Rundschreiben Soz Nr. 04/2020 über die Aussetzung der Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)

Aktuell – 22.07.2020

Rundschreiben

Soziales

vom 30.03.2020

Anlässlich der andauernden Pandemie ist das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet und Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 14, S. 575 ff.) veröffentlicht worden.

Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie wird u.a. auch im Rechtskreis des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit einer steigenden Anzahl von Anträgen auf Leistungen gerechnet. Auch ein Ansteigen von Leistungsbeziehenden im AsylbLG ist nicht auszuschließen. Zugleich sind bei den ausführenden Jobcentern und Trägern der Sozialhilfe die personellen Ressourcen eingeschränkt.

Um zu gewährleisten, dass Anträge von Menschen zügig bearbeitet werden, die infolge der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, soll die Arbeitsfähigkeit der ausführenden Träger auch durch Entlastungen bei der Bearbeitung von bestimmten Bestandsfällen aufrechterhalten werden, deren Bewilligungszeitraum vor dem 31. August 2020 endet.

Das Nähere zu den gesetzlichen Übergangsregelungen des § 67 SGB II und § 141 SGB XII wird in Kürze durch Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, durch Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

Die Jobcenter und die Sozialämter sollen jetzt vorrangig die Anträge von Neukund*innen bearbeiten und in Bestandsfällen die unbürokratische Weiterbewilligung von Geldleistungen für die Leistungsberechtigten sichern.

Deshalb treten im Land Berlin mit sofortiger Wirkung die folgenden Änderungen bezüglich der Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten in Kraft:

1. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die in Unterkünften des LAF leben

Hiermit wird in Abstimmung mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg die Übergangsregelung in Nummer 14 AV ZustSoz für die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsmonats- auf das Wohnortprinzip für geflüchtete Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten leben, ab dem 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 – mit Ausnahme des Umzugs in eine Wohnung (Nr. 14 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3.1 Abs. 1 AV ZustSoz) – ausgesetzt.

Mithin sind Fallabgaben bei leistungsberechtigten Personen, deren Bewilligungszeitraum vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 ausläuft und die in einer Unterkunft des LAF leben, ausgesetzt. Gleiches gilt bei Personen, die in eine Unterkunft des LAF umziehen oder deren persönliche Verhältnisse sich ändern.

Bei Umzügen in eine eigene Wohnung sind Fallabgaben durchzuführen.

Ebenso bleibt die Umstellung für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II unberührt, die vor dem 1. April 2020 bereits über den Zuständigkeitswechsel durch das abgebende Jobcenter informiert wurden.

Ab dem 1. April 2020 sind Informationsschreiben über den Zuständigkeitswechsel nicht mehr herauszugeben.

Anträge, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen, sind beim aufnehmenden Jobcenter anzunehmen und im vereinfachten Verfahren nach § 67 SGB II zu entscheiden.

Hintergrund der Aussetzung ist, dass der Wechsel der Zuständigkeit für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II zwischen den Jobcentern mit einem Neuantrag verbunden wäre. Dadurch wäre für viele Bedarfsgemeinschaften die Kontinuität der Leistungsgewährung nach dem Wechsel der Zuständigkeit gefährdet.

Das Nachholen bzw. Wiederaufgreifen von Fällen für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 ist nicht notwendig. Durch die Weiterbewilligung im abgebenden Jobcenter wird der Umstellungsprozess vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip zeitlich verschoben. Erst am Ende des nachfolgenden Bewilligungszeitraums wird die Bedarfsgemeinschaft umgestellt, sofern die Voraussetzungen nach Nr. 14 AV ZustSoz vorliegen.

2. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die in Unterkünften des LAF leben

Die vorgenannten Regelungen zur Aussetzung der Fallabgaben – mit Ausnahme von Umzügen in eine eigene Wohnung – gelten entsprechend auch für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII, die in Unterkünften des LAF leben.

Das Rundschreiben zu § 141 SGB XII ist zu beachten.

3. Aussetzung des Zuständigkeitswechsels für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in Unterkünften des LAF leben

Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG wird die Übergangsregelung nach Nr. 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage zu Nr. 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 AV ZustAsylbLG für die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit vom Geburtsmonats- auf das Wohnortprinzip in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten ab dem 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 ausgesetzt.

Ausgenommen hiervon sind Umzüge in eine eigene Wohnung i.S. von Nr. 3.1 Abs. 1 der AV ZustSoz. Hier erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums im Jahr 2020 bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnisse unter Beachtung von Nr. 7 AV ZustAsylbLG.

Die Umstellung bei Umzug in eine andere Gemeinschaftsunterkunft oder bei Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft ist demgegenüber bis 31. August 2020 – wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II bzw. SGB XII auch – ausgesetzt.

Die Fallabgabe durch das LAF erfolgt unverändert bei Leistungsberechtigten, die einen Aufenthaltstitel erhalten, der eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII eröffnet, und die damit in die leistungsrechtliche und ordnungsrechtliche Zuständigkeit der Jobcenter bzw. Bezirke fallen.

Fallabgaben des LAF an die Bezirke unterbleiben zunächst für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2020 für diejenigen Leistungsberechtigten, die weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, aber in die leistungsrechtliche Zuständigkeit der Bezirke fallen.

Sofern eine Person einen Asylantrag stellt, geben die bezirklichen Sozialämter den Fall an das LAF ab.

4. Ausblick

Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, die Ämter für Soziales sowie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales werden bis Mitte August 2020 die Lage bewerten und entscheiden, ob eine weitere Aussetzung angezeigt ist.

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