Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - Veröffentlichung des neuen Teilhabebedarfsermittlungsinstruments nach § 4 TIBV des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin - Veröffentlichung des TIB

Aktuell – 02.10.2024

Rundschreiben

Soziales

vom 22. Juni 2021 (ABl. S. 2395 ff.); mit Änderungen vom 18.10.2021

A. Ziel und Geltungsbereich

Ziel des Rundschreibens ist es das Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und wichtige damit zusammenhängende Dokumente und Verfahren auch offiziell in Anwendung zu bringen und gleichzeitig der pandemischen Situation Rechnung zu tragen, die bisher der Einführung des TIB entgegenstand.

Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin und alle Dienststellen des Landes Berlin, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewähren, soweit im Folgenden die Anwendung des Rundschreibens nicht begrenzt wird.

Soweit die Anwendung damit auch den Bereich der Teilhabefachdienste Jugend betreffen, ist dieses Rundscheiben von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mitgezeichnet worden.

B. Veröffentlichung des TIB nach § 4 TIBV und stufenweise Einführung

Nach § 4 TIBV ist für das Inkrafttreten des Bedarfsermittlungsinstruments eine gesonderte Veröffentlichung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Diese Veröffentlichung ist mit Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 im Amtsblatt vom 9. Juli 2021 (ABl. 2395) geschehen. Daher ist das TIB gemäß § 4 TIBV in Kraft gesetzt worden.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Auswirkungen der Pandemiesituation ist eine stufenweise Einführung vorgesehen.

Ab dem 1. Juli 2021 wurde das TIB in der ersten Stufe für den Teilhabefachdienst Soziales für einige, folgend benannte Teilbereiche (Nr. B.I.1.) in Kraft gesetzt. Davon unberührt bleiben erforderliche Bedarfsermittlungen im Bereich der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, die nicht durch das TIB, sondern durch die individuelle, ambulante Hilfeplanung (IAP) durchgeführt werden. Das TIB findet im Übergangszeitraum keine Anwendung bei der Persönlichen Assistenz (vgl. Nr. 79 AV EH).

Zeitgleich mit der Einführung des TIB ab 1. Juli 2021 werden von den Teilhabefachdiensten Soziales auch die Ziel- und Leistungsplanung (vgl. § 11 BRV), das Gesamtplanverfahren sowie die dazugehörigen Dokumente inklusive Übersetzungstools (vgl. § 39 BRV) zur Umsetzung der Bedarfsermittlung in die noch bestehende gültige Leistungsstruktur angewandt.

Die zweite Einführungsstufe ist ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen. Alle Bedarfsermittlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe werden ab dann ausschließlich mit dem TIB durchgeführt sowie die zuvor bereits genannten Instrumente und die dazu gehörigen Dokumente angewandt.

2. Beteiligung des Berliner Teilhabebeirats und der Bezirksteilhabebeiräte am Einführungsprozess

Es wird davon ausgegangen, dass die Einführung von TIB und Ziel- und Leistungsplanung sowie des Gesamtplanverfahrens ein Prozess ist, der auf bezirklicher Ebene durch die Bezirksteilhabebeiräte gemäß §§ 10 Abs. 3, 9 Abs. 2 AG SGB IX zu begleiten ist. Auf Landesebene wird der Berliner Teilhabebeirat beteiligt.

III. Hinweise zum Datenschutz und zur weiteren IT-Umsetzung im Bereich der Teilhabefachdienste Soziales

Die Instrumente zur Dokumentation des Gesamtplans, des TIB und der Ziel- und Leistungsplanung werden im gängigen Formularstandard des Landes Berlin im Formularcenter als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt.

Da in den Dokumenten personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und ggf. auch übermittelt werden, bitten wir folgende datenschutzrechtliche Hinweise zu beachten:

Es wird davon ausgegangen, dass nur die für die Erhebung der Daten zuständige Dienstkraft auch nach dem jeweiligen Datenschutzkonzept der Bezirke bzw. des LAGeSo datenschutzrechtlich befugt ist, die Daten in den Formularen zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Dabei ist sicherzustellen, dass jeglicher unbefugte Zugriff auf die Daten technisch oder organisatorisch ausgeschlossen ist. Sofern aufgrund der Rollentrennung zwischen Teilhabeplanung und Leistungskoordination mehrere Dienstkräfte an der Datenverarbeitung beteiligt sind, sind hierzu besondere technische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Die entsprechenden bezirklichen Datenschutzkonzepte sind ggf. anzupassen.

Hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Datenübermittlung (z.B. Versand der Unterlagen) ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur mit vorherigem Einverständnis der leistungsberechtigten Person gemäß AV EH und § 13 AG SGB IX digital nicht ohne gesonderte Verschlüsselung (z.B. durch das besondere elektronische Behördenpostfach) bzw. bei Postversand nur im gesondert verschlossenem Umschlag möglich. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Die aktuell zur Verfügung stehenden PDF-Dokumente sollen baldmöglichst durch eine digitale Anwendung im Sozialhilfeportal abgelöst werden. Hierzu ergehen in Abstimmung mit dem IT-Projekt noch gesonderte Hinweise, insbesondere für die vorgesehenen Pilotbezirke, die sich ab Sommer 2021 im Probeechtbetrieb befinden.

C. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Das am 21. Juni 2021 bekanntgebende Rundschreiben ist am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. vom 9. Juli 2021, S. 2395) am 10. Juli 2021 in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten des Rundschreibens ist das Rundschreiben Soz Nr. 18/2019 „über die Einführung der Bedarfsermittlung mit TIB und weitere Regelungen zum BTHG-Übergang“ vom 20.12.2019 außer Kraft.

Anlage

  • Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - TIB inklusive KiJu Version 3.01 (nicht barrierefrei)

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    PDF-Dokument (3.2 MB)

  • Anlage 2 zum Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - Gesamtplanverfahren – Ziel- und Leistungsplanung

    PDF-Dokument (2.6 MB)