der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – im Folgenden: InfSchMV in der Fassung vom 6. Juli 2021) zu beachten. Neben der amtlichen Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt wird die jeweilige Fassung auch unter
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung
veröffentlicht. Maßgeblich bleibt die amtliche Fassung. Derzeit sind das Abstandgebot und die Sicherstellung einer ausreichenden Lüftung in geschlossenen Räumen ausreichend (§ 1 InfSchMV). Es wird jedoch empfohlen, die physischen Treffen insbesondere in geschlossenen Räumen nur durchzuführen, soweit die Beteiligten jeweils in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 entweder
- eine vollständige Immunisierung durch einen Impfnachweis belegen können,
- einen Nachweis der Genesung, der belegt, dass die Infektion in den letzten sechs Monaten durchgestanden wurde oder
- ein negatives Ergebnis einer Testung vorlegen können (Testnachweis), die höchsten 24 Stunden zurückliegt.
Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, ist gegenüber den betroffenen Personen auf eine Erfüllung einer dieser Voraussetzungen hinzuwirken.
Die Belege sind aktenkundig zu dokumentieren einschließlich einer Anwesenheitsdokumentation mit dem Inhalt nach § 4 Abs. 1 InfSchMV, um die Kontaktnachverfolgung etwaiger Infektionen zu erleichtern. Soweit nicht für andere Zwecke des Gesamtplanverfahrens bzw. für dessen Dokumentation relevant, sind die erhobenen Daten nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Gespräch zu löschen oder zu vernichten.
Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben.
Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich ist, ist eine alternative Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten Leistungserbringer.
1. Beratung
Für die Beratung leistungsberechtigter Personen in Leichter Sprache hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088
Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.).
1. Beratung
Für die Beratung leistungsberechtigter Personen in Leichter Sprache hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088
Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.).
1. Beratung
Für die Beratung leistungsberechtigter Personen in Leichter Sprache hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088
Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.).
1. Beratung
Für die Beratung leistungsberechtigter Personen in Leichter Sprache hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088
Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.).
2. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 22 ff. AV EH.
Erforderliche Fallabgaben nach Durchführung der Zuständigkeitsprüfung innerhalb der Teilhabefachdienste Soziales werden nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vom 16. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 vorgenommen.
Sofern pandemiebedingt die vollständige Prüfung von Einkommen und Vermögen nach Nr. 55 ff. AV EH nicht sichergestellt werden kann, weil die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Teilhabefachdienste erheblich reduziert ist und eine sachgerechte Bearbeitung von anderen Orten im Einzelfall nicht ermöglicht wurde, kann im Einzelfall lediglich summarisch die Prüfung von Einkommen und Vermögen erfolgen. Eine Leistungsbewilligung ist wegen pandemiebedingter Einschränkungen nicht vom Abschluss einer (umfangreichen) Prüfung von Einkommen und Vermögen analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX abhängig und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Teilhabefachdienstes. Das Ermessen ist insbesondere in Eilfällen nach Nr. 11 AV EH reduziert.
3. Bedarfsermittlung
Gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 – Veröffentlichung des TIB – vom 22. Juni 2021 erfolgt die Bedarfsermittlung ab dem 1. Juli 2021 nach dem Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und ansonsten bis 30.09.2021 nach den bestehenden Bedarfsermittlungsinstrumenten.
Dienstreisen zur Bedarfsermittlung insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins können unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Regelungen durchgeführt werden.
Lässt die pandemische Lage ein persönliches Treffen aus zwingenden Gründen nicht zu, sind wie oben beschrieben, alternative pandemiegerechte Formate zu prüfen (z.B. Telefon-/ Videokonferenz). Erst wenn dies nicht möglich oder nicht geeignet ist, erfolgt in Ausnahmefällen die Bedarfsermittlung nach Aktenlage. Die Gründe sind gesondert zu dokumentieren.
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.
Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.
Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.
Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.
Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).
B. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe
Das im Rahmen der Einführung des TIB erforderliche Coaching und die Begleitung der Teilhabefachdienste Soziales durch den beauftragten Dienstleister erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen bezirklichen Umsetzungsvereinbarung und den jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Regelungen.
Darüber hinaus werden Veranstaltungen nach dem allgemeinen Schulungskonzept für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo) im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der pandemiebedingten Anforderungen (ggf. modifiziert) durchgeführt. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.
Das Gleiche gilt für Veranstaltungen und Arbeitsgruppen im Zuständigkeitsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.
C. Leistungen und Leistungserbringung
I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX bis 31. Juli 2021
In Abwägung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes der leistungsberechtigten Person und des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe galt und gilt es, pandemiebedingte Abbrüche von Leistungserbringung bei weiterhin bestehenden Bedarfen der leistungsberechtigten Person zu vermeiden. Um dies auf Ebene der Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages zu verhindern, hat die Kommission 131 die Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 gefasst. Im Beschluss 9/2020 ist vereinbart, dass dieser nur gemeinsam mit dem Beschluss 7/2020 außer Kraft tritt. Das im Beschluss 9/2020 vorhandene Außerkrafttretens-Datum beider Beschlüsse am 31. März 2021 wurde durch Beschluss 1/2021 auf den 30. Juni 2021 und zuletzt mit Beschluss 3/2021 auf den 31. Juli 2021 verlängert.
Die Beschlüsse sind nach Jahren geordnet unter
https://www.berlin.de/sen/soziales/vertraege/sgb-ix/artikel.838922.php
abrufbar.
II. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Mit dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.
Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.
Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
II. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Mit dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.
Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.
Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
II. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Mit dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.
Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.
Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
II. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Mit dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.
Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.
Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
4. Besuchsregelungen
Besuche von und durch Nutzer/innen der Angebote der Eingliederungshilfe in ihrer Wohnform oder z.B. bei Angehörigen und Freunden bleiben wie im Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 vom 10. Juli 2020 beschrieben möglich. Eine Verweigerung des Besuches ist nur aufgrund von Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes möglich. Etwaige Verstöße hiergegen, von denen der Teilhabefachdienst Kenntnis erhält, sind der Heimaufsicht anzuzeigen.
II. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Mit dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.
Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.
Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
D. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens treten folgende Rundschreiben außer Kraft:- Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 „Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II“ vom 10. Juli 2020 (zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 7. Oktober 2020)
- Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Oktober 2020“ vom 7. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 2. Februar 2021)